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  • ÖR
    Rechtsprechungsrückblick Öffentliches Recht 2023 Teil 8

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    In unserem Rechtsprechungsüberblick präsentieren wir eine Entscheidung des BVerfG zu missbräuchlichen Anträgen; des EuGH zur polnischen Justizreform und befassen uns mit der Suspendierung eines Familienrichters aus Weimar wegen Rechtsbeugung.

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  • SR
    §§ 151, 264 StPO: Wo kein Kläger, da kein Richter!

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    Aus § 151 StPO ergibt sich, dass die „Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung (…) durch die Erhebung einer Klage bedingt“ ist (Akkusationsprinzip). In § 264 StPO heißt es dementsprechend: „Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat…“ Was ist nun aber unter der (prozessualen) „Tat“ zu verstehen?

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  • SR
    Der error in persona und die Mittäterschaft gem. § 25 II StGB

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    Beim error in persona irrt sich der Täter hinsichtlich der Identität seines Angriffsobjekts, gleichwohl sind zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung das Angriffs- und das Verletzungsobjekt identisch, weswegen der error in persona unbeachtlich ist und keinen Irrtum gem. § 16 I StGB darstellt. Wie wirkt sich nun aber der für den unmittelbar handelnden Mittäter unbeachtliche error in persona auf den anderen Mittäter aus?

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  • SR
    Stufenfolge, Wahlfeststellung, Auffangdelikt

    Der große Senat hat entschieden:die echte Wahlfeststellung ist verfassungskonform

    Was passiert eigentlich, wenn in einer Hauptverhandlung zwar festgestellt wird, dass der Angeklagte eine Straftat verwirklicht hat, man ihm aber nicht mit der nach § 261 StPO erforderlichen Überzeugung nachweisen kann, welche? Dann muss an folgenden „Dreiklang“ gedacht werden: Stufenfolge, Wahlfeststellung, Auffangdelikt.

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  • SR
    Der große Senat und das BVerfG haben entschieden:die echte Wahlfeststellung ist verfassungskonform

    Der große Senat hat entschieden:die echte Wahlfeststellung ist verfassungskonform

    Steht nach der Hauptverhandlung fest, dass der Angeklagte bezüglich der fremden Sache, die Tatgegenstand ist, entweder Täter eines Diebstahls gem. § 242 StGB oder aber Täter einer Hehlerei gem. § 259 StGB ist, dann steht das Gericht vor der Entscheidung, nach welcher Norm zu bestrafen ist. In Betracht käme, den "in dubio" Grundsatz zweifach anzuwenden und den Täter frei zu sprechen. Dies ließe aber außer Acht, dass der Täter sich jedenfalls entweder gem. § 242 StGB, indem er die Sache wegnahm oder aber gem. § 259 StGB, indem er die Sache z.B. ankaufte, strafbar gemacht hat. Von daher erfolgt in solchen Fällen bisher im Wege der echten Wahlfeststellung eine alternative Verurteilung.

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