Im heutigen Beitrag blicken wir zurück auf ausgesuchte Urteile, die kürzlich in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden.
Im heutigen Beitrag blicken wir zurück auf ausgesuchte Urteile, die kürzlich in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Zivilrecht mit interessanten Entscheidungen des BGH zum Vertretenmüssen bei vertragsgemäßem Gebrauch sowie zum Mieterwechsel in einer WG und des BAG zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 10.5.2016, VI ZR 247/15 – abrufbar unter www.Bundesgerichtshof.de – mit der Frage, ob bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt ein grober Behandlungsfehler, der an sich geeignet ist einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig dazu führt, dass die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und eingetretener Gesundheitsschädigung umgekehrt wird. Die hier zu erörternde Beweislastumkehr ist im Rahmen des Behandlungsvertrags gem. §§ 630a ff. (für die Behandlung von Menschen) kodifiziert. Im Kern geht es daher um die Frage, ob diese Grundsätze auf den tierärztlichen Behandlungsvertrags übertragbar sind.
In diesem Fall lernen sie wann eine Aufklärungspflicht im Rechtsverkehr angenommen werden kann. Im vorliegenden Fall des BGH, vom 02.06.2016 (abrufbar unter http://www.bundesgerichtshof.de/) musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Juwelier den Kunden über eine fehlende – jedoch branchenübliche – Versicherung aufklären muss. Diese Frage lässt sich sehr einfach in einer Klausur unterbringen.
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