Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Zivilrecht.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Zivilrecht.
Eine wichtige Entscheidung des BVerfG zur klassischen Grundrechtskollision zwischen Meinungs-/ Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Die „Bild“-Berichterstattung führt immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen. Hier wehrte sich Starfriseur Udo Walz gegen eine ihn erwähnende Berichterstattung in dem Internetportal www.bild.de. Der BGH hatte sich daher mit den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer identifizierenden Textberichtserstattung zu befassen. Hier hat der BGH u.a. entschieden, dass bei der Abwägung des Interesses eines Betroffenen am Schutz seiner sozialen Anerkennung, seiner Geschäftsehre und seiner persönlichen Daten mit dem Recht des Berichterstattenden auf Meinungs- und Medienfreiheit für ein Überwiegen der letztgenannten Interessen spricht, dass die angegriffene Berichterstattung mit wahren Tatsachenbehauptungen den Betroffenen nur in seiner beruflichen Sphäre betrifft.
„Der Fall Kachelmann“, also das Strafverfahren gegen den bekannten Journalisten und Fernsehmoderator Jörg Kachelmann wegen des Verdachts der Vergewaltigung, beschäftigte nicht nur die deutsche Justiz über Monate hinweg: Durch die ausführliche Berichterstattung in sämtlichen Medien konnte auch jeder Bürger in der Bundesrepublik laufend Anteil an dem Verfahren nehmen. Der Inhalt der Berichterstattung war dabei für Kachelmann nicht immer angenehm: So verbreitete die Bildzeitung nach Anklageerhebung, aber noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung, auf ihrer Internetseite eine Einlassung Kachelmanns aus seiner ersten nichtöffentlichen Vernehmung durch den Haftrichter, welche die gängigen Sexualpraktiken mit seiner ehemaligen Freundin zum Gegenstand hatte. Kachelmann erhob Klage auf Unterlassung der weiteren Verbreitung seiner Einlassung gegen die Bildzeitung; das Verfahren ging durch alle Instanzen und landete schließlich beim BGH. Dieser hatte sich in seinem Urteil vom 19.03.2013 – VI ZR 93/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) damit auseinanderzusetzen, ob (a) eine Berichterstattung, aus der sich Rückschlüsse auf sexuelle Neigungen ziehen lassen, während eines laufenden Strafverfahrens zulässig ist und ob (b) dem Kläger hier der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zusteht.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen