Der VGH Baden-Württemberg musste sich in der zugrundeliegenden Entscheidung damit auseinandersetzen, ob eine Tagespflegeeinrichtung unter § 13 BauNVO fällt.
Der BGH beschäftigt sich im vorliegenden Fall – BGH Urteil vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19 (BGH NJW 2020, 399 und Besprechung in JuS 2020, 363) – mit der Frage nach der Wirkung einer Gerichtsstandvereinbarung in einem exotisch anmutenden Fall. Hat eine solche Vereinbarung nur prozessuale oder ggf. auch eine materiell-rechtliche Wirkung?
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 21.06.2016 mit der Frage beschäftigt wann eine Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 verwirklicht wurde und wann eine nicht von § 823 Abs. 1 erfasste bloße Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit vorliegt. Diese - ohnehin examensrelevante – Frage dürfte aufgrund dieser Entscheidung eine Renaissance in den Examensklausuren erfahren. Die Entscheidung ist abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2016-6-21&nr=75451&pos=12&anz=25 Dieser Fall ähnelt dem sogenannten „Fleetfall“ des BGH vom 19. Dezember 1970 (BGHZ 55 153ff).
Der VGH München war mit der Frage befasst, in welchem Umfang Haltung und Zucht von Geflügel in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Mit Beschluss vom 28.04.2016 (Az. 9 CS 15.2118) stellte das Gericht fest, dass die Geflügelhaltung im Wohngebiet sich auf einige wenige Stück zu beschränken habe, um den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung gerecht zu werden.
In dieser Entscheidung hat der BGH sich damit befasst, inwieweit ein Schadensersatzanspruch bei einer Nutzungseinschränkung ohne Einwirkung auf die Sache gegeben sein kann. Hier hat er u.a. entschieden, dass eine Sache dann "beschädigt" i.S.d. § 7 StVG ist, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden sei, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliege. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liege nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwendung eingeschränkt wird.
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