Der BGH behandelt in seinem Urteil vom 10. April 2024 (BGH MDR 2024, 706) erneut eine typische Frage aus Examensklausuren. Wie ist ein vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel auszulegen, wenn die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) daneben eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vereinbart haben?
Der individualvertragliche Ausschluss von Gewährleistungsrechten ist gem. § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag ich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft. Dabei kann mitunter die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft problematisch sein.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 27.09.2017 mit der examensrelevanten Frage der Reichweite eines Haftungsausschlusses. Hier konkret mit der Frage, ob der Gewährleistungsausschluss auch für solche Beschaffenheitsmerkmale gelten kann, die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwartet werden durften.
Gewährleistungsrechte werden in Klausursachverhalten häufig zwischen den Parteien ausgeschlossen. Die typischen Wendungen sollten ihnen bekannt sein. Z.B. "gekauft wie gesehen" oder "wie die Sache steht und liegt". Der BGH musste sich im vorliegenden Fall vom. 6.4.2016 mit der Reichweite einer sog. Besichtigungsklausel auseinandersetzen.
Gerade der in diesem Fall notwendige und untypische Prüfungsansatz macht das Urteil des BGH vom 11.11.2008 so interessant für die Prüfungsämter. Der Fall verbindet das Gewährleistungsrecht und das Bereicherungsrecht und lässt sich wunderbar durch den Einbau weiterer Fragen erweitern. Dieses Urteil sollten sie zumindest mal gelesen haben um die Kern AGL nicht zu übersehen. Viel Freude beim Lesen!
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