5 Suchergebnisse



  • ZR
    Rechtsprechungsrückblick Zivilrecht 2024 Teil 1

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    Im heutigen Beitrag blicken wir zurück auf ausgesuchte Urteile, die kürzlich in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden.

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  • ZR
    Haftung im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung

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    Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 26.4.2016 mit den Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung, wenn ein Schaden bei einem Gefälligkeitsverhältnis unter Nachbarn entstanden ist. Abrufbar unter: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2016-4-26&nr=75102&pos=16&anz=35

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  • ZR
    Ansprüche gegen den Fahrzeughalter eines auf einem Privatgrundstück unbefugt abgestellten Fahrzeugs

    Abschleppfälle Zivilrecht

    Kann der Berechtigte (z.B. ein Supermarktbetreiber) gegen den Fahrzeughalter Rechte aus GoA geltend machen, wenn dieser unberechtigt sein Fahrzeug auf dem Privatgrundstück abgestellt hat und der Berechtigte dieses abschleppen/umsetzen lässt? Mit dieser Frage beschäftigt sich das Urteil des BGH vom 11.3.2016 V ZR 102/15 (abrufbar unter www.BGH.de).

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  • ÖR
    Arbeitszeit oder Ladenschluss? Zu den Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 I Nr. 11 und Nr. 12 von Bund und Ländern

    Bei der Lektüre der Entscheidung des BVerfG vom 14.1.2015 (Az. 1 BvR 931/12; NVwZ 2015, 582 ff.) zum Ladenöffnungszeitengesetz des Landes Thüringen kann man lernen und nachvollziehen, wie man die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern mustergültig voneinander abgrenzt. Das BVerfG geht mehr in die Tiefe, schaut insbesondere detaillierter in die Entstehungsgeschichte der Vorschriften zum Ladenschluss, als dies in einer Examensklausur erforderlich ist. Die Grundzüge und der Aufbau der Argumentation sind jedoch für Examenskandidaten interessant. Diese Entscheidung kann als Grundgerüst für eine Klausur aus dem Staatsorganisationsrecht herhalten und durch weitere Probleme angereichert werden.

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  • ZR
    Persönliche Haftung des mittelbar an einer OHG beteiligten Treugebers

    Das die Gesellschafter einer OHG persönlich mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, ist ein alter Hut. Dass auch Gesellschafter einer GbR mit Ihrem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten haften auch. Noch ein alter, wenn auch weniger bekannter alter Hut ist, dass der Auftrag, jemand anders möge für einen die Posittion des Gesellschafters ausüben, ohne dass man selbst Gesellschafter wird, nicht dazu führt, dass man als Gesellschafter gilt. Das genaue Verhältnis zwischen tatsächlichem Gesellschafter und "Treugeber" ist seit jeher in seinen rechtlichen Auswirkungen umstritten. Der BGH entschied nun in einer Reihe von Fällen eine wichtige Regressproblematik, die aufgrund ihrer Verbindung mit dem allgemeinen Schuldrecht von Prüfungsämtern aufgegriffen werden könnte. BGHUrt. v. 24. 7. 2012 − II ZR 297/11, NJW 2013, 452 mit instruktiver Besprechung von Stöber in NJW 2013, 832 oder Wertenbruch in NZG 2013, 285. Das Urteil ist kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de

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