In unserem Rechtsprechungsüberblick zum öffentlichen Recht erörtern wir diesmal vier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - A) zur Frage, ob Verbeamtungsaltershöchstgrenzen mittelbar geschlechtsdiskriminierend sind, B) zum Begriff des „landwirtschaftlichen Betriebs“ in der Baunutzungsverordnung und C) zwei zur Professorenvergütung.
Stellen Sie sich vor, der Betreiber der am Wohnort ansässigen Therme erteilt Ihnen ohne Nennung eines sachlichen Grundes ein Hausverbot und das ausgerechnet in der Therme, in der Sie sich mit all ihren Kumpels schon seit Jahren treffen. Eins ist Ihnen dann zumindest klar, rechtmäßig kann das nicht sein! Na dann ab zum Richter…
Eine Kündigung stellt ein gravierendes Ereignis für einen Arbeitnehmer dar. Im hier besprochenen Fall wurde einer Arbeitnehmerin mit Hinweis auf ihre anstehende Pensionsberechtigung gekündigt. Das BAG entschied, dass eine altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb nach § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam sein kann.
Sog. „AGG-Hopper“ sind mittlerweile ein weit verbreitetes Phänomen und Problem. Bewerbungen erfolgen hier nur zum Schein, um bei einer erhofften Ablehnung Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Auch im vorliegenden Fall hatte sich das BAG mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Hier geht der Senat davon aus, dass die Eigenschaft eines Bewerbers i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG nur gegeben ist, wenn mit der Bewerbung auch das Ziel verfolgt wird, tatsächlich eingestellt zu werden.
Der sog. Busengrapscher-Fall hat in den Medien ein großes Echo erfahren. Teilweise wurde das Urteil stark kritisiert, da es einen Freibrief für sexuelle Belästigungen ausstellen würde. Andere wiederrum machten auf die Besonderheiten des konkreten Falles aufmerksam. Höchste Zeit sich juristisch mit diesem Fall vertieft auseinander zusetzen, da dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit Inhalt einer Examensklausur werden wird. Das BAG hat hier entschieden, dass eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten nach § 7 Abs. 3 AGG darstellt. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund i.S.v. § 626 I BGB geeignet. Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist aber abhängig von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität.
Auch Arbeitsrecht gehört zum Pflichtfachstoff für das erste Staatsexamen (§ 11 Abs. 2 Nr. 6 JAG NRW). Trotzdem werden von den Justizprüfungsämtern arbeitsrechtliche Sachverhalte nicht allzu häufig gestellt. Umso wichtiger ist es aber daher, die neuen und wichtigen Entscheidungen aus diesem Bereich zu kennen. In dem hier besprochenen Fall hat das BAG entschieden, dass wenn ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren einräumt, diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 S. 3 Nr. 1 AGG zulässig sein kann.
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