Fast ein Jahr lang ist vergangen, seitdem das BVerfG entschied, dass zum Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben auch eine menschenwürdige Umsetzung gehört (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, Rn. 1-343, auch bei uns besprochen „Recht auf Sterbehilfe“). Zwei Gesetzentwürfe wollen dieses Urteil nun umsetzen und für Rechtssicherheit, vor allem bei Ärzten und Apothekern, sorgen.
Mit § 217 StGB hat der Gesetzgeber die „geschäftsmäßige“ Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe gestellt. Unter „geschäftsmäßiger“ Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung ist jede auf Wiederholung angelegte Tätigkeit zu verstehen. Diese Norm hat das BVerfG nun heute (26.02.2020) für verfassungswidrig und – da es nicht verfassungskonform ausgelegt werden kann – für nichtig erklärt.
In unserer „Lernblätter“-Reihe schauen wir uns ausgewählte Problemkreise im Rahmen examensrelevanter Rechtsgebiete in Kurzform an. Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein gesetzliches Schuldverhältnis. Wir merken uns daher: die Geschäftsführung ohne Auftrag kann als Schuldverhältnis Anknüpfungspunkt für die Haftung nach den §§ 280ff. sein.
Wir setzen unsere kleine Reihe zum gefahrspezifischen Zusammenhang bei Erfolgsqualifikationen fort und befassen uns heute mit der Nachstellung mit Todesfolge gem. § 238 I, III StGB. Kann man den gefahrspezifischen Zusammenhang auch dann bejahen, wenn sich das Opfer selbst tötet?
Mit dieser Frage hat sich der BGH in seinem Urteil vom 12.7.2018 (III ZR 183/17) beschäftigt.
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