Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR

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h) Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR

280

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Voraussetzungen der Gesellschafterhaftung gemäß § 721 S. 1 BGB

I.

Bestehen einer nach außen wirksamen GbR

II.

Bestehen einer wirksamen GbR-Verbindlichkeit

III.

Haftung des Gesellschafters

 

1.

Gesellschafterstellung bei Begründung der Verbindlichkeit

 

2.

Haftung des Ein- bzw. Austretenden gemäß §§ 721a, 728b BGB

 

3.

Keine Sozialverbindlichkeit

 

4.

Kein Haftungsausschluss

 

5.

Keine Einwendungen und Einreden gemäß § 721b BGB

 

6.

bei Nachhaftung des Gesellschafters kein Erlöschen des Anspruches gemäß § 728b BGB

281

Im Außenverhältnis haftet neben der GbR der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden selbst, unmittelbar und mit seinem Privatvermögen. Lange Zeit ungeklärt war der Rechtsgrund dieser Haftung. Unter Aufgabe der so genannten Doppelverpflichtungtheorie wurde bereits im Jahre 2001 höchstrichterlich entschieden, dass das für die oHG geltende strenge Haftungsregime der akzessorischen Gesellschafterhaftung auf die Außen-GbR Anwendung findet.BGH Urteil v. 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 (358) = NJW 2001, 1056. Darauf aufbauend hat der Gesetzgeber im Zuge des MoPeG die §§ 128 bis 130 HGB a.F. für das Recht der GbR mit geringfügigen redaktionellen Änderungen in die §§ 721 bis 721b BGB übernommen.Heidel/Hirte Neues PersGesR-Noack § 2 Rz. 36. Zentrale Vorschrift für die persönliche Haftung der Gesellschafter ist nun § 721 S. 1 BGB.  

 

aa) Die Haftungstheorien (löschen)

Löschen

(1) Die Doppelverpflichtungstheorie (löschen)

302

(2) Die Akzessorietätstheorie (löschen)

303

 

aa) Umfang der Haftung

282

Die persönliche Haftung erstreckt sich nicht nur auf rechtsgeschäftlich begründete, sondern auch auf gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft.Heidel/Hirte Neues PersGesR-Noack § 2 Rz. 36.

283

Ausgeschiedene Gesellschafter haften nach § 728b Abs. 1 BGB für bis zum Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind und gemäß § 197 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BGB festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Die fünfjährige Enthaftungsfrist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist, § 728b Abs. 1 S. 3 BGB.

284

Für Sozialverbindlichkeiten, also Ansprüche eines Gesellschafters gegen die GbR aus dem Gesellschaftsverhältnis, gilt die persönliche Haftung der Mitgesellschafter nicht, hier haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

285

Im Rahmen des Schadensersatzes gilt Folgendes: Der ausgeschiedene Gesellschafter steht insoweit nur nach § 728b Abs. 1 S. 1 BGB in Obligo, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist, § 728b Abs. 1 S. 3 BGB.

286

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften grundsätzlich alle Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner nach § 721 Satz 1 BGB. Der Gläubiger kann deshalb seine gesamte Forderung wahlweise gegen einen, mehrere oder alle Gesellschafter geltend machen (§ 421 BGB) und in deren gesamtes Privatvermögen vollstrecken. Da die Haftung akzessorisch ist, haftet der Gesellschafter bei Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft nach dem jeweiligen Bestand der Gesellschaftsschuld.BGH Urteil vom 29.1.2001 (Az: II ZR 331/00), unter Tz. 39 = BGHZ 146, 341. Gleichwohl haften die Gesellschafter nicht persönlich für eine Unterlassungsverpflichtung der GbR, sondern regelmäßig allein auf das Interesse des Gläubigers, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt.BGH Urteil vom 20.6.2013 (Az: I ZR 201/11), unter Tz. 11 = ZIP 2013, 1856.

287

Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in maximal fünf Jahren nach Erlöschen  der Gesellschaft (§ 739 Abs. 1 BGB). Der Verjährungsfristlauf beginnt mit Kenntnis des Gläubigers von dem Erlöschen der GbR oder sobald deren Erlöschen im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist (§ 739 Abs. 2 BGB).

bb) Haftung für Vorverbindlichkeiten

288

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Voraussetzungen der Gesellschafterhaftung gemäß § 721a Satz 1 BGB

I.

Bestehen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft

II.

Späterer Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft

III.

Keine Einwendungen und Einreden des Gesellschafters

 

1.

Keine Einwendungen und Einreden aus der Person des Gesellschafters

 

2.

Keine Einwendungen und Einreden der Gesellschaft gemäß § 721b BGB

 

3.

Keine vorherige Inanspruchnahme der Gesellschaft erforderlich

289

Der neu eintretende Gesellschafter haftet auch für die vor seinem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich gemeinsam mit den Altgesellschaftern als Gesamtschuldner nach § 721a Satz 1 BGB.

Der neu eintretende Gesellschafter kann eine Haftungsbeschränkung hinsichtlich der Altverbindlichkeiten erreichen, indem er entweder im Außenverhältnis eine vertragliche Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung mit dem Gläubiger der GbR schließt, oder im Innenverhältnis durch Ausschluss der Haftung im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern wenigstens eine Freistellung erreicht. Abseits dieser Möglichkeiten der individuellen Haftungsbeschränkung ist eine entgegenstehende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam (§ 721a Satz 2 BGB).

cc) Der Binnenregress

290

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Voraussetzungen für Anspruch aus § 716 Abs. 1 BGB

I.

Aufwendung des Gesellschafters

II.

Zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft

III.

Anschein der Erforderlichkeit den Umständen nach

291

Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zunächst aus § 716 Abs. 1 BGB gegen die Gesellschaft, denn zu den ersatzfähigen Aufwendungen gehört auch die Tilgung von Gesellschaftsschulden aufgrund der Inanspruchnahme des Gesellschafters aus seiner Außenhaftung.MünchKomm BGB-Schäfer § 716 Rz. 8.. Ist die Gesellschaft nicht in der Lage, den gegen sie bestehenden Aufwendungsersatzanspruch zu erfüllen, so besteht ein subsidiärer Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter; diese sind insoweit Gesamtschuldner (§§ 421, 426 BGB).

Expertentipp

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Lesen Sie § 426 BGB: Der regressierende Gesellschafter hat sich den auf seinen Anteil entfallenden Haftungsanteil anrechnen zu lassen. Dies ist Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes „dolo agit qui petit quod statim redditurus est“.

Greift ein Gläubiger nur auf einen der persönlich haftenden Gesellschafter in voller Höhe zu, gilt bereits allgemein, dass dieser nach § 426 Abs. 1 BGB von den übrigen Gesamtschuldnern einen Ausgleich verlangen kann (Binnenregress). Zunächst ist also § 426 Abs. 1 BGB gesetzliche Anspruchsgrundlage für Ausgleichsansprüche. Besteht zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern ein eigenes Rechtsverhältnis, so ergibt sich ein Regressanspruch in der Regel daneben auch aus diesem Rechtsverhältnis. Zusätzlich bestimmt § 426 Abs. 2 BGB, dass die ursprünglichen Ansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner kraft Gesetzes auf den zunächst zahlenden Schuldner übergehen.

292

Der Freistellungsanspruch entsteht mit dem Gesamtschuldverhältnis, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter von seinen Mitgesellschaftern verlangen kann, dass diese an der Befriedigung des Gläubigers ihren Anteilen entsprechend mitwirken und ihn von einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger insoweit freistellen. Die übrigen Gesamtschuldner haften dem zahlenden Gesellschafter jedoch nicht mehr als Gesamt-, sondern als Teilschuldner, d.h. er kann grundsätzlich von jedem Gesamtschuldner nur den Anteil verlangen, den dieser im Innenverhältnis zu tragen hat. Die Teilschuldanordnung wird durch § 426 Abs. 1 S. 2 BGB insoweit modifiziert, als der Ausfall eines Gesamtschuldners von allen Schuldnern zu tragen ist und nicht wie bei der normalen Teilschuld vom Gläubiger allein.

293

Hat einer von mehreren Gesellschaftern der GbR schuldhaft einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft veranlasst, kann dies im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen. Letztlich handelt es sich um die Wertung des § 254 BGB.BGH Beschluss vom 9.6.2008 (Az: II ZR 268/07), unter Tz. 2 = ZIP 2008, 1915.

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