Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Partnerschaftsgesellschaft

5. Die Partnerschaftsgesellschaft

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Definition

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Definition: Partnerschaft

Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen.

a) Grundlagen und Erscheinungsformen

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Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine recht junge Rechtsform; das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ist am 1.1.1995 in Kraft getreten. Sie ist gem. § 1 Abs. 1 S. 1 PartGG für Angehörige freier Berufe geschaffen worden, da diesen zuvor nur die GbR zur Verfügung stand. Gesellschafter, auch Partner genannt, können daher nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1, Abs. 3 PartGG). Welche Berufe freie Berufe im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind, ist in § 1 Abs. 2 S. 2 PartGG aufgezählt. Am 1.8.2022 tritt eine soeben beschlossene Reform u.a. des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft, nach der sich Anwälte in jeder deutschen und europäischen Rechtsform zusammenschließen können, einschließlich der deutschen Handelsgesellschaften, hier vor allem der GmbH & Co. KG.Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 (BGBl. 2021 I S. 2363), dazu Henssler AnwBl Online 2018, 564; Wertenbruch NZG 2019, 1081; Römermann NZG 2018, 1041. Es bleibt abzuwarten, ob die Vielzahl der Partnerschaftsgesellschaften nun ihre Rechtsform ändern.

Ihr Zweck ist auf die gemeinsame Ausübung freier Berufstätigkeit gerichtet, bloße Kapitalbeteiligungen sind ausgeschlossen. Der Beitrag des einzelnen Partners besteht typischerweise in der Ausübung seines freien Berufs. Inhalt, Umfang und Bewertung der Beiträge können die Partner weitgehend frei vereinbaren, solange die Art der Beitragsleistung nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt (§ 6 Abs. 1 PartGG).

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Personengesellschaft. Sie betreibt kein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 1 S. 2 PartGG). Sie ist als Personengesellschaft nicht juristische Person, besitzt aber eine der oHG vergleichbare Selbstständigkeit (§ 7 Abs. 2 PartGG).

Gem. § 1 Abs. 4 PartGG finden auf diese Gesellschaft die Vorschriften über die GbR Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es gilt daher grundsätzlich das zu der GbR Gesagte. Im PartGG finden sich vereinzelt Vorschriften, die ausdrücklich die Anwendung von oHG-Recht vorsehen.    

b) Entstehung

405

Gegründet wird die Partnerschaft durch Abschluss eines so genannten Partnerschaftsvertrags. Nach § 3 Abs. 1 PartGG bedarf der Partnerschaftsvertrag der Schriftform. Er muss mindestens enthalten (§ 3 Abs. 2 PartGG)

den Namen und

den Sitz der Partnerschaft,

den vollständigen Namen und Wohnort jedes Partners,

dessen Beruf und

den Gegenstand der Partnerschaft.

Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Der Name der Partnerschaft trägt den Namen mindestens eines Partners mit dem Rechtsformzusatz „Partner“ oder „Partnerschaft“ (§ 2 Abs. 1 PartGG). Das Prinzip der Firmenwahrheit (§ 2 Abs. 2 PartGG; § 18 Abs. 2 HGB) gilt auch hier, so dass der Name der Partnerschaft nicht über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse täuschen darf. Eine Täuschung ist angenommen worden, wenn eine Partnerschaft von Rechtsanwälten den Namen „X & Partner Rechtsanwälte und Steuerberatung“ führt, da dies einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Steuerberatern vermuten lasse.OLG Rostock Beschluss vom 29.11.2005 (Az: 6 W 12/05), unter Tz. 13 ff. = DB 2006, 167.

Die Partnerschaft muss in das Partnerschaftsregister bei dem für ihren Sitz örtlich zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. § 5 Abs. 2 PartGG bestimmt, dass die Vorschriften über das Handelsregister entsprechend angewendet werden.

Erst mit der Eintragung ins Partnerschaftsregister wird die Partnerschaftsgesellschaft im Verhältnis zu Dritten wirksam (§ 7 Abs. 1 PartGG). Vor Eintragung besteht regelmäßig eine GbR.

Das Rechtsverhältnis der Partner untereinander ist in § 6 PartGG geregelt. Es richtet sich danach in erster Linie nach dem Partnerschaftsvertrag (§ 6 Abs. 3 PartGG). Das Partnerschaftsvermögen ist Gesamthandsvermögen.

Die Erbringung der Leistungen ist dem jeweiligen für ihren Beruf geltenden Berufsrecht unterstellt. Scheidet der Partner aus dem Beruf aus, scheidet er daher auch aus der Partnerschaft aus.   

c) Geschäftsführung und Vertretung

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Jeder Partner ist zur Geschäftsführung und Vertretung (§ 7 Abs. 3 PartGG, § 125 Abs. 1 HGB) befugt, wenn er nicht durch den Partnerschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.

Gem. § 6 Abs. 2 PartGG können einzelne Partner von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.

Der einzelne Partner darf jedoch nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, soweit diese die Berufsausübung betrifft (§ 6 Abs. 2 PartGG). Für die Beschlussfassung gilt mangels abweichender partnerschaftsvertraglicher Regelungen das Einstimmigkeitsprinzip (§ 6 Abs. 3 PartGG). Es ist zwingend für Beschlüsse, die in den Kernbereich der Mitgliedschaft eingreifen.

Nur Partner dürfen die Partnerschaft nach außen vertreten (Prinzip der Selbstorganschaft). Gem. § 7 Abs. 3 PartGG, § 126 Abs. 2 HGB erstreckt sich die Vertretungsmacht auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen. Den anderen Partnern steht ein Widerspruchsrecht zu.

d) Gewinn- und Verlustbeteiligung

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Jeder Partner hat mangels abweichender vertraglicher Regelung ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags, insbesondere seiner Arbeitsleistung, Anspruch auf gleiche Beteiligung am Gewinn und nimmt zum gleichen Anteil am Verlust der Partnerschaft Anteil (§ 722 Abs. 1 BGB).

Eine Nachschusspflicht der Partner besteht nicht (§ 707 BGB). Auch ein Entnahmerecht steht den Partnern nicht zu. Es ist jedoch üblich, feste Gehaltszahlungen als Vorabentnahmen auf den Jahresgewinn zu vereinbaren.

e) Haftung

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Die Haftung ist in § 8 PartGG geregelt. Grds. haften die Partner wie oHG-Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 PartGG), die Haftung ist aber auf den oder die einzelnen mit der Bearbeitung eines Auftrags befassten Partner beschränkt (§ 8 Abs. 2 PartGG). Daneben besteht die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft selbst, grds. wie bei allen Personengesellschaften.

 

438

Nach § 8 Abs. 3 PartGG kann durch Gesetz für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftungspflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird. Durch individuelle vertragliche Abrede können die Partner auf diesem Wege die Haftung der Partnerschaft oder der ihr angehörigen Partner eingrenzen.

439

Seit 2013 besteht nach § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG die Möglichkeit, die Haftung der Gesellschafter für Schäden aus Berufsfehlern auszuschließen und auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Die Regelung, welche vorwiegend aus steuerrechtlichen ErwägungenGesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.7.2013 (BGBl. 2013 I S. 2386). Vgl. hierzu näher Henssler in: Henssler/Streck, Handbuch Sozietätsrecht, F Rz. 1 ff.; Römermann/Jähne BB 2015, 579. sowie dem Bestreben, eine Alternative zur britischen limited liability partnership zu bieten, eingeführt worden ist, erfordert, dass die Partnerschaft eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung unterhält sowie den Namenszusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung führt. Die Haftung für sonstige Schäden ist hiervon nicht betroffen. 

440

Neu eintretende Partner haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten. Eine im Innenverhältnis vereinbarte Haftungsfreistellung ist im Außenverhältnis nicht wirksam (§ 8 Abs. 1 S. 2 PartGG, § 130 Abs. 1, 2 HGB).

441

Die Nachhaftungsregeln des HGB gelten über § 10 Abs. 2 PartGG.

f) Änderungen im Partnerbestand

442

Anteile der Partnerschaftsgesellschaft sind nur mit Zustimmung der übrigen Partner übertragbar. Ein neuer Partner wird jedoch regelmäßig nicht durch Erwerb eines Partnerschaftsanteils, sondern durch Aufnahme im Wege der An- und Abwachsung von Anteilen eintreten. Er muss ebenfalls Freiberufler sein und die Aufnahme berufsrechtlich zulässig sein.

443

Für das Ausscheiden aus der Partnerschaft gelten die Regeln der Personenhandelsgesellschaften. Ein Partner scheidet jedoch zwingend aus bei Verlust seiner erforderlichen Zulassung zu dem freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt (§ 9 Abs. 3 PartGG). Die Beteiligung an der Partnerschaft ist jedoch nur vererblich, wenn dies im Partnerschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist und der Erbe selbst die Voraussetzungen zum Partner erfüllt (§ 9 Abs. 4 PartGG).

444

Der ausscheidende Partner hat Anspruch auf Abfindung zum vollen Wert seines Anteils (§§ 738, 740 BGB). Dies wird regelmäßig vertraglich eingeschränkt.

445

Der Tod eines Partners führt mangels gesonderter Regelungen im PartGG wie bei der gesetzlichen Konzeption der GbR zu einer Auflösung der Partnerschaft, es wird jedoch regelmäßig vertraglich eine Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern vereinbart.

g) Beendigung

446

Für die Auflösung gelten nach § 9 Abs. 1 PartGG die §§ 131–144 HGB und für die Liquidation nach § 10 Abs. 1 PartGG die §§ 145–158 HGB.

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