Inhaltsverzeichnis
f) Rechte und Pflichten der Gesellschafter
aa) Recht zur Beschlussfassung
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Dass alle Gesellschafter zur Stimmabgabe berechtigt und verpflichtet sind, scheint selbstverständlich. Das Gesetz betont, dass Gesellschafterbeschlüsse von allen mitwirkungsberechtigten Gesellschaftern einstimmig gefasst werden müssen, wenn im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich dieser Frage keine Regelung getroffen wurde (§ 119 Abs. 1 HGB). Die Stimmenmehrheit berechnet sich mangels abweichender Regelung nach der Zahl der Gesellschafter, also nach Köpfen (§ 119 Abs. 2 HGB); das bedeutet, dass sich eine Enthaltung wie eine Gegenstimme auswirkt.
Derjenige Gesellschafter darf jedoch nicht mitstimmen, der einem Interessenkonflikt zwischen seinem persönlichen und dem Interesse der Gesellschaft unterliegt. Dieses Stimmverbot gilt nicht für grundlegende Beschlüsse über die innere Ordnung der Gesellschaft.
Stimmverbote wegen Interessenkonflikts bestehen außer in den allgemeinen Fällen in den spezialgesetzlich angeordneten Fällen einer Beschlussfassung über:
• | die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht des Gesellschafters (§§ 117, 127 HGB); |
• | den Ausschluss des Gesellschafters (§ 140 HGB); |
• | die Geltendmachung von Ansprüchen aus unzulässigem Wettbewerb gegen den Gesellschafter (§ 113 Abs. 2 HGB); |
• | den Beschluss über die Geltendmachung eines Gesellschaftsanspruchs gegen den Gesellschafter. |
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Das MoPeG regelt die Beschlussfassung in § 109 HGB n.F. und schafft in §§ 110 ff. HGB n.F. ein umfassendes Beschlussmängelrecht, wie es das geltende Recht nur aus dem Aktienrecht kennt:
„§ 109 - Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
(2) Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist.
(3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
(4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.“
„§ 110 - Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).
(2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
1. durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
2. nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.“
„§ 111 - Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
(1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.
(2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.“
„§ 112 - Klagefrist
(1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist unwirksam.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist.
(3) Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den Gegenstand des Beschlusses oder die ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Gesellschaft wird die Klagefrist gehemmt. Die für die Verjährung geltenden §§ 203 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen endet.“
„§ 113 - Anfechtungsklage
(1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt, wird sie von den anderen Gesellschaftern gemeinsam vertreten.
(3) Die Gesellschaft hat die Gesellschafter unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat sie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwirken.
(4) Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ablauf der Klagefrist stattfinden. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(5) Den Streitwert bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen.
(6) Soweit der Gesellschafterbeschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter, auch wenn sie nicht Partei sind.“
„§ 114 - Nichtigkeitsklage
Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die § 111 und § 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.“
„§ 115 - Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststellungsklage finden die für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.“
bb) Die Gewinn- und Verlustbeteiligung und die Entnahmerechte
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Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust der oHG beteiligt, der sich nach einem am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu erstellenden Jahresabschlusses anhand der Kapitalanteile der Gesellschafter errechnet. Kapitalanteile stellen eine Rechnungsziffer dar, die das Verhältnis der Beteiligungen der Gesellschafter wiedergibt. Voraussetzung ist immer ein positiver Kapitalanteil, ein negativer bleibt unberührt, wird also nicht etwa entsprechend belastet.
Nach der gesetzlichen Regelung wird der Gewinn wie folgt verteilt:
• | Von dem nach der Bilanz ermittelten Jahresgewinn steht jedem Gesellschafter zunächst eine Vorzugsdividende in Höhe von vier Prozent seines Kapitalanteils bei Geschäftsjahresanfang zu (§ 121 Abs. 1 S. 1 HGB). Angeknüpft wird also an das Vorjahr. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, vermindern sich die Anteile entsprechend. |
• | Bei verbleibendem Gewinn erhält der Gesellschafter weitere vier Prozent auf seine Einlagen im Geschäftsjahr, abzüglich vier Prozent auf im Geschäftsjahr vorgenommene Entnahmen, beides aber nur anteilig entsprechend dem Teil des Jahres, der nach der Einlage bzw. vor der Entnahme verstrichen war. Reicht der Gewinn hierfür nicht aus, vermindern sich die Anteile entsprechend, der Gesellschafter erhält also einen unter vier Prozent liegenden Prozentsatz. Fehlt ein Gewinn, so erhalten die Gesellschafter nichts (§ 121 Abs. 1, 2 HGB). |
• | Der übersteigende Teil des Jahresgewinns, der über die nach den gesetzlichen Regelungen zu berechnenden Gewinnanteile hinausgeht, wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt (§ 121 Abs. 3 HGB). |
Die Verlustverteilung erfolgt stets nach Köpfen. Auch hier können vertraglich abweichende Regelungen getroffen werden (§ 121 Abs. 3 HGB).
Da die Bestimmungen über die Gewinn- und Verlustverteilung (§§ 120–122 HGB) dispositiv sind, können die Gesellschafter stattdessen im Gesellschaftsvertrag auch feste Kapitalanteile oder bloße Gewinnbeteiligungsquoten festlegen.
cc) Aufwendungsersatzanspruch
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Der Gesellschafter, der in Angelegenheiten der Gesellschaft Aufwendungen trägt, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, hat Anspruch auf Ersatz gegen die Gesellschaft (§ 110 Abs. 1 HGB). Der Anspruch ist verzinslich, im Zweifel nach dem Handelszinssatz von fünf Prozent (§§ 110 Abs. 2, 352 Abs. 2 HGB).
dd) Treuepflicht
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Tritt ein Gesellschafter der oHG als Geschäftspartner wie ein fremder Dritter gegenüber und erwirbt er daraus eine Forderung gegen die oHG, kann er wie jeder Drittgläubiger seine Mitgesellschafter nach §§ 124, 128 HGB in Anspruch nehmen. Aus Gründen der Treuepflicht muss er sich jedoch gegenüber den Mitgesellschaftern zuerst an die Gesellschaft halten. Macht er eine eigene Geldforderung gegen die Mitgesellschafter geltend, so kann er konsequenterweise nicht den vollen Betrag verlangen, sondern muss den Anteil seiner eigenen Verlustbeteiligung in Abzug bringen.
Das oHG-Recht hat das Wettbewerbsverbot als besondere Ausprägung der Treuepflicht normiert: Alle persönlich haftenden Gesellschafter, ob geschäftsführend oder nicht, dürfen ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter teilnehmen (§ 112 Abs. 1 HGB). Der verletzende Gesellschafter ist der Gesellschaft schadensersatzpflichtig, alternativ kann sie die Ergebnisse des gegen das Wettbewerbsverbot verstoßenden Geschäfts an sich ziehen (§ 113 Abs. 1 HGB). Bei einer aus nur zwei Personen bestehenden Gesellschaft entscheidet über eine Geltendmachung allein der andere Gesellschafter (§ 113 Abs. 2 HGB).
ee) Einsichts- und Auskunftsrecht
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Jeder Gesellschafter kann umfassende Informations- und Einsichtsrechte (§ 118 HGB) und nach allgemeinen Regeln ein Auskunftsrecht (§§ 713, 666 BGB) gegenüber der Gesellschaft geltend machen. Das Informations- und Einsichtsrecht kann auch bei Einschränkung oder Verzicht immer dann ausgeübt werden, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht (§ 118 Abs. 2 HGB).