Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Rechte und Pflichten der Gesellschafter

f) Rechte und Pflichten der Gesellschafter

aa) Pflicht zur Beitragsleistung

288

Expertentipp

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Lesen Sie § 705 BGB a.E.: Das Fördern des Gesellschaftszweckes ist die wesentliche Pflicht der Gesellschafter. Ein bloßes Halten von Gegenständen ist keine Beitragsleistung, wenn die Gesellschaft nicht ausdrücklich zu diesem Zweck gegründet wird.

§ 706 Abs. 1 BGB präzisiert die Pflicht zur Beitragsleistung. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist jeder Gesellschafter verpflichtet, nach Art und Umfang gleiche Beiträge an die Gesellschaft zu leisten.

Hinweis

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Das Gesetz ordnet keine Einlageleistung der Gesellschafter an. Die GbR kann daher auch ohne Einlagen geführt werden.

Erbringen die Gesellschafter ihre Leistungen durch Einlagen, werden diese ebenso wie die im Rahmen des Geschäftsbetriebs erworbenen Vermögenswerte gesamthänderisches Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB). Der einzelne Gesellschafter kann über seinen nur rechnerischen Anteil am Gesellschaftsvermögen wegen der gesamthänderischen Bindung nicht gesondert verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB).

Die Beiträge sind nach Art und Umfang frei bestimmbar. Insbesondere müssen diese nicht gleichwertig sein oder einen Marktwert haben, eine Quantifizierung bleibt den Gesellschaftern überlassen.

289

Eine Nachschusspflicht besteht bei der GbR nicht (§ 707 BGB), da die Gesellschafter nicht verpflichtet sind, Einlagen zu erbringen, die über die vereinbarten Beträge hinausgehen. Es besteht auch keine Verpflichtung, durch Verlust verminderte Einlagen zu ergänzen. Ausnahmen gelten in der Liquidation.

bb) Die Gewinn- und Verlustbeteiligung und die Entnahmerechte

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Nach § 721 Abs. 1 BGB soll der Gesellschafter eine Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen können. § 721 BGB ist jedoch dispositiv und besonders häufig auf eine jährliche Verteilung hin geändert. Der einzelne Gesellschafter ist im Zweifel an Gewinn und Verlust nach Kopfteil beteiligt, nicht nach dem Verhältnis der Einlagen, § 722 BGB. Dieses kann jedoch gesellschaftsvertraglich zum maßgeblichen Verteilungsschlüssel bestimmt werden. Die Gewinn- und Verlustermittlung richtet sich nach der Dauer der Gesellschaft. Bei Gesellschaften kurzer Dauer kann ein Gesellschafter erst nach Auflösung der Gesellschaft Rechnungsabschluss nach Maßgabe des § 259 BGB und Verteilung von Gewinn und Verlust fordern (§ 721 Abs. 1 BGB). Bei Gesellschaften von längerer Dauer, das sind diejenigen, die länger als ein Jahr bestehen sollen, erfolgen Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung, nicht jedoch die Verlustverteilung, im Zweifel am Ende eines jeden Geschäftsjahrs (§ 721 Abs. 2 BGB).

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Entnahmerechte der Gesellschafter sind nicht gesetzlich geregelt, also der Regelung im Gesellschaftsvertrag überlassen. Üblich ist eine Anknüpfung an § 122 HGB, wonach jeder Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahres einen Betrag in Höhe von 4% seines letztjährigen Kapitalanteils zur eigenen Verwendung entnehmen darf.

cc) Aufwendungsersatzanspruch

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Expertentipp

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Wiederholen Sie das Auftragsrecht. Im Gesellschaftsrecht richten sich viele interne Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft nach den Regelungen des Aufwendungsersatzes.

§ 713 BGB gibt dem Gesellschafter einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Regeln des Auftrags (§ 683 BGB). Aufwendungen sind alle im Gesellschaftsinteresse erbrachten Leistungen.

Beispiel

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Gesellschafter G zahlt Taxikosten auf einer Geschäftsreise für die G GbR zunächst aus eigenen Mitteln und lässt sie sich anschließend von der Gesellschaft erstatten.

dd) Treuepflicht

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Die Pflicht der Gesellschafter, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese schädigt, ist bei der GbR in besonderem Maße betont, weil hier die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander oft eine große Bedeutung haben. Im GbR-Recht fehlt jedoch eine dem § 112 HGB vergleichbare Bestimmung zu einem Wettbewerbsverbot. Im Hinblick auf die gesellschafterliche Treuepflicht ist es jedoch unstrittig, dass diese gesetzliche Regelung auf die Gesellschafter einer GbR entsprechend anzuwenden ist. Daher darf ein GbR-Gesellschafter ohne Zustimmung seiner Mitgesellschafter weder Geschäfte abschließen, mit denen er der Gesellschaft wirtschaftlich Konkurrenz macht, noch sich an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen. Bei Verletzung des Wettbewerbsverbotes haftet er der GbR auf Schadensersatz. Anders als bei den Personenhandelsgesellschaften kann die GbR das wettbewerbswidrige Geschäft allerdings nicht an sich ziehen.

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Eine besondere Ausprägung des Wettbewerbsverbotes ist die Geschäftschancenlehre, nach welcher ein geschäftsführender Gesellschafter sich bietende Geschäftschancen nur für das Unternehmen zu nutzen hat, nicht aber persönliche Interessen verfolgen darf, etwa indem er die Geschäftschance für sich persönlich fruchtbar macht.BGH Urteil vom 4.12.2012 (Az: II ZR 159/10), unter Tz. 20 f. = NZG 2013, 216.

ee) Einsichts- und Auskunftsrecht

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Jeder Gesellschafter hat unabhängig von einer Geschäftsführungsbefugnis ein umfassendes Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber der Gesellschaft (§§ 716 BGB; 713 i.V.m. 666 BGB). Letztlich zum Schutz der Gesellschaft kann der Gesellschafter, wenn er Grund zu der Annahme unredlicher Ausübung der Geschäftsführung hat, Einsicht auch dann verlangen, wenn das Einsichtsrecht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist (§ 716 Abs. 2 BGB).

296

§§ 713, 666 BGB und § 716 BGB gehen nach MoPeG in einem einheitlichen § 717 BGB n.F. auf, der systematisch unterteilt ist nach den Rechten des Gesellschafters (Abs. 1) und der Gesellschaft (Abs. 2). Er beansprucht Geltung auch für die OHG (§ 105 Abs. 2 HGB n.F.), so dass der bisherige § 118 HGB entfällt.

„Informationsrechte und -pflichten

(1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, steht ihrer Geltendmachung nicht entgegen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(2) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter haben der Gesellschaft von sich aus die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über die Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft zu erteilen und nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Rechenschaft abzulegen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Verpflichtungen ausschließt, ist unwirksam.“

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