Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft

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VI. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft

1. Eintritt neuer Gesellschafter

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Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in Personengesellschaften erfolgt durch (gesonderten) Gesellschaftsvertrag zwischen allen bisherigen Gesellschaftern und dem neuen Gesellschafter. Dieser Vertrag wird nicht mit der Gesellschaft geschlossen, sondern mit allen Gesellschaftern, da auch dies ein Grundlagengeschäft ist, bei dem die organschaftliche Vertretungsmacht wirkungslos ist. Der Beitritt zu einer Kapitalgesellschaft kann auf dem Erwerb eines Geschäftsanteils von Todes wegen oder unter Lebenden beruhen (§ 15 GmbHG; §§ 68, 71, 71d, 327a AktG), auf dem Erwerb von Geschäftsanteilen im Zuge einer Kapitalerhöhung (§ 55 GmbHG, §§ 182 ff. AktG) oder auf Umwandlungsvorgängen nach dem UmwG. Der Beitritt ist hier regelmäßig formbedürftig.

Durch den Eintritt erwirbt der Gesellschafter die volle Mitgliedsstellung, d.h. es stehen ihm alle Rechte und Pflichten eines Gesellschafters zu, er erwirbt also automatisch Gesellschaftsanteile (§ 712 Abs. 2 BGB) und er haftet für Gesellschaftsschulden.

Ist der Aufnahmevertrag mangelhaft, so kann dennoch über die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft die Wirkung eines wirksamen Aufnahmevertrages eintreten, wobei die Invollzugsetzung nicht die Gesellschaft als solche, sondern den Beitritt selbst betreffen muss.

2. Ausscheiden von Gesellschaftern

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Nach der dispositiven gesetzlichen Regelung der Personengesellschaften scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft bei Vorliegen der in § 723 Abs. 1 BGB enumeriert aufgezählten Gründe aus, sofern gesellschaftsvertraglich für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorgesehen ist. Den Gesellschaftern steht es frei, weitere Ausscheidungsgründe gesellschaftsvertraglich zu vereinbaren (§ 723 Abs. 2 BGB). Gemäß § 712 Abs. 1 BGB wächst der Anteil des Ausscheidenden an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern an.  Als Kompensation für den Verlust seiner Gesellschafterstellung steht dem ausscheidenden Gesellschafter nach § 728 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf angemessene Abfindung sowie auf Haftungsfreistellung zu. Die Vorschrift stellt zudem klar, dass auch der Abfindungsanspruch zum dispositiven Gesetzesrecht gehört. In den durch § 138 Abs. 1 BGB vorgegebenen Grenzen sind daher auch Vereinbarungen über die Modalitäten und die Höhe des Abfindungsanspruchs zulässig.Vgl. hierzu Heidel/Hirte Neues PersGesR-Noack § 10 Rz. 71 m.w.N.Nach der dispositiven gesetzlichen Regelung der Personengesellschaften bewirkt das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft grundsätzlich deren Auflösung. Häufig wird jedoch durch Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters fortbestehen soll. Die Körperschaft besteht unabhängig vom Mitgliederwechsel fort.

Das Regelungsregime in Bezug auf das Ausscheiden aus einer Personenhandelsgesellschaft ist in den §§ 130 bis 137 HGB zusammengefasst und stimmt in weiten Teilen mit dem Wortlaut der §§ 723 bis 728b BGB überein. Der Gesetzgeber hat sich insoweit zum besseren Normverständnis trotz der Angleichung der Rechtsformen von GbR und oHG gegen eine weitgehende Verweisung auf die §§ 705 ff. BGB entschieden.BT-Drs. 19/27635, 220.

Die Körperschaft besteht unabhängig vom Mitgliederwechsel fort.

3. Die Vererbung von Gesellschaftsanteilen

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Die besondere persönliche Verbindung der Gesellschafter untereinander war Grund für die Regelung in § 727 BGB a.F., wonach Personengesellschaften durch den Tod eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst wurden. Nach dem gesetzlichen Leitbild der durch das MoPeG eingeführten Neuregelung in § 729 Abs. 1 BGB wird die GbR durch den Tod eines Gesellschafters nicht mehr aufgelöst.

Die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil von Todes wegen ist durch das MoPeG in § 711 Abs. 2 BGB wie eine einfache Nachfolgeklausel (hierzu sogleich) geregelt worden; eine qualifizierte Nachfolgeklausel und eine Eintrittsklausel sind einer gesellschaftsvertraglichen Regelung weiterhin zugänglich. Neu eingeführt wurde zudem die Regelung des § 724 BGB. Sie gibt dem Nachfolger eines Gesellschafters, der durch Erbfolge in die Gesellschaft gelangt ist, in Hinblick auf die ihn dann treffende unbeschränkte Haftung nach §§ 721 f. BGB das Recht, aus der Gesellschaft auszutreten, sofern die übrigen Gesellschafter seinen Antrag auf Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft ablehnen. Scheidet eine solche Umwandlung der Gesellschaft aus Rechtsgründen aus, kann der Nachfolger des Gesellschafters unmittelbar austreten.MünchKomm BGB-Schäfer § 724 Rn. 1.

Bereits mit dem Handelsrechtsreformgesetz 1998 hatte sich die Rechtslage in oHG und KG geändert: Der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters hatte dort nach der gesetzlichen Regelung die Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern zur Folge (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB a.F.). Hieran hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB festgehalten.  

Hinweis

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Machen Sie sich den Sinn solcher Regelungen klar. Bei mehreren Erben würde die Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger im Anteil. Diese ist jedoch nur eingeschränkt handlungsfähig (§ 2038 BGB) und haftet nur beschränkt auf den Nachlass (§ 2059 BGB), eine für Personengesellschaften untypische Situation.

 

a) Die einfache Nachfolgeklausel

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Durch die einfache, auch: erbrechtliche, Nachfolgeklausel sollen der oder die Erben die Gesellschafterstellung als solche erhalten. Hierfür muss zunächst der Gesellschaftsvertrag mit Zustimmung aller Gesellschafter bestimmen, auf wen der Anteil beim Tode eines Gesellschafters übergehen soll. Zudem muss der Erblasser seinen Gesellschaftsanteil auch gerade diesen Personen vererben, d.h. Testament und Gesellschaftsvertrag sind aufeinander abzustimmen.

Durch diese Regelung entsteht kein Abfindungsanspruch nach § 728 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Gesellschafterstellung als solche bestehen bleibt.

b) Die qualifizierte Nachfolgeklausel

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Expertentipp

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Lesen Sie §§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB: Die Eintrittsklausel ist ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.

Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel soll von mehreren Erben nur einer oder ein Dritter in die Gesellschafterstellung einrücken. Der Eintritt des Erben vollzieht sich in einer Sondererbfolge kraft Gesellschaftsrechts; die erbrechtlichen Regelungen, insbesondere diejenigen zur Erbengemeinschaft, sind insoweit verdrängt. Der so begünstigte Erbe ist den Miterben aber zum Ausgleich verpflichtet, soweit der Wert des Gesellschaftsanteils seinen Erbteil überschreitet.

Der Eintritt des dritten Nichterben erfolgt durch Vertrag zwischen den übrigen Gesellschaftern und dem Eintretenden; das Vertragsangebot der übrigen Gesellschafter kann bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Allein durch Rechtsgeschäft unter den Gesellschaftern läge in der Übertragung allerdings ein im deutschen Recht unzulässiger Vertrag zu Lasten des Dritten, so dass dieser ein Wahlrecht hat, ob er eintritt (daher auch: „Eintrittsklausel“).

Den Erben steht der Abfindungsanspruch nach § 728 Abs. 1 S. 1 BGB zu, da die erbrechtliche Lage durch diese Gestaltung des Gesellschaftsvertrages unberührt bleibt. Wenn allerdings ein Erbe Eintrittsberechtigter ist, steht ihm kraft Erbschaft der Abfindungsanspruch nach § 1922 BGB zu, so dass er bei entsprechender Gestaltung des Gesellschaftsvertrages seinen Beitrag durch Aufrechnung mit dem Abfindungsanspruch erbringen kann.

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