Handels- und Gesellschaftsrecht - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Gesellschafterwechsel und Gesellschafterkündigung

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Gesellschafterwechsel und Gesellschafterkündigung

i) Gesellschafterwechsel und Gesellschafterkündigung

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Fälle des Beitritts neuer oder das Ausscheiden von Altgesellschaftern sind bereits im Rahmen der Haftung betrachtet worden. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft regelmäßig aus durch Übertragung des Gesellschaftsanteils im Sinne einer Aufgabe der Gesellschafterstellung, durch Ausschließung insbesondere bei Fehlverhalten, im Falle der Gesellschafterkündigung, Gesellschafterinsolvenz, Privatgläubigerkündigung und im Falle seines Todes, schließlich durch jeden die Gesellschafterstellung sonst aufhebenden gegenseitigen Vertrag.

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Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter Lebenden regelt das MoPeG fortan in § 711 Abs. 1 BGB n.F.:

„Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.“

Die An- und Abwachsung bei Eintritt eines BGB-Gesellschafters regelt § 712 Abs. 2 BGB n.F.:

„Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.“

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Die Ausschließung eines Gesellschafters ist der Ausnahmefall. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus. Zudem muss der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthalten (§ 737 BGB). Das Recht der GbR kennt keine Ausschließungsklage, die Ausschließung wird vielmehr mit Zugang der einstimmig gefassten Ausschlusserklärung wirksam.

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Diese Regelung greift das MoPeG in § 727 BGB n.F. in Anlehnung an die Regelung zum wichtigen Grund in § 140 Abs. 1 S. 2 HGB in S. 2 auf:

„Ausschließung aus wichtigem Grund

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.“

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Der Gesetzgeber verankert nach MoPeG in § 711 Abs. 2 BGB n.F. für die Regelung der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil von Todes wegen die einfache Nachfolgeklausel, der Gesellschaftsvertrag kann aber weiterhin eine Fortsetzungsklausel, eine qualifizierte Nachfolgeklausel oder eine Eintrittsklausel vorsehen:

„Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.“

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Die Gesellschafterkündigung erfolgt durch einseitige Erklärung gegenüber allen anderen Gesellschaftern und bedarf keiner bestimmten Form. Bei Publikumsgesellschaften ist Erklärungsempfänger die Gesellschaft selbst.BGH Urteil vom 27.6.2000 (Az: XI ZR 174/99), unter Tz. 15 ff. = ZIP 2000, 1430. Der Gesellschaftsvertrag kann Einzelheiten zur Kündigung regeln.

Eine Kündigung zur Unzeit begründet eine Schadensersatzverpflichtung (§ 723 Abs. 2 BGB). Eine Kündigung erfolgt zur Unzeit, wenn der Gesellschafter zu einem Zeitpunkt kündigt, dessen Wahl die gemeinschaftlichen Interessen der Mitgesellschafter verletzt, soweit für die Wahl nicht wiederum ein zu berücksichtigender Umstand in der Person des Gesellschafters maßgeblich war, der einem wichtigen Grund nahekommt.

Die Zulässigkeit einer ordentliche Kündigung richtet sich danach, auf welche Zeitdauer die Gesellschaft angelegt ist: Zulässig ist die ordentliche Kündigung jederzeit

bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft (§ 723 Abs. 1 S. 1 BGB),

bei einer Gesellschaft auf Lebenszeit (§ 724 S. 1 BGB) und

bei einer Gesellschaft, die nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird (§ 724 S. 2 BGB).

Bei der auf bestimmte Dauer eingegangenen Gesellschaft ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine Kündigung ist hier nur aus wichtigem Grund als außerordentliche Kündigung zulässig (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt,

die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, oder

ein bisher minderjähriger Gesellschafter volljährig wird (§ 723 Abs. 1 S. 3 BGB).

Besonderheiten gelten bei einer zweigliedrigen GbR, die also nur zwei Gesellschafter hat. Hier liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach der Gesamtwürdigung aller Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses insgesamt nicht zumutbar ist. Denn bei einer zweigliedrigen GbR führt die Kündigung zur Auflösung der Gesellschaft.

Das Kündigungsrecht kann im Gesellschaftsvertrag oder durch sonstige Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 723 Abs. 3 BGB). Eine Beschränkung kann in einer überlangen Befristung von Gesellschaftsverträgen liegen, wenn dadurch die Bindung des Gesellschafters an die Gesellschaft zeitlich unüberschaubar ist und infolgedessen seine persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird.BGH Urteil vom 22.5.2012 (Az: II ZR 205/10), unter Tz. 16 ff. = DB 2012, 1860. Die Frage, wo die Grenze zulässiger Zeitbestimmung liegt, lässt sich nur im Einzelfall anhand einer Abwägung einerseits der schutzwürdigen Interessen des einzelnen Gesellschafters an einer absehbaren Lösungsmöglichkeit, andererseits der Struktur der Gesellschaft und ihrem Interesse an einem möglichst langfristigen Bestand entscheiden.

Nach MoPeG regelt fortan § 731 BGB n.F. die Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund:

„Kündigung der Gesellschaft

(1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.“

Ein Sonderfall ist die Kündigung durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters, um dessen Anteil am Auseinandersetzungsvermögen zu sichern (§ 725 Abs. 1 BGB). Einzige Voraussetzung für die ihrer Gestalt nach außerordentliche Kündigung ist ein wirksamer Schuldtitel gegen den Gesellschafter, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist. Zur Abwehr der Kündigung können die übrigen Gesellschafter den Privatgläubiger befriedigen mit der Folge eines Regressanspruchs gegen den Gesellschafter (§ 268 BGB).    

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Nach MoPeG führen alle bisher in §§ 723, 725, 727, 728 Abs. 2, 736 Abs. 1 BGB enthaltenen Auflösungsgründe nur noch zum Ausscheiden eines Gesellschafters. Grund und Zeitpunkt des Ausscheidens regelt § 723 BGB n.F. wie folgt:

„Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters; Zeitpunkt des Ausscheidens

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

1. Tod des Gesellschafters;

2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;

3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;

4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;

5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.

(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.“

Rechtsfolge des Ausscheidens ist die Anwachsung bei den verbleibenden Gesellschaftern, § 712 Abs. 1 BGB n.F.:

„Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.“

Die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen, § 714 BGB n.F.:

„Auflösungsbeschluss

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.“

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Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 728 Abs. 2 BGB). Nur für die von den übrigen Gesellschaftern fortzuführenden Geschäfte gilt die Gesellschaft als fortbestehend (§§ 728 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 727 Abs. 2 S. 2, 3 BGB). An die Stelle des insolventen Gesellschafters tritt in diesem Rahmen der Insolvenzverwalter (§ 730 Abs. 2 S. 2 BGB). Das Auseinandersetzungsguthaben des insolventen Gesellschafters fällt in die Insolvenzmasse; andere Ansprüche des Gesellschafters kann der Insolvenzverwalter nicht zur Masse ziehen.BGH Urteil vom 14.12.2006 (Az: IX ZR 194/05), unter Tz. 11, 21 f. = BGHZ 170, 206. Die Auflösung können die Gesellschafter durch Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel vermeiden. 

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Der Tod eines Gesellschafters führt zur Auflösung der Gesellschaft, wenn die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben (§ 727 BGB). Bis zur Abwicklung aller unaufschiebbaren Geschäfte gilt die GbR als fortbestehend (§ 727 Abs. 2 BGB). Vor dem Tod des Gesellschafters begründete Altverbindlichkeiten sind bei Auflösung der Gesellschaft Nachlassverbindlichkeiten, hinsichtlich derer die Erben die Haftung nach erbrechtlichen Vorschriften auf den Nachlass beschränken können, §§ 1975 ff. BGB.

Die Folge des § 727 BGB vermeiden gesellschaftsvertragliche Regeln zur Aufrechterhaltung der Gesellschaft. Im Falle einer Fortsetzungsklausel treten die Erben in die Rechte und Pflichten und in die Haftungssituation des ausscheidenden Gesellschafters ein. Bei einer Nachfolgeklausel können die Erben außerdem in die Gesellschafterposition nachrücken. Eine Haftungsbeschränkung nach Maßgabe des § 139 HGB können sie nicht erreichen.

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Der Gesellschaftsanteil kann nicht frei gehandelt werden im Sinne eines Übergehens der Mitgesellschafter. Dies würde dem engen Zusammenhalt in der GbR widersprechen. Er kann daher nur dann auf einen Dritten, unter erleichterten Voraussetzungen auch auf einen Mitgesellschafter durch Abtretungsvertrag übertragen werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder aber die übrigen Gesellschafter zustimmen.

Der Erwerber tritt in die Rechtsstellung seines Vorgängers mit allen Rechten und Pflichten ein. Verfügungen hinsichtlich eines bestimmen Anspruchs oder Rechts durch den Veräußerer vor Anteilsübertragung sind dem Erwerber gegenüber wirksam,BGH Urteil vom 2.12.2002 (Az: II ZR 194/00), unter Tz. 16 = WM 2003, 442. da sie den Anteil unmittelbar belasten.   

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Scheidet ein Gesellschafter ohne Übertragung des Gesellschaftsanteils zu Lebzeiten aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern an (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB – Anwachsung). Im Gegenzug sind diese verpflichtet, die Gegenstände zurückzugeben, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat (§ 732 BGB), ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und eine Abfindung zu zahlen, die dem entspricht, was er erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Abfindungsanspruch richtet sich ausschließlich gegen die Gesellschaft, für einen davon getrennten Ausgleichsanspruch gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter ist während des Fortbestands der Gesellschaft kein Raum.BGH Urteil vom 12.7.2016 (Az: II ZR 74/14), unter Tz. 10 f. = NZG 2016, 1025.


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Machen Sie sich die Bedeutung von § 738 Abs. 1 S. 2 BGB klar.

Prüfungstipp

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Machen Sie sich die Bedeutung von § 738 Abs. 1 S. 2 BGB klar: Voraussetzung des dort geregelten Abfindungsanspruchs ist das ersatzlose Ausscheiden eines Gesellschafters nach Maßgabe von §§ 736 Abs. 1, 737 BGB aus der unter den verbleibenden Gesellschaftern fortbestehenden Gesellschaft oder die Vollbeendigung der Gesellschaft. Zwar hat die Gesellschaft dem Ausscheidenden dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Diese Regelung verlangt aber nicht, dass auch für die Abfindung des Ausscheidenden zwischen der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens (vgl. § 730 Abs. 1 BGB) und dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern zu trennen wäre.

Zur Berechnung der Abfindung sieht das Gesetz eine Schätzung des Gesellschaftsvermögens vor (§ 738 Abs. 2 BGB), in der Praxis üblich ist jedenfalls bei wirtschaftlich wertvollen Gesellschaften aber die Anwendung einer Methode der Unternehmensbewertung. An schwebenden Geschäften der GbR hat der Ausscheidende dabei über eine Abschichtungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens Anteil.BGH Urteil vom 25.9.1980 (Az: II ZR 255/79) = WM 1980, 1362. Der Abfindungsanspruch richtet sich ausschließlich gegen die GbR, nicht gegen die verbleibenden Gesellschafter, vgl. BGH Urteil vom 12.7.2016 (Az: II ZR 74/14) unter Tz. 10 = NJW 2016, 3597.

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Das MoPeG lehnt die Neuregelung in § 728 BGB n.F. an die bisherige Gesetzesfassung an, will aber an den Wert des Gesellschaftsanteils selbst statt an den anteiligen Wert am gesamten Gesellschaftsvermögen anknüpfen, obwohl auch für die Anteilswertermittlung im Regelfall zunächst der Wert des Gesellschaftsvermögens als Ganzes zu ermitteln sein wird. Zu eng gerät der Wortlaut von Abs. 2, wenn kein Raum für gesellschaftsvertragliche Regelungen bleibt („im Zweifel“):

„Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.

(2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.“

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