Inhaltsverzeichnis
h) Die GmbH & Co. KG
aa) Entstehung
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Die GmbH & Co. KG ist Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Da bei der Komplementär-GmbH die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist, entsteht im Ergebnis eine Personengesellschaft ohne unmittelbare Haftung der beteiligten natürlichen Personen. Die GmbH & Co. KG verbindet somit zwei grundsätzlich unterschiedliche Gesellschaftsformen (Grundtypenvermischung). Die Rechtsverhältnisse beider Gesellschaften bestimmen sich nach den für sie geltenden Gesetzen: Das GmbH-Gesetz für die GmbH und das Handelsgesetzbuch für die KG.
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Außerdem kann unter Wahrung des Grundsatzes der Selbstorganschaft die Geschäftsführung auch gesellschaftsfremden Dritten – über die GmbH deren Geschäftsführern – anvertraut werden.
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Regelmäßig sind die Gesellschafter der GmbH mit den Kommanditisten der KG identisch. Zumeist besteht die Beteiligung an GmbH und KG im gleichen Verhältnis (personengleiche GmbH & Co. KG). Eine Einheitsgesellschaft besteht, wenn die KG Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist, also alle Anteile ihrer eigenen Komplementär-GmbH hält (vgl. § 170 Abs. 2 HGB).
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Die Firma der GmbH & Co. KG muss die Haftungsbeschränkung kennzeichnen (vgl. § 19 Abs. 2 HGB), üblich ist die Ergänzung des Rechtsformzusatzes „KG“ durch Voranstellung der Bestandteile „GmbH & Co.“, wobei „Co.“ die übrigen Gesellschafter kennzeichnet.
GmbH und KG werden getrennt zum Handelsregister angemeldet.
bb) Geschäftsführung und Vertretung
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Da in der Kommanditgesellschaft mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Bestimmung nur persönlich haftende Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind (§ 164 HGB), führt im Regelfall die Komplementär-GmbH die Geschäfte der GmbH & Co. KG.
Die Kommanditisten sind von der organschaftlichen Vertretung der GmbH & Co. KG zwingend ausgeschlossen (§ 170 HGB), daher vertritt die Komplementär-GmbH auch die GmbH & Co. KG.
Ausgeübt werden Geschäftsführung und Vertretung der KG demnach durch die Organe der GmbH, die Geschäftsführer (§§ 6, 35 GmbHG).
Besondere Bedeutung kommt dabei dem Verbot des Insichgeschäfts zu. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH schließt regelmäßig Geschäfte zwischen GmbH und KG, so dass der Gesellschaftsvertrag eine Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Insichgeschäfts vorsehen sollte. Da eine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts nur der Vertretene vornehmen kann, muss in der GmbH & Co. KG ein Insichgeschäft unter Beteiligung der KG dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH von der KG gestattet werden, eine Befreiung durch die GmbH reicht nicht aus.OLG Hamm Urteil vom 3.12.2001 (Az: 8 U 131/00), unter Tz. 78 = OLGR Hamm 2003, 30.
Bei der Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen die eigentliche und einzige Aufgabe der GmbH darin besteht, die Geschäfte der KG zu führen, unmittelbar nur die GmbH & Co. KG haftet.BGH Urteil vom 25.2.2002 (Az: II ZR 236/00), unter Tz. 11 = ZIP 2002, 984. Die Kommanditisten haften dagegen nicht. Intern haftet der GmbH-Geschäftsführer der GmbH & Co. KG unmittelbar aus § 43 Abs. 2 GmbHG wegen der drittschützenden Wirkung seiner Organstellung, da zwischen dem Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH und der GmbH & Co. KG eine organschaftliche Sonderbeziehung besteht.KG Urteil vom 24.2.2011 (Az: 19 U 83/10), unter Tz. 35 ff. = NZG 2011, 429, 432. Daneben haftet der GmbH & Co. KG die GmbH, die insoweit beim Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG Rückgriff nehmen kann. Umgekehrt bewirkt die vorbehaltlose Entlastung der GmbH in der GmbH & Co. KG zugleich die Entlastung ihres Geschäftsführers im Verhältnis zur GmbH & Co. KG. Dagegen führt eine Entlastung des Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht zum Ausschluss von Ansprüchen der GmbH & Co. KG gegenüber dem Geschäftsführer, sondern lediglich zu einem Ausschluss des Regressanspruchs der GmbH gegen den Geschäftsführer wegen ihrer Haftung gegenüber der GmbH & Co. KG.BGH Urteil vom 22.9.2020 (Az: II ZR 141/19), unter Tz. 20 = NZG 2020, 1343. Instruktiv zur Reichweite der Präklusionswirkung von Entlastungsbeschlüssen OLG Düsseldorf Urteil vom 20.12.2019 (Az: 17 U 22/18), unter Tz. 48 = GmbHR 2021, 30.
Expertentipp
Beachten Sie hier § 31 BGB (analog) gleich zweifach, als Zurechnungsnorm zwischen Geschäftsführer und GmbH und als Zurechnungsnorm zwischen GmbH und KG!
cc) Gesellschafterwechsel
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Gesellschafterwechsel in Komplementär-GmbH und GmbH & Co. KG werden regelmäßig koordiniert werden, um die Beteiligungsverhältnisse in beiden Gesellschaften zu erhalten. So enthalten die Gesellschaftsverträge beider Gesellschaften regelmäßig die Bestimmung, dass jeder Gesellschafter nur im Verhältnis seines Anteils an der jeweils anderen Gesellschaft beteiligt sein soll einschließlich einer Verpflichtung, erforderlichenfalls dieses Verhältnis herzustellen. Auch eine Anteilsübertragung an Dritte in nur einer der beiden Gesellschaften ist im Regelfall nicht gewollt.
Ähnliches gilt für die Nachfolge: Soll eine bestimmte Person Nachfolger des Erblassers in GmbH und KG werden, müssen beide Beteiligungen nur an einen Nachfolger vererbt werden dürfen. In einer Familiengesellschaft, in der einzelne Familienstämme mit einer bestimmten Anteilsquote beteiligt sind, muss außerdem im Erbfall das Beteiligungsverhältnis unter den Familienstämmen unverändert bleiben.
bb) Übungsfall Nr. 6
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Übungsfall Nr. 6: „Klausel hin, Klausel her“