Inhaltsverzeichnis
- a) Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung, § 25 HGB
- aa) § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
- (1) Kaufmännisches Handelsgewerbe
- (2) Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
- (3) Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma
- (4) Keine abweichende Vereinbarung
- (5) Rechtsfolge
- bb) Forderungsübergang nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGB
- cc) Haftung gemäß § 25 Abs. 3 HGB
a) Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung, § 25 HGB
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aa) § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
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Prüfungsschema
Wie prüft man: Haftungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
I. | Kaufmännisches Handelsgewerbe |
II. | Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden |
III. | Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma |
IV. | Betriebszugehörigkeit der Verbindlichkeit |
V. | Keine abweichende Vereinbarung |
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Expertentipp
Lesen Sie § 25 HGB vollständig und machen Sie sich die einzelnen Konstellationen klar.
Der Erwerber haftet grundsätzlich nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB für Altschulden des bisherigen Inhabers des Handelsgeschäfts, wenn er das Handelsgeschäft unter Lebenden unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt und es sich um eine im Betriebe des Geschäfts begründete Verbindlichkeit, eine so genannte Altverbindlichkeit des früheren Inhabers, handelt.
Zweierlei ist zu beachten:
• | § 25 HGB regelt einen Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden. In Erbfällen gilt § 27 HGB. |
• | Die Haftung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB erfasst nur betriebliche Altverbindlichkeiten des früheren Inhabers des Handelsgeschäfts, nicht dessen Privatverbindlichkeiten, vgl. auch § 344 HGB. |
Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) Kaufmännisches Handelsgewerbe
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Der frühere Inhaber muss Kaufmann nach den §§ 1 ff. HGB sein, wobei eine fingierte Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung nach § 5 HGB genügt. Gegenstand des schuldrechtlichen Erwerbsgeschäfts muss das kaufmännische Handelsgewerbe sein. Es genügt aber, wenn der Erwerber den wesentlichen Teil des Handelsgeschäfts erwirbt. Ob § 25 Abs. 1 S. 1 HGB einen darüber hinausgehenden Anwendungsbereich für Nichtkaufleute oder zumindest für Unternehmensträger hat, ist nicht geklärt.K. Schmidt HandelsR § 8 Abs. 2 S. 1a für eine weite Anwendung auf Unternehmen.
(2) Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
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Der Erwerb muss durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt sein, womit jede Unternehmensübertragung und -überlassung, aber auch ein zeitlich beschränkter Erwerb durch Pacht oder Nießbrauch erfasst ist. Die Wirksamkeit der der Übernahme zugrunde liegenden schuldrechtlichen oder dinglichen Geschäfte ist unerheblich, entscheidend für die Haftung ist vielmehr die tatsächlich einvernehmliche Übernahme des Geschäftsbetriebs. Es kommt also allein darauf an, ob tatsächlich ein Wechsel des Unternehmensträgers stattgefunden hat. Bei einem Erwerb vom Insolvenzverwalter oder in der Eigenverwaltung ist § 25 Abs. 1 HGB nicht anwendbar, da andernfalls ein Unternehmen in der Insolvenz nicht veräußert werden könnte.BGH Urteil vom 11.4.1988 (Az: II ZR 313/87), unter Tz. 4 = NJW 1988, 1912. Zur Eigenverwaltung BGH Urteil vom 3.12.2019 (Az: II ZR 457/18), Tz. 11 = NZG 2020, 318, bei der Eigenverwaltung handelt nicht ein Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner selbst, der durch einen sog. Sachwalter beaufsichtigt wird, §§ 270 Abs. 3, 274 InsO. Wird jedoch ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens lediglich tatsächlich fortgeführt, ohne dass diese Fortführung vom Insolvenzverwalter abgeleitet ist, so ist § 25 Abs. 1 HGB anwendbar.BGH Urteil vom 23.10.2013 (Az: VIII ZR 423/12), unter Tz. 17 = WM 2014, 74, 76 f.
(3) Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma
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Eine Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma durch den Erwerber liegt schon dann vor, wenn er das Handelsgeschäft im wesentlichen Bestand oder seinem Kern fortführt, nicht erforderlich ist eine vollständig unveränderte Fortführung. Fortführung der bisherigen Firma meint ebenfalls nicht eine buchstabengetreue Übernahme, auch hier genügt die Fortführung im Kern.
(4) Keine abweichende Vereinbarung
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Eine abweichende unmittelbare Vereinbarung mit Dritten schließt eine Haftung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB diesen gegenüber aus.
Eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem früheren Inhaber und dem Erwerber über den Ausschluss der Haftung gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ist Dritten gegenüber jedoch nur dann wirksam, wenn ihnen diese Vereinbarung bekannt ist, insbesondere wenn die Vereinbarung im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist, § 25 Abs. 2 HGB. Es genügt jede formlose Mitteilung eines solchen Ausschlusses gegenüber dem Dritten.
(5) Rechtsfolge
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Rechtsfolge ist ein gesetzlicher Schuldbeitritt, so dass der Erwerber neben dem früheren Inhaber für alle im Betrieb begründeten Altverbindlichkeiten haftet.
Dem Umfang nach haftet der Erwerber mit seinem gesamten Vermögen, nicht nur begrenzt auf das erworbene Handelsgeschäft. Er haftet als Gesamtschuldner neben dem früheren Inhaber und kann daher dem Gläubiger alle Einreden des früheren Inhabers sowie seine eigenen Einreden als Gesamtschuldner nach §§ 422 ff. BGB entgegenhalten. Aufrechnen kann er nach § 422 Abs. 2 BGB nur, soweit auch die Forderung auf ihn übergegangen ist. Auf eine vor der Veräußerung erklärte Aufrechnung kann er sich gemäß § 422 Abs. 1 BGB berufen.
Unerheblich ist auch die Art der im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten und ihr Rechtsgrund, so dass der Erwerber aus Vertrag, Delikt oder sonstigem Rechtsgrund haftet. Insbesondere haftet er auch für die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Handelsgeschäfts selbst begründeten Verbindlichkeiten.
Die Haftung erstreckt sich im Falle unternehmensbezogener Dauerschuldverhältnisse auf entstandene Teilansprüche. Für Teilansprüche, die erst nach Erwerb des Handelsgeschäfts entstehen, haftet er neben gesetzlichen Vertragsübernahmen, etwa nach § 566 BGB oder § 613a BGB, nur für vereinbarte Vertragsübernahmen, wobei häufig von einer konkludenten Vertragsübernahme durch die Fortführung des Geschäfts insgesamt ausgegangen werden kann.
Zeitlich ist die Haftung begrenzt gemäß § 26 HGB, da eine unbegrenzte Nachhaftung des Veräußerers trotz Geschäfts- und Firmenfortführung durch den Erwerber vor allem bei Dauerschuldverhältnissen nicht sachgerecht wäre. Ansprüche gegen den Veräußerer verjähren in fünf Jahren auch dann, wenn der Erwerber nicht nur gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB, sondern daneben aus allgemeinen bürgerlichen Vorschriften haftet.BGH Urteil vom 26.11.1964 (Az: VII ZR 75/63) = BGHZ 42, 381.
bb) Forderungsübergang nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGB
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Nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGB gelten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, wenn der Erwerber das Handelsgeschäft mit Einwilligung des bisherigen Inhabers unter der bisherigen Firma mit oder ohne Anführung eines Nachfolgezusatzes fortführt. § 25 Abs. 1 S. 2 HGB ist damit eine Schuldnerschutznorm, die an die Unternehmenskontinuität nach außen anknüpft.
§ 25 Abs. 1 S. 2 HGB ist als widerlegliche Vermutung ausgestaltet, die an die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB anknüpft, so dass auch für den Forderungsübergang der bisherige Inhaber in die Fortführung der Firma eingewilligt haben muss und kein Haftungsausschluss gemäß § 25 Abs. 2 HGB vorliegen darf.
Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 S. 2 HGB ist die Fiktion eines Übergangs betriebsbezogener Forderungen auf den Erwerber, wobei der Schuldner auch weiterhin schuldbefreiend an den bisherigen Inhaber leisten kann, der Forderungsinhaber bleibt, da der Forderungsübergang nur fingiert wird. Bei Leistung an den Erwerber ist dieser Nichtberechtigter im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB. Die schuldbefreiende Wirkung bleibt nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGB i.V.m. §§ 398, 404 ff. BGB jedoch bestehen, obwohl keine Abtretung der Forderung stattgefunden hat.
cc) Haftung gemäß § 25 Abs. 3 HGB
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§ 25 Abs. 3 HGB hat lediglich klarstellende Funktion. Er besagt, dass soweit die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht erfüllt sind, eine Haftung nur in Betracht kommt, wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungsgründe, etwa ein Schuldbeitritt, eine Vertragsübernahme oder ein Betriebsübergang nach § 613a BGB, vorliegen. Die in § 25 Abs. 3 HGB beispielhaft genannte Bekanntmachung der Haftungsübernahme in handelsüblicher Weise meint jede Kundgabe des Erwerbers, beispielsweise durch ein Rundschreiben, wobei streitig ist, ob es sich um eine einseitige, nicht annahmebedürftige Verpflichtungserklärung handelt.