Handels- und Gesellschaftsrecht - Handelsgeschäfte - Einzelregelungen

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Handelsgeschäfte - Einzelregelungen

VIII. Überblick über weitere Einzelregelungen

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§§ 348, 350 HGB versagen Vergünstigungen des allgemeinen Zivilrechts bei Vertragsstrafe und Bürgschaft. Im Zusammenhang mit § 350 HGB ist zu beachten, dass ein Schuldbeitritt wie auch eine Garantiezusage formlos gültig sind. So kann einerseits eine als Bürgschaft formungültige Erklärung unter Umständen als Schuldbeitritt aufrechterhalten werden, andererseits muss man darauf achten, dass auf diesem Weg nicht der Schutz der Nichtkaufleute unterlaufen wird.

§§ 352, 353 HGB erhöhen und erweitern den Zinsanspruch.

§ 354 HGB bestimmt Handelsgeschäfte mangels anderer ausdrücklicher Bestimmung als entgeltlich.

§ 360 HGB qualifiziert die Gattungsschuld als Handelsgut mittlerer Art und Güte.

§§ 363–365 HGB regeln wertpapierrechtliche Besonderheiten im Handelsverkehr. § 367 HGB verschärft die Anforderungen der Gutgläubigkeit in Bezug auf § 935 Abs. 2 BGB für das Inhaberpapier.

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§ 369–372 HGB erweitern das Zurückbehaltungsrecht und die Rechte aus diesem.

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