Familien- und Erbrecht

Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten

II. Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten

1. Begriff

534

Nach § 1967 Abs. 1 haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören nach § 1967 Abs. 2 die von dem Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden) und die den Erben als solche treffenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden), die aus Anlass des Erbfalls entstehen. Eine Nachlasserbenschuld liegt vor, wenn der Nachlassgläubiger zugleich persönlicher Gläubiger des Erben ist.

Beispiel

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Der Erblasser E hat seine Ehefrau F in einem Testament als Alleinerbin eingesetzt. Nach dem Tod des E verlangt der Gläubiger G von F einen Kaufpreis wegen eines dem E zu Lebzeiten übereigneten Fahrzeugs, das sich in dem Nachlass des E befindet. Der Sohn S des E macht gegenüber F Pflichtteilsansprüche geltend. Der Bestatter B verlangt von F die Bestattungskosten für die Beerdigung des E. Der Elektriker H verlangt von F die Zahlung eines Werklohns für die von ihr in Auftrag gegebene Reparatur einer Elektroleitung in dem Haus des E.

Die Kaufpreisforderung des G ist von dem E noch begründet worden. Es handelt sich daher um eine Erblasserschuld. Der Pflichtteilsanspruch des S ist neben der Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen ausdrücklich als Erbfallschuld in § 1967 Abs. 2 aufgeführt. Als Erbfallschuld hat die F als Alleinerbin gemäß § 1968 die Beerdigungskosten zu tragen und damit auch die Forderung des B zu erfüllen. Der Werklohnanspruch des H ist dagegen nicht aus Anlass des Erbfalls entstanden. Vielmehr ist der Auftrag von F im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ausgelöst worden. Für eine derartige Verbindlichkeit haftet sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben (Nachlasserbenschulden).

RG Urt. v. 26.3.1917 (Az. IV 398/16) = RGZ 90, 91.

Wenn ein unterhaltungspflichtiger Vater stirbt, bestehen die Unterhaltsansprüche der Mutter und des Kindes gegen die Erben fort.

BGH Beschl. v. 15.5.2019 (Az. XII ZB 357/18) = NJW 2019, 2392.

Unterlässt der nach § 564 Satz 1, § 1922 Abs. 1 in das Mietverhältnis eingetretene Erbe dieses nach § 564 Satz 2 außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden beziehungsweise Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe – auch – persönlich haftet. Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus § 546 Abs. 1, § 985 zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.

BGH Urt. v. 25.9.2019 (Az. VIII ZR 122/18) = DWW 2019, 329.

2. Haftung des Alleinerben

a) Grundsatz

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Der Alleinerbe haftet gemäß § 1967 Abs. 1 für die Nachlassverbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt.

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Ist der Nachlass überschuldet, kann der Erbe die Erbenhaftung nach §§ 1975 ff. gegenüber allen Nachlassgläubigern auf den Nachlass beschränken. Die Haftung des Erben ist gemäß § 1975 auf den Nachlass beschränkt, wenn die Nachlassverwaltung i.S.v. § 1981 angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren nach § 1980 eröffnet wird. Durch die Haftungsbeschränkung tritt eine Trennung von Nachlass und Eigenvermögen ein. Die Nachlassgläubiger können nur noch in den Nachlass und die Eigengläubiger nur noch in das Eigenvermögen des Erben vollstrecken, § 1984 Abs. 2. Der Gläubiger einer Nachlasserbenschuld kann in beide Vermögensmassen vollstrecken.

Palandt-Weidlich § 1991 Rn. 3. Wird das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters gemäß § 564 S. 1 mit dem Erben fortgesetzt, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden Forderungen jedenfalls dann reine Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 S. 2 bestimmten Frist beendet wird.BGH Urt. v. 23.1.2013 (Az. VIII ZR 68/12) = NJW 2013, 933. Dagegen handelt es sich nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden einer im Nachlass befindlichen Immobilie um eine Eigenverbindlichkeit des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann. Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.BGH Urt. v. 5.7.2013 (Az. V ZR 81/12) = NJW 2013, 3446; a.A. OLG Schleswig Beschl. v. 4.10.2013 (Az. 3 Wx 11/12 ) = ZEV 2014, 389.

b) Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Gläubigern

aa) Erschöpfungseinrede, § 1973

537

Der Erbe kann nach §§ 1970 ff., §§ 454 ff. FamFG ein Aufgebotsverfahren durchführen, das auf einen entsprechenden Antrag des Erben von dem Nachlassgericht eingeleitet wird. Das Nachlassgericht erlässt eine öffentliche Aufforderung, die Nachlassforderung innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden, die nach § 458 Abs. 2 FamFG 6 Monate nicht überschreiten darf. Die Aufforderung enthält zudem die Mitteilung, dass im Falle einer nicht fristgerechten Anmeldung die ausgeschlossenen Gläubiger eine Befriedigung ihrer Forderungen nur erlangen können, wenn nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger ein Überschuss verbleibt, § 458 Abs. 1 FamFG. Nach Ablauf dieser Frist ergeht ein Ausschließungsbeschluss i.S.v. § 439 Abs. 1 FamFG, durch den die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht fristgerecht geltend gemacht haben, ausgeschlossen werden.

538

Nach § 1973 Abs. 1 S. 1 kann der Erbe die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Gläubigers verweigern, wenn der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft ist (Erschöpfungseinrede). Der Erbe hat nach § 1973 Abs. 2 S. 1 den Überschuss zum Zwecke der Befriedigung des ausgeschlossenen Nachlassgläubigers nach Bereicherungsrecht herauszugeben. Er hat nach § 1973 Abs. 1 S. 2 die ausgeschlossenen Gläubiger vor der Erfüllung der Vermächtnisse, der Pflichtteilsansprüche und der Auflagen zu befriedigen.

539

Meldet sich ein Nachlassgläubiger später als 5 Jahre nach dem Erbfall, so steht er – auch wenn kein Aufgebotsverfahren durchgeführt worden ist – einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, § 1974 S. 1 (Verschweigenseinrede).

bb) Dürftigkeitseinrede, § 1990

540

Der Erbe kann nach § 1990 Abs. 1 S. 1 sich auf die Dürftigkeitseinrede berufen, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens daran gescheitert ist, dass der Wert des Nachlasses die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt hat oder aus diesen Gründen das Verfahren aufgehoben worden ist. Nach § 1990 Abs. 1 S. 2 ist der Erbe verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung den Gläubigern herauszugeben. Beruft sich der Erbe auf die Dürftigkeitseinrede, hat er wegen Forderungen, die ihm selbst gegen den Nachlass zustehen, ein Vorwegbefriedigungsrecht, indem er die Befriedigung der übrigen Gläubiger in Höhe seiner Forderung verweigern darf, § 1991 Abs. 3 analog.

RG Urt. v. 12.1.1933 (Az. IV 353/32) = RGZ 139, 199, 202.

Hinweis

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Die Wirkung der Einrede aus § 1990 Abs. 1 S. 1 ist wie bei § 1973 grundsätzlich darauf beschränkt, dass dem Erben gestattet wird, die Vollstreckung eines Nachlassgläubigers in sein Eigenvermögen durch eine Klage nach den §§ 785, 781, 767 ZPO abzuwehren. Bei der Dürftigkeitseinrede tritt zwar keine Trennung zwischen dem Eigenvermögen und dem Nachlass in der Weise ein, dass der Nachlass als Sondervermögen dem Verfügungsrecht des Erben entzogen ist und einer Fremdverwaltung untersteht. Im Verhältnis zwischen dem Erben und dem Nachlassgläubiger werden indes die Verbindlichkeiten aus dem Nachlass von den Verbindlichkeiten aus dem Eigenvermögen getrennt. Aus dieser Trennung folgt nach § 1991 Abs. 2 das Wiederaufleben der durch Konfusion oder Konsolidation erloschenen Rechtsverhältnisse.

541

Auf die Dürftigkeitseinrede kann sich der Erbe nach § 1992 S. 1 weiter berufen, wenn eine Überschuldung des Nachlasses wegen der Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen eingetreten ist. In diesem Fall steht dem Erben die Dürftigkeitseinrede auch dann zu, wenn eine Dürftigkeit des Nachlasses im Übrigen nicht vorliegt, d.h. der Nachlass zur Deckung der Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens ausreicht.

Hinweis

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Macht der Erbe die Dürftigkeitseinrede aus diesen Gründen geltend, ist er gemäß § 1992 S. 1 berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen nach den §§ 1990, 1991 zu bewirken; dabei ist die sich aus § 1991 Abs. 4 i.V.m. § 327 InsO ergebende Rangfolge zu beachten.

c) Aufschiebende Einreden

542

Der Erbe kann die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten 3 Monate lang nach der Erbschaftsannahme verweigern, jedoch nicht über die Errichtung eines Inventars hinaus, § 2014 (Dreimonatseinrede). Gleiches gilt bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens, wenn das Gläubigeraufgebot innerhalb eines Jahres nach der Erbschaftsaufnahme beantragt und der Antrag zugelassen worden ist, § 2015 Abs. 1 (Aufgebotseinrede).

d) Verlust der Haftungsbeschränkung

543

Der Erbe verliert die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung allen Gläubigern gegenüber, wenn er nicht rechtzeitig ein Inventar d.h. ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände erstellt, §§ 1993 ff., 2005 (Inventarpflicht). Gleiches gilt nach § 2005 Abs. 1, wenn der Erbe ein unrichtiges Inventarverzeichnis erstellt hat. Das Recht zur Haftungsbeschränkung verliert der Erbe gegenüber einzelnen Gläubigern, wenn er auf deren Antrag hin, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit des Inventars verweigert, § 2006 Abs. 3 S. 1. Die gleiche Rechtsfolge tritt auch durch eine vorbehaltlose Verurteilung zur Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit ein.

Hinweis

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Der Erbe kann gegenüber einer Zwangsvollstreckung durch einen Nachlassgläubiger die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass geltend machen. Das setzt allerdings voraus, dass der für die Zwangsvollstreckung erforderliche Titel (Urteil), der gegen den Erben erlassen worden ist, einen Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung enthält. Die Aufnahme des Vorbehalts wird nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern erfordert die Erhebung der Einrede durch den Erben, § 780 Abs. 1 ZPO. Der Vorbehalt in dem Urteil hindert indes nicht die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Erben. Der Erbe muss vielmehr im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO die Beschränkung geltend machen, §§ 781, 785 ZPO. Die Aufnahme des Vorbehalts in dem Urteil erhält ihm dieses Recht, das ansonsten wegen § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen wäre. Ist streitig, ob der Erbe beschränkt haftet, kann das Gericht, ohne Beweis hierüber zu erheben, die Klärung dieser Frage dem Gericht überlassen, das über die Vollstreckungsgegenklage entscheidet, indem es den Erben unter Vorbehalt seiner Haftungsbeschränkung verurteilt.

Zöller-Geimer ZPO § 780 Rn. 11. Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO kann nach dem BGHBGH Urt. v. 2.2.2012 (Az. VI ZR 82/09) = NJW-RR 2010, 664. auch noch in der Berufungsinstanz erfolgreich erhoben werden, sofern die Erbenstellung unstreitig ist.

3. Haftung der Miterben für Nachlassverbindlichkeiten

a) Haftung vor der Nachlassteilung

544

Ein Nachlassgläubiger, der einen Anspruch gegen eine ungeteilte Erbengemeinschaft geltend macht, kann nach § 2059 Abs. 2 eine Gesamthandklage gegen alle Miterben erheben und Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass verlangen. Die gemeinschaftlich in Anspruch genommenen Miterben sind notwendige Streitgenossen, § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Er kann aber auch die Gesamtschuldklage nach § 2058 gegen einzelne Miterben richten, die für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften. Der in Anspruch genommene Miterbe kann bis zur Teilung des Nachlasses die Befriedigung der Forderung aus seinem Eigenvermögen nach § 2059 Abs. 1 S. 1 verweigern. Vor der Teilung des Nachlasses kann ein Nachlassgläubiger den Erbteil des Miterben nach §§ 859 Abs. 2, 857 ZPO pfänden. Vollstreckt er in das Eigenvermögen des Miterben kann dieser die Vollstreckungsgegenklage §§ 767, 781, 785 erheben.

Hinweis

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Im Prozess wird der Miterbe, der sich auf § 2059 Abs. 1 beruft, zur Zahlung unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung verurteilt, § 780 ZPO. Der Vorbehalt in dem Urteil hindert nicht die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Miterben. Der Miterbe muss vielmehr im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass geltend machen, §§ 781, 785 ZPO. Die Aufnahme des Vorbehalts im Urteil erhält ihm dieses Recht, das ansonsten wegen § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen wäre.

b) Haftung der Miterben nach der Nachlassteilung

545

Nach der Teilung haften die Miterben nach § 2058 weiter als Gesamtschuldner.

546

Während eine Nachlassverwaltung nach § 2062 Hs. 2 nur bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft möglich ist, können die Miterben auch danach noch die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, § 316 Abs. 2 InsO.

547

Beruft sich ein Miterbe nach der Teilung auf die Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1992, haftet er nur mit den Nachlassgegenständen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. In den in §§ 2060 ff. aufgeführten Fällen wandelt sich die Gesamtschuld des Miterben in eine Teilschuld nach Maßgabe der Erbquote um.

c) Haftung für Forderungen eines Miterben

548

Auch ein Miterbe, der zugleich Nachlassgläubiger ist, kann gegen die übrigen Miterben wahlweise die Gesamtschuld- oder die Gesamthandklage geltend machen. Bei der Erhebung der Gesamthandklage, die der Miterbe schon vor der Teilung des Nachlasses anhängig machen kann, muss er die seinem Erbteil entsprechende Quote absetzen, da er den anderen Miterben nach § 426 Abs. 1 regresspflichtig ist.

BGH Urt. v. 24.4.1963 (Az. V ZR 16/62) = NJW 1963, 1611, 1612; BGH Urt. v. 10.2.1988 (Az. IVa ZR 227/86) = NJW-RR 1988, 710.

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