Familien- und Erbrecht

Formen der Erbeinsetzung - Anordnung der Vor- und Nacherbschaft

I. Anordnung der Vor- und Nacherbschaft

1. Begriff

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Der Erblasser kann nach §§ 2100 ff. einen Erben (Nacherbe) in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Vor- und Nacherbe sind zeitlich nacheinander Rechtsnachfolger des Erblassers. Der Erblasser kann auch mehrere Personen hintereinander als Nacherben einsetzen (gestaffelte Nacherbenfolge). Bei der Nacherbfolge ist zwischen dem Erbfall und dem Nacherbfall zu unterscheiden. Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Zu diesem Zeitpunkt erwirbt der Vorerbe die Erbschaft. Der Nacherbfall tritt mit dem von dem Erblasser bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis ein (Wiederverheiratung des Vorerben etc.). Bei Fehlen einer solchen Bestimmung tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Die Einsetzung eines Nacherben wird nach § 2109 Abs. 1 S. 1 mit Ablauf von 30 Jahren unwirksam, wenn nicht zuvor der Nacherbfall eingetreten ist. Der Nachlass wird dann freies Vermögen des Vorerben. Ist als Nacherbe eine natürliche Person eingesetzt, sieht § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 Ausnahmen von der dreißigjährigen Ausschlussfrist vor.

Beispiel

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Erblasser E setzt sein Ehegattin F als Vorerbin und seine Kinder K 1 und K 2 als Nacherben ein. Die F stirbt 34 Jahre nach dem Tod des E. Nach § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bleibt in diesem Fall die Nacherbfolge auch nach Ablauf von 30 Jahren wirksam. Gleiches gilt nach § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, wenn dem Vorerben oder dem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.

2. Bedingte Erbeinsetzung bei Vor- und Nacherbfolge

455

Eine Erbeinsetzung unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 2074) oder auflösenden Bedingung (§ 2075) führt unter der Voraussetzung, dass später die Bedingung eintritt, zwingend zur Vor- bzw. Nacherbschaft.

Beispiel

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Der Erblasser E setzt in seinem Testament seine Tochter T unter der Bedingung als Alleinerbin ein, dass sie erfolgreich ihr Studium abschließt. Die Erbeinsetzung der Tochter ist unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass sie ihr Examen besteht. Tritt diese Bedingung noch zu Lebzeiten des Erblassers ein, wird die T Alleinerbin. Ist die Bedingung im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht eingetreten und hat der Erblasser – wie hier – keine Bestimmung getroffen, wer bis zum Eintritt der Bedingung Erbe sein soll, so ist nach § 2105 Abs. 1 anzunehmen, dass die gesetzlichen Erben Vorerben werden. Der Eintritt der Bedingung entspricht dem Nacherbfall, § 2105 Abs. 1. Die Vorschrift des § 2105 Abs. 1 will verhindern, dass der Nachlass herrenlos wird.

Beispiel

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Der Erblasser E setzt seine Ehefrau F unter der auflösenden Bedingung zur Alleinerbin ein, dass sie nicht wieder heiratet. Im Falle der Wiederverheiratung hat die F den Nachlass an den Nacherben herauszugeben. Hat der Erblasser – wie hier – keinen Nacherben bestimmt, ist gemäß § 2104 S. 1 anzunehmen, dass seine gesetzlichen Erben Nacherben werden.

3. Abgrenzung Nacherbe und Ersatzerbe

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Benennt ein Erblasser in einer letztwilligen Verfügung neben dem Erben eine weitere Person, muss durch Auslegung des Testaments ermittelt werden, ob jemand als Nacherbe oder Ersatzerbe i.S.v. § 2096 eingesetzt worden ist. Nach § 2102 Abs. 2 ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte als Ersatzerbe eingesetzt worden ist. Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel nach § 2102 Abs. 1 auch die Einsetzung als Ersatzerben. Das hat in den Fällen Bedeutung, wenn der Vorerbe stirbt.

Hinweis

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Stirbt der Vorerbe vor dem Eintritt des Erbfalls, kommt nur eine Ersatzerbschaft des Nacherben in Betracht. Dagegen ist in den Fällen, in denen der Vorerbe nach dem Erbfall, aber vor Eintritt des Nacherbfalles stirbt, der zunächst Bedachte Vorerbe geworden. Er ist damit nicht weggefallen i.S.v. § 2096, weshalb nur eine Nacherbschaft und keine Ersatzerbschaft angenommen werden kann. Ob die Anordnung einer Nacherbschaft von dem Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung tatsächlich gewollt war, ist durch Auslegung zu ermitteln, § 2102 Abs. 2.

457

Bei der Ausschlagung der Erbschaft durch den Vorerben fällt die Erbschaft im Zweifel schon mit dem Tod des Erblassers an den Nacherben, da die Einsetzung als Nacherben im Zweifel die Einsetzung als Ersatzerben enthält, § 2102 Abs. 1. Schlägt einer von mehreren Vorerben die Erbschaft aus und verlangt den Pflichtteil, so kann sein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling als Ersatzerbe zum Zuge kommen, wenn nicht ein anderer Erblasserwille feststellbar ist.

OLG München Beschl. v. 26.10.2011 (Az. 31 Wx 30/11) = NJW-RR 2012, 211. Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, verbleibt die Erbschaft im Zweifel dem Vorerben, § 2142 Abs. 2.

4. Rechtstellung des Vorerben

a) Verfügungsbeschränkungen des einfachen Vorerben

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Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände nach § 2112 frei verfügen. Dieser Grundsatz ist zugunsten des Nacherben, dem der Stammwert der Erbschaft erhalten bleiben soll, durch die Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 eingeschränkt. Die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben beziehen sich nach § 2111 Abs. 1 S. 1 nicht nur auf die Gegenstände, die im Zeitpunkt des Erbfalls zum Nachlass gehörten, sondern auch auf die Surrogate des vererbten Vermögens, die ebenfalls in die Erbschaft fallen (dingliche Surrogation). Dazu zählt alles, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands erlangt hat.

Beispiel

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Der Vorerbe erwirbt mit dem aus dem Nachlass stammendem Geld ein wertvolles Auto. Das Auto tritt an die Stelle der weggegebenen Nachlasswerte. Es gehört daher zu dem Nachlass und unterliegt den sich aus §§ 2113–2115 ergebenden Verfügungsbeschränkungen.

Wird einem Vorerben während der Dauer der Vorerbschaft ein enteignetes Grundstück nach dem Vermögensgesetz zurück übertragen, welches ursprünglich im Eigentum des vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetz verstorbenen Erblassers stand, so fällt das Eigentum am Grundstück in entsprechender Anwendung des § 2111 mit dem Eintritt des Nacherbfalls in das Eigentum des Nacherben.

BGH Urt. v. 17.3.2010 (Az. IV ZR 144/08) = FamRZ 2010, 892. Der für den Fall erneuter Heirat zum auflösend bedingten Voll- und aufschiebend bedingten Vorerben eingesetzte Ehegatte ist in der Verfügung über das geerbte Vermögen nur im Falle der Heirat und auch nur von diesem Zeitpunkt an wie ein Vorerbe beschränkt.OLG Celle Beschl. v. 4.10.2012 (Az. 6 W 180/12) = ZEV 2013, 40.

Hinweis

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Der Nacherbe trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein bestimmter Gegenstand durch Surrogation Bestandteil des Nachlasses geworden ist.

BGH Urt. v. 29.6.1983 (Az. IVa ZR 57/82) = NJW 1983, 2874. Darunter fallen allerdings nicht die von dem Vorerben gezogenen Nutzungen, da diese dem Eigenvermögen des Vorerben unterliegen.BGH Urt. v. 29.6.1983 (Az. IVa ZR 57/82) = NJW 1983, 2875; BGH Urt. v. 4.11.1987 (Az. IVa ZR 118/86) = WM 1988, 126.

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Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113.

BGH Beschl. v. 12.7.2018 (Az. V ZB 228/17) = NJW 2018, 3650.

Die langfristige Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den Vorerben ist nicht wegen Umgehung des gemäß § 2113 bestehenden Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist. Aus diesem Grund führt der Abschluss eines langfristigen Leihvertrags über Räume durch den Vorerben auch nicht dazu, dass die Erbschaft im Sinne des § 2138 Abs. 2 vermindert wird.

BGH Urt. v. 27.1. 2016 (Az. XII ZR 33/15) = BGHZ 208, 357.

460

Der Einwilligung des Nacherben bedarf es für folgende Rechtsgeschäfte:

aa) Verfügungen über Grundstücke und Grundstücksrechte, § 2113 Abs. 1

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Verfügungen des Vorerben über Grundstücke oder Grundstücksrechte und Schiffe, die zur Erbschaft gehören, sind nach § 2113 Abs. 1 bei dem Eintritt des Nacherbfalles insoweit unwirksam, als sie das Recht der Nacherbfolge beeinträchtigen. Die durch § 2113 angeordnete Unwirksamkeit betrifft nur das dingliche Rechtsgeschäft und erstreckt sich nicht auf den schuldrechtlichen Vertrag. Die von dem Vorerben insoweit getroffenen Verfügungen sind zunächst wirksam. Die von dem Vorerben getroffenen Verfügungen werden erst unwirksam, wenn die Nacherbfolge eintritt. Es handelt sich um einen Fall der absoluten Unwirksamkeit, so dass sich nicht nur der Nacherbe, sondern auch ein Dritter auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts berufen kann.

BGH Urt. v. 14.7.1969 (Az. V ZR 122/66) = BGHZ 52, 269. Nach § 2113 Abs. 3 werden gutgläubige Erwerber durch §§ 892, 893 geschützt. Gutgläubigkeit liegt vor, wenn der Dritte die Verfügungsbeschränkungen nicht kannte. Anders als bei einem relativen Veräußerungsverbot i.S.v. § 135 Abs. 2 muss die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs bei einem absoluten Veräußerungsverbot gesetzlich angeordnet sein.

Die in § 2113 Abs. 1 geregelte Verfügungsbeschränkung bewirkt keine Grundbuchsperre. Bei der Eintragung eines Vorerben in das Grundbuch hat das Grundbuchamt nach § 51 GBO von Amts wegen das Recht des Nacherben in das Grundbuch einzutragen (Nacherbenvermerk). Ist ein solcher Vermerk im Grundbuch eingetragen, kommt ein gutgläubiger Erwerb nicht in Betracht.

bb) Unentgeltliche Verfügungen, § 2113 Abs. 2 S. 1

462

Das Verfügungsrecht des Vorerben ist auch bei unentgeltlichen Verfügungen und bei Verfügungen zur Erfüllung eines Schenkungsversprechens beschränkt. Eine Unentgeltlichkeit der Verfügung liegt vor, wenn es an einer in den Nachlass eingebrachten Gegenleistung fehlt.

BGH Urt. v. 2.10.1952 (Az. IV ZR 24/52) = BGHZ 7, 274; OLG Zweibrücken Beschl. v. 12.1.2011 (Az. 3 W 195/10) = NJW-RR 2011, 666.

Beispiel

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Vorerbe V schenkt seinem Freund F eine wertvolle Fotokamera, die zum Nachlass gehört. Nach dem Tod des V verlangt der Nacherbe N von dem F die Herausgabe der Kamera. Die Übereignung der Kamera war zunächst nach § 929 S. 1 wirksam. Die Unwirksamkeit der dinglichen Verfügung trat erst mit dem Nacherbfall ein. Der F könnte die Kamera im Rahmen eines gutgläubigen Erwerbs nach §§ 2113 Abs. 3, 932 ff. erworben haben, wenn er weder wusste noch ihm infolge von grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Kamera zu einer Nacherbschaft gehörte. Allerdings wäre der F auch bei einem gutgläubigen Erwerb zur Herausgabe der Kamera an den N gemäß § 816 Abs. 1 S. 2 verpflichtet, da die Verfügung unentgeltlich getroffen worden ist.

Expertentipp

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Im Rahmen einer Klausurbearbeitung ist zu beachten, dass ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung eine gemischte Schenkung darstellt, die ebenfalls dem Schutzbereich des § 2113 Abs. 2 S. 1 unterliegt. Das gilt selbst dann, wenn der entgeltliche Teil überwiegt. Allerdings braucht der Erwerber das Erlangte nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der erbrachten Gegenleistung herauszugeben. Weiter ist erforderlich, dass der Vorerbe die (Teil)-Unentgeltlichkeit kannte oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen können.

Die Verfügungsbeschränkung des § 2113 Abs. 2 S. 1 greift nicht ein, wenn es sich um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung handelt, § 2113 Abs. 2 S. 2.

b) Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben, § 2115

463

Verfügungen über Nachlassgegenstände, die wegen einer gegen den Vorerben bestehenden Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen, sind nach § 2115 S. 1 unwirksam, wenn dadurch das Recht der Nacherbfolge beeinträchtigt wird. Obwohl eine solche Verfügung erst mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam wird, kann der Nacherbe schon während der Vorerbschaft nach § 771 ZPO die Verwertung der Gegenstände im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage verhindern. Tritt der Nacherbfall ein, kann der Nacherbe die Aufhebung der Pfändung verlangen. Dagegen ist die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Nacherben wirksam, wenn sie von einem Nachlassgläubiger oder von dem Inhaber eines an einem Erbschaftsgegenstand bestehenden und dem Nacherben gegenüber wirksamen Rechts betrieben wird, § 2115 S. 2.

c) Verfügungsrecht des befreiten Vorerben

464

Nach § 2136 kann der Erblasser den Vorerben von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 befreien. Ob und inwieweit der Erblasser den Vorerben befreien wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine Auslegungsregel für die Befreiung enthält § 2137 Abs. 1. Danach gilt die Befreiung von den in § 2136 aufgeführten Beschränkungen als angeordnet, wenn der Erblasser den Nacherben auf das eingesetzt hat, was von der Erbschaft übrig ist. Das Gleiche gilt nach § 2113 Abs. 2 im Zweifel, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll. Die Befreiung ist im Grundbuch gemäß § 51 GBO bei dem Nacherbenvermerk einzutragen und nach § 2363 Abs. 1 S. 1 im Erbschein aufzuführen. Eine Befreiung des Vorerben ist unzulässig, wenn es sich um eine unentgeltliche Verfügung nach § 2113 Abs. 2 oder um eine Verfügung i.S.v. § 2115 (Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben) handeln. Solche Verfügungen werden auch bei einer Befreiung des Vorerben nur wirksam, wenn der Nacherbe sie genehmigt, § 2120 S. 1. Aufgrund des § 2113 Abs. 2 S. 1 hat das Grundbuchamt auch im Rahmen einer befreiten Vorerbschaft bei einer Verfügung über ein Grundstück oder ein Grundstücksrecht zu prüfen, ob der Nachweis der Entgeltlichkeit in der nach § 29 GBO vorgeschriebenen Form erfolgt ist.

5. Rechtslage nach Eintritt des Nacherbfalls

a) Herausgabepflicht des Vorerben

465

Nach § 2139 endet die Vorerbschaft mit dem Eintritt des Nacherbfalls. Der Vorerbe ist nach § 2130 Abs. 1 S. 1 verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt. Die Herausgabepflicht erstreckt sich auch auf die Surrogate, die in den Nachlass nach § 2111 Abs. 1 S. 1 gefallen sind. Die Vorschrift des § 2130 ist lex specialis zu § 2018. Daneben hat der Nacherbe noch den dinglichen Anspruch aus § 985.

Hinweis

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War der unmittelbare Besitz an den Nachlassgegenständen auf den Vorerben nach § 857 übergegangen, geht er auf seine Erben über, wenn der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben eingetreten ist. Tritt der Nacherbfall durch ein von dem Erblasser angeordnetes Ereignis oder durch einen bestimmten Zeitpunkt ein, verbleibt der unmittelbare Besitz bei dem Vorerben. Der Besitz an den Nachlassgegenständen muss in beiden Fällen dem Nacherben nach § 2130 Abs. 1 S. 1 übertragen werden.

466

Sind Nachlassgegenstände nicht mehr vorhanden, haftet der Vorerbe dem Nacherben nur für diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, § 2131 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 277. Daneben kommt eine Haftung nach § 823 Abs. 1 wegen Verletzung des Anwartschaftsrechts in Betracht. Veränderungen und Verschlechterungen von Erbschaftsgegenständen hat der Vorerbe aber nicht zu vertreten, wenn sie durch ordnungsgemäße Benutzung entstanden sind, § 2132. Der Vorerbe hat Gegenansprüche aus § 2124 Abs. 2 S. 2, wenn er außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen aus seinem Vermögen gemacht hat. Er hat nach § 2125 Abs. 1, §§ 683, 684 auch einen Anspruch auf sonstige Verwendungen, die keine Erhaltungsaufwendungen sind (Luxusaufwendungen).

Bei Eigenverbrauch von Erbschaftsgegenständen hat er nach § 2134 Wertersatz zu leisten. Übermaßfrüchte hat er nach § 2133 herauszugeben.

467

Mit dem Eintritt des Nacherbfalls endet die Verfügungsberechtigung des Vorerben, § 2139. Nach § 2140 S. 1 wird er als verfügungsberechtigt behandelt, wenn er von dem Eintritt des Nacherbfalls keine Kenntnis hatte.

b) Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

468

Mit dem Eintritt des Nacherbfalls erlischt die Haftung des Vorerben und der Nacherbe haftet nur noch für die NachlassVerbindlichkeiten, § 1967 Abs. 2, für die von dem Vorerben eingegangenen Verbindlichkeiten haftet der Nacherbe nur, wenn sie zugleich Nachlassverbindlichkeiten darstellen. Das trifft auf solche Schulden zu, die der Vorerbe im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung eingegangen ist.

BGH Urt. v. 10.2.1960 (Az. V ZR 39/589) = BGHZ 32, 60.

469

Bei der Nacherbschaft kann der Nacherbe nach § 2144 Abs. 1 die Haftung auf dasjenige beschränken, was er aus der Erbschaft erlangt hat. Darunter fallen auch die gegen den Vorerben ihm zustehenden Herausgabe und Erstattungsansprüche.

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