Inhaltsverzeichnis
- G. Erbschaftsanspruch, §§ 2018 ff
- I. Begriff
- II. Schuldner und Gläubiger des Erbschaftsanspruchs
- 1. Gläubiger
- 2. Schuldner
- III. Inhalt des Erbschaftsanspruchs
- IV. Haftung des Erbschaftsbesitzers
- 1. Unverklagter und gutgläubiger Erbschaftsbesitzer
- 2. Verklagter oder böswilliger Erbschaftsbesitzer
- V. Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
- VI. Ersitzung des Erbschaftsbesitzers
G. Erbschaftsanspruch, §§ 2018 ff
I. Begriff
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Hat ein Dritter aufgrund eines angeblichen oder vermeintlichen Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt, ist er dem Erben nach § 2018 zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. In der Praxis wird dies meist der gesetzliche Erbe sein, der sich wegen der fehlenden Kenntnis von einer letztwilligen Verfügung des Erblassers für den Erben hält. Der Erbschaftsanspruch ist ein Gesamtanspruch (Universalklage), mit dem der Erbe die Herausgabe des gesamten Nachlasses einschließlich der Surrogate und Nutzungen von dem Erbschaftsbesitzer (Erbprätendent) verlangen kann. Daneben stehen dem Erben auch die Singularansprüche nach §§ 985, 861, 1007, 823, 812 ff. zu, wobei sich gemäß § 2029 die Haftung des Erbschaftsbesitzers auch hinsichtlich dieser Ansprüche nach §§ 2018 ff. richtet. Für die Geltendmachung des Erbschaftsanspruchs ist der besondere Gerichtstand der Erbschaft gegeben (§ 27 ZPO), so dass die Klage gegen den Erbschaftsbesitzer an dem Ort erhoben werden kann, an dem der Erblasser seinen allgemeinen Wohnsitz hatte, § 13 ZPO.
II. Schuldner und Gläubiger des Erbschaftsanspruchs
1. Gläubiger
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Gläubiger ist nach § 2018 der Alleinerbe oder die Miterbengemeinschaft. Ein einzelner Miterbe kann den Anspruch im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 2039 S. 2 geltend machen. Ein Miterbe kann gegenüber einem anderen Miterben die Erbschaftsklage erheben, wenn er dessen Erbrecht bestreitet.
RG Urt. v. 8.2.1913 (Az. IV 527/12) = RGZ 81, 293. Bei der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge steht der Erbschaftsanspruch dem Vorerben bis zum Nacherbfall zu, danach dem Nacherben. Im Verhältnis zum Vorerben hat der Nacherbe keinen Anspruch aus § 2018, da § 2130 lex specialis ist. Danach ist der Vorerbe nur dann Erbschaftsbesitzer, wenn er den Eintritt des Nacherbfalls leugnet und für sich sein Vorerbrecht weiterhin in Anspruch nimmt. Der Nachlassverwalter, der Nachlassinsolvenzverwalter und der Testamentsvollstrecker können für den Erben ebenfalls den Erbschaftsanspruch geltend machen und die Erbschaftsklage erheben.2. Schuldner
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Schuldner des Erbschaftsanspruchs ist derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat Die Voraussetzung des Erbschaftsbesitzes ist nicht erfüllt, wenn sich der Dritte auf ein Rechtsgeschäft unter Lebenden beruft. Allerdings genügt es, dass er sich nur im Zeitpunkt der Erlangung des Vermögensvorteils ein Erbrecht angemaßt hat. Wechselt er später seinen Rechtsstandpunkt und beruft sich auf ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist dies unbeachtlich.
Über den Wortlaut des § 2018 hinaus ist auch derjenige Erbschaftsbesitzer, der zunächst die Nachlassgegenstände ohne Anmaßung eines Erbrechts erlangt hat, sie dann später für sich als Erbe in Anspruch nimmt. Das gleiche gilt auch dann, wenn er die Erbenstellung rückwirkend durch Anfechtung einer letztwilligen Verfügung oder wegen Erbunwürdigkeit verloren hat.
BGH Urt. v. 5.6.1985 (Az. IVa ZR 257/83) = NJW 1985, 3068. Einem Erbschaftsbesitzer steht derjenige gleich, der die Erbschaft oder Teile der Erbschaft durch einen Erbschaftskauf erworben hat, § 2030. Dafür ist nicht ausreichend, dass nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erworben worden sind. Der Erbe des Erbschaftsbesitzers unterliegt ebenfalls der Haftung des § 2018. Für die Haftung als Erbschaftsbesitzer spielt es keine Rolle, ob er bei dem Erwerb der Erbschaft gut- oder bösgläubig war. Auch ein Miterbe kann Erbschaftsbesitzer sein, wenn er sich ein weitergehendes Erbrecht anmaßt. Der Haftung des § 2018 ff. unterliegt nicht der vorläufige Erbe, der später die Erbschaft ausschlägt. Dieser haftet nach § 1959 Abs. 1 dem Erben nur aus Geschäftsführung ohne Auftrag § 677 ff.III. Inhalt des Erbschaftsanspruchs
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Der Herausgabeanspruch des Erben ist auf die Herausgabe des ursprünglich Erlangten gerichtet. Ursprünglich erlangt sind nicht nur die Sachen, die im Eigentum des Erblassers standen, sondern auch die Gegenstände, die er als Mieter, Pächter oder Entleiher in Besitz hatte. Es genügt, dass die Sachen sich tatsächlich in der Erbschaft befunden haben, wobei mittelbarer Besitz ausreichend ist. Die Vorschriften der §§ 2019, 2020 erweitern den Herausgabeanspruch des Erben auch auf die durch Rechtsgeschäft erlangten Surrogate (dingliche Surrogation) und die gezogenen Nutzungen.
Beispiel
Der Erblasser E hat einen Sohn S, der bei Eintritt des Erbfalls glaubt, gesetzlicher Erbe zu sein. Mit dem von E hinterlassenen Bargeld in Höhe von 50 000 € kauft er sich einen Mercedes. Tatsächlich hat der Erblasser ein Testament errichtet, in dem er seine Geliebte G als Alleinerbin eingesetzt hat. Die G hat gegen den S einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs nach § 2019 Abs. 1, da es ein Surrogat ist, das mit Mitteln der Erbschaft von dem S als Erbschaftsbesitzer erworben worden ist. Ohne die Regelung des § 2019 Abs. 1 hätte die G gegen den S nur einen Anspruch auf Wertersatz nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts.
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Verfügt der Erbschaftsbesitzer über das Surrogat, ist erneut eine Surrogation (Kettensurrogation) möglich.
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Zum Nachlass gehören auch die Forderungen des Erblassers gegen Dritte. Soweit diese durch Zahlung des Schuldners an den Erbschaftsbesitzer erloschen sind, §§ 2019 Abs. 2, 407, hat der Erbe gegen den Erbschaftsbesitzer einen Anspruch auf Herausgabe des Surrogats, § 2019 Abs. 1.
Beispiel
Der Erblasser E hat eine Darlehensforderung gegen den Schuldner S. Nach dem Tod des E nimmt der B als vermeintlicher Erbe die Erbschaft in Besitz. S zahlt das Darlehen an B zurück. Später stellt sich heraus, dass F Erbe geworden ist. Da der Erbschaftsbesitzer die Forderung aus dem Darlehen eingezogen hat, ist er nach §§ 2018, 2019 zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, ob die Forderung wegen der Zahlung durch S mit befreiender Wirkung erloschen ist, §§ 2019 Abs. 2, 407.
Beispiel
Der Erbschaftsbesitzer veräußert ein im Nachlass befindliches Fahrzeug an einen Dritten. Die Kaufpreisforderung wird von dem Dritten an den Erbschaftsbesitzer mit befreiender Wirkung entrichtet. Auch in diesem Fall ist der Erbschaftsbesitzer verpflichtet, die Herausgabe des Erlangten nach § 2019 Abs. 1 dem Erben herauszugeben. Daneben kommen auch Ansprüche des Erben nach § 816 Abs. 2 in Betracht.
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Begleicht der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft eigene Schulden, tritt keine Surrogation ein, da der erlangte Vermögensvorteil des Erbschaftsbesitzers in seinem Eigenvermögen aufgeht. In diesem Fall ist der Erbschaftsbesitzer nach § 2021 nur zur Herausgabe nach Bereicherungsrecht verpflichtet. Nach § 2020 hat der Erbschaftsbesitzer auch sämtlich gezogenen Nutzungen an den Erben herauszugeben.
IV. Haftung des Erbschaftsbesitzers
1. Unverklagter und gutgläubiger Erbschaftsbesitzer
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Soweit der unverklagte und gutgläubige Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe des ursprünglich Erlangten oder der Surrogate außerstande ist, haftet er auf Wertersatz nach §§ 2021, 818 Abs. 2, Abs. 3 nur noch in Höhe der vorhandenen Bereicherung.
Beispiel
Hat der gutgläubige Erbschaftsbesitzer das zum Nachlass gehörende Barvermögen verbraucht, haftet er nur, wenn er selbst Aufwendungen erspart hat.
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Er kann im Gegenzug Ersatz aller und damit auch Ersatz der nutzlosen Verwendungen verlangen, die er auf die Nachlassgegenstände oder den gesamten Nachlass gemacht hat, § 2022. Im Hinblick auf die getätigten Verwendungen steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu, §§ 2022 Abs. 1 S. 2, 1000.
2. Verklagter oder böswilliger Erbschaftsbesitzer
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Bösgläubig ist der Erbschaftsbesitzer, der bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er kein Erbe ist. Nach § 2024 S. 1 haftet er so, als wäre der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden. Er haftet für jede verschuldete Verschlechterung bzw. Unfähigkeit zur Herausgabe der Nachlassgegenstände (§§ 2023 Abs. 1, 989, 2024 S. 1) und für die in das Eigentum des Erblassers gefallenen Sachfrüchte, §§ 2020, 2023 Abs. 2, 292, 989. Er hat auch Ersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten, § 2023 Abs. 2. Soweit er auf Wertersatz gemäß §§ 812 ff. in Anspruch genommen wird, kann er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, §§ 2024 S. 1, 2023 Abs. 1, 818 Abs. 4. Hat der Erbschaftsbesitzer den Nachlass durch eine Straftat oder durch eine verbotene Eigenmacht erlangt, haftet er nach § 2025 S. 1 nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung (Rechtsgrundverweisung). Der bösgläubige oder verklagte Erbschaftsbesitzer erhält nur die notwendigen Verwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattet, §§ 2023 Abs. 1, 994 Abs. 2.
V. Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
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Der Erbschaftsbesitzer hat nach §§ 2027 Abs. 1, 260 Auskunft über den Bestand der Erbschaft, über den Verbleib der Nachlassgegenstände, über ihren Untergang oder ihre Verschlechterung sowie über die erzielten Surrogate zu erteilen. Nach § 2027 Abs. 2 besteht der Auskunftsanspruch des Erben auch gegenüber demjenigen, der – ohne Erbschaftsbesitzer zu sein – eine Sache aus dem Nachlass in Besitz genommen hat, bevor der Erbe den tatsächlichen Besitz ergriffen hat. Ein Auskunftsanspruch des Erben besteht nach § 2028 Abs. 1 zudem demjenigen gegenüber, der mit dem Erblasser bei Eintritt des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
VI. Ersitzung des Erbschaftsbesitzers
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Nach § 2026 kann der Erbschaftsbesitzer durch Ersitzung Eigentum an den Nachlassgegenständen erwerben. Solange der Erbschaftsanspruch noch nicht verjährt ist, ist der Erbschaftsbesitzer zur Rückübertragung der Nachlassgegenstände an den Erben verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn der Erbschaftsbesitzer nicht nach § 2018, sondern im Rahmen eines Singularanspruchs z.B. § 985 in Anspruch genommen wird, da die Vorschriften über die Haftung des Erbschaftsbesitzers gemäß § 2029 auch auf die Einzelansprüche Anwendung finden.