Familien- und Erbrecht - Formen der Erbeinsetzung - Anordnung der Ersatzerbschaft

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Familien- und Erbrecht

Formen der Erbeinsetzung - Anordnung der Ersatzerbschaft

II. Anordnung der Ersatzerbschaft

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Ersatzerbe ist, wer für den Fall als Erben eingesetzt wird, das ein anderer vor oder nach Eintritt des Erbfalls als Erbe wegfällt, § 2096. Eine gesetzliche Auslegungsregelung enthält die Vorschrift des § 2097. Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist. Der Ersatzerbe ist nur unter der aufschiebenden Bedingung zum Erben eingesetzt, dass der zuerst Berufene nicht Erbe wird. Der Ersatzerbe wird mit Wegfall des Erben unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers. Vor dem Erbfall kommen für die Annahme des Wegfalls des Erben vor allem Vorversterben oder Erbverzicht in Betracht, § 2346. Ein Wegfall nach dem Tod des Erblassers setzt immer voraus, dass der zuerst berufene Erbe mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls wegfällt, so dass er zu keiner Zeit Erbe geworden ist. Das ist in den Fällen der Ausschlagung (§ 1953), der Anfechtung (§§ 2078, 2079) oder der Erbunwürdigkeitserklärung (§ 2344 Abs. 1) der Fall. Verstirbt der zuerst Bedachte nach Eintritt des Erbfalls, liegt kein Wegfall i.S.v. § 2096 vor. Er ist mit Eintritt des Erbfalls Erbe geworden, so dass für eine Ersatzerbeneinsetzung kein Raum ist.

Beispiel

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Erblasser E setzt seine Tochter T zur Alleinerbin ein. Weiter bestimmt er, dass seine Schwester S Erbin werden soll, wenn T nicht Erbin wird. Stirbt die T vor E, wird die S Alleinerbin. Gleiches gilt, wenn die T den E überlebt, aber die Erbschaft ausschlägt, § 1953. Anders wäre es, wenn die T nach Eintritt des Todes des E verstorben wäre. In diesem Fall ist sie Erbin geworden, so dass eine Einsetzung der S als Ersatzerbin nicht mehr in Betracht kommt.

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Ein Wegfall eines Erben liegt auch nicht vor, wenn die Voraussetzungen des § 2077 (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe) erfüllt sind, da es in diesem Fall an einer wirksamen Erbeinsetzung fehlt.

Hinweis

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Die Nacherbschaft unterscheidet sich von der Ersatzerbschaft dadurch, dass zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Der Ersatzerbe muss von dem Erblasser eingesetzt sein. Wurde kein Ersatzerbe eingesetzt, so fällt der Anteil des weggefallenen Erben den übrigen Erben im Wege der Anwachsung zu, §§ 2094, 2099. Bei Wegfall eines zum Erben eingesetzten Abkömmlings sollen nach der Auslegungsregel des § 2069 dessen Abkömmlinge Ersatzerben werden, wenn der Wille des Erblassers nicht zweifelsfrei zu ermitteln ist.

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