Familien- und Erbrecht

Grundlagen des Erbrechts

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A. Einführung in das Erbrecht

I. Grundbegriffe des Erbrechts

 

1. Erblasser und Erbfall

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Als Erbfall bezeichnet das Gesetz den Tod einer natürlichen Person, vgl. § 1922 Abs. 1. Dem Tod steht die Todesvermutung gleich, d.h. die durch Todeserklärung nach dem VerschG begründete (widerlegliche) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 Abs. 1 S. 1 VerschG). Mit dem vollständigen und irreversiblen Ausfall der Gehirnfunktionen tritt der Gehirntod einer natürlichen Person ein, der nach medizinischen Erkenntnissen als Todeszeitpunkt definiert wird.

OLG Köln Beschl. v. 24.2.1992 (Az. 2 Wx 41/919) = NJW-RR 1992, 1480. Der Verstorbene ist der Erblasser. Das Gesetz spricht in §§ 2229 ff. allerdings auch bei einem lebenden Menschen, der eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, von einem Erblasser.

2. Erbe und Erbfähigkeit

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Erbe ist diejenige Person, auf die mit dem Erbfall kraft Gesetzes (§§ 1924 bis 1931) oder durch Verfügung von Todes wegen die Gesamtheit der vererblichen Rechtspositionen übergeht. Von Miterben spricht das Gesetz in § 2032 Abs. 1, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Diese bilden eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, § 2032 Abs. 1. Vom Erben zu unterscheiden sind der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte, die zwar durch den Erbfall Rechte erwerben, jedoch nicht Gesamtrechtsnachfolger werden.

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Die Erbfähigkeit ist mit der Rechtsfähigkeit verknüpft. Erbfähig sind natürliche und juristische Personen

Nach §§ 124 Abs. 1, 161 HGB, auch OHG und KG sowie infolge der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit auch die Außen-GbR. des öffentlichen und des privaten Rechts. Die Rechtsstellung des Erben wird erst mit dem Anfall der Erbschaft begründet. Eine natürliche Person kann daher nur Erbe werden, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls lebt, § 1923 Abs. 1 oder wenigstens schon erzeugt ist (nasciturus) und später lebend geboren wird, § 1923 Abs. 2. Eine juristische Person ist nur erbfähig, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls schon besteht.Zu beachten sind die Sonderregelungen bei Stiftungen, § 84. Der Erwerb der Erbenstellung kann allerdings auch weiter hinausgeschoben sein und erst mit einem dem Erbfall nachfolgenden Ereignis eintreten, z.B. bei dem Nacherben. Vor dem Erbfall bestehen lediglich Erbaussichten.

3. Erbschaft bzw. Nachlass

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Das Gesetz spricht an vielen Stellen nicht von Erbschaft, sondern von dem Nachlass, ohne damit einen inhaltlichen Unterschied bezeichnen zu wollen. Das Gesetz setzt die Erbschaft mit dem Vermögen des Erblassers gleich, § 1922 Abs. 1. Zum Vermögen zählen sowohl das Aktivvermögen d.h. alle vermögensrechtlichen Positionen, als auch das Passivvermögen, so dass der Erbe auch für die Schulden des Erblassers haftet, § 1967. Höchstpersönliche Rechte sind nicht vererblich § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061. Zu diesen Rechten zählen auch Körperteile oder der Leichnam des Erblassers, die nicht vererblich sind. Der Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nach rechtlicher Wertung des BGH

BGH Urt. v. 29.4.2014 (Az. VI ZR 246/12) = BGHZ 201, 45-55. nicht vererblich. Dagegen ist der Pflichtteilsanspruch nach § 2317 Abs. 2 vererblich.

II. Grundprinzipien des Erbrechts

1. Universalsukzession

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Die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) bedeutet den automatischen und einheitlichen Übergang aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben bzw. auf alle Miterben. Eine erbrechtliche Rechtsnachfolge in einzelne Vermögensstücke (Sonderrechtsnachfolge bzw. Singularsukzession) ist nicht möglich. Die vererblichen Rechtsbeziehungen gehen unmittelbar mit dem Erbfall in einem einzigen Erwerbsvorgang auf den oder die Erben über. Der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen ist unabhängig von der Besitzergreifung durch den Erben. Der Erwerb des Eigentums an unbeweglichen Sachen vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs. Es wird durch den Erbfall unrichtig. Für den im Zeitpunkt des Erbfalls erfolgten Rechtsübergang sind weder zusätzliche behördliche oder gerichtliche Akte noch Handlungen des Erben erforderlich. Es gilt der Grundsatz des „Von-selbst-Erwerbs“. Dies gilt auch für Rechte aus Verträgen. Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.

BGH Urt. v. 12.7. 2018 (Az. III ZR 183/17) = BGHZ 219, 243.

Eine Universalsukzession liegt dagegen nicht vor, wenn der Erblasser in dem Testament einen einzelnen Gegenstand durch Vermächtnis einer Person zuwendet. Diese Person wird nicht Erbe, sondern erhält nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben.

2. Ausnahmen von der Gesamtrechtsnachfolge

a) Anerbenrecht

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Von der Sonderrechtsnachfolge (Singularzession) spricht man, wenn einzelne Rechte des Erblassers unmittelbar mit seinem Tod einen besonderen, vom Übergang des sonstigen Nachlasses abweichenden Weg gehen. Die Sonderrechtsnachfolge kann als erbrechtlicher Erwerb ausgestaltet sein, so dass der Sonderrechtsnachfolger zu den Erben zählt und das dem Sonderrechtsnachfolger anfallende Recht zum Nachlass zu rechnen ist. Eine Sondererbfolge findet sich im Bereich des Höferechts gemäß § 4 Höfeordnung. Diese Regelung will die Wirtschaftlichkeit von Bauernhöfen erhalten und die Aufteilung eines Hofes unter Miterben verhindern. Der Hof fällt im Zeitpunkt des Todes nebst Bestandteilen und Zubehör in das Alleineigentum des Hoferben, der jedoch die übrigen Erben abfinden muss.

Zur Rechtslage in den einzelnen Bundesländern Palandt-Weidlich Art. 64 EGBGB Rn. 2 ff.

b) Mietwohnung

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Eine Sonderrechtsnachfolge tritt außerhalb des Erbrechts hinsichtlich eines Wohnraum-Mietverhältnisses nach § 563 ein.

Jendrek ZEV 2002, 60. Die Mietwohnung des Erblassers geht auf seinen Ehegatten, seinen Lebenspartner oder andere Familienangehörige über, die mit ihm einen gemeinsamen Hausstand geführt haben, unabhängig davon, ob sie auch Erben geworden sind.

c) Nachfolge in Anteile an Personengesellschaften

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Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird nach § 727 mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst und wandelt sich in eine Liquiditätsgesellschaft um. Während der Liquidation nehmen die Erben des verstorbenen Gesellschafters dessen Stellung in vermögensrechtlicher und in personenrechtlicher Hinsicht ein, § 727 Abs. 2. Der Gesellschaftsanteil fällt ungeteilt in den Nachlass. Die Vorschrift des § 727 ist durch Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag abdingbar. In der Praxis geschieht dies durch sog. Fortsetzungs- oder Nachfolgeklauseln, die an anderer Stelle, nämlich im Gesellschaftsrecht behandelt werden.

Siehe hierzu im Skript „Handels- und Gesellschaftsrecht“ Rn. 404 ff., dort auch zur Lage bei OHG und KG.

III. Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

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Eine gewillkürte Erbfolge liegt vor, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag (letztwillige Verfügung) bestimmt hat, wer Erbe sein soll. Die gewillkürte Erbfolge hat nach § 1937 Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge, die in den §§ 1924 ff. geregelt ist. Die gesetzliche Erbfolge, tritt immer dann ein, wenn der Erblasser keine Erben durch eine letztwillige Verfügung bestimmt hat oder die letztwillige Verfügung unwirksam ist bzw. aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann.

Expertentipp

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In einer Klausur ist zunächst die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung zu prüfen. Erst wenn dies zu verneinen ist, ist auf die gesetzliche Erbfolge einzugehen. Auch bei Vorliegen einer wirksamen letztwilligen Verfügung kann der gesetzlichen Erbfolge Bedeutung für die Berechnung des Pflichtteils zukommen.

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