Inhaltsverzeichnis
I. Die Lebenspartnerschaft
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Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639) geändert. ist zur Beendigung der Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Lebenspaaren am 1.8.2001 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen GeschlechtsBGBl. 2017 I 2787; BT-Drs. 18/12989. wurde ab dem 1. Oktober 2017 für die Zukunft das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft abgeschafft. Durch das Gesetz zur Umsetzung dieses Gesetzes vom 18. Dezember 2018BGBl. 2018 I 2639. sind entsprechende Anpassungen des LPartG und des BGB konkretisiert worden. Wird eine geschlossene Lebenspartnerschaft nicht durch das Verfahren nach § 20a Abs. 1 S. 1 LPartG § 17 a PStG in eine Ehe umgewandelt, besteht die Lebenspartnerschaft nach den Regeln des LPartG fort. Da die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare offensteht, können seit dem 1. Oktober 2017 keine neuen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Da das Lebenspartnerschaftsgesetz für die während des Zeitraums vom 1.9.2001 und 30.9.2017 geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaften weiter gilt, wenn die Partnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt worden ist, werden die Grundsätze des Lebenspartnerschaftsgesetzes noch dargestellt. Art. 17b EGBGB regelt in geänderter Form das IPR der eingetragenen Lebenspartnerschaften.1. Eingehung der Lebenspartnerschaft
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Nach § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen. Dafür müssen sie gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Eingehung der Lebenspartnerschaft ist unzulässig, wenn die in § 1 Abs. 3 LPartG geregelten Partnerschaftsverbote vorliegen.
2. Rechtswirkungen der Lebenspartnerschaft
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Die Lebenspartnerschaft ist wie die Ehe eine „Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft“ und ähnelt daher den Rechtswirkungen einer Ehe.
So entsprechen folgende Regelungen einander:
Einige Vorschriften des LPartG verweisen auch auf die Vorschriften des BGB:
Besitzt ein Lebenspartner das alleinige Sorgerecht über ein Kind, kann sein Lebenspartner nach § 9 LPartG mitentscheiden.
3. Beendigung der Lebenspartnerschaft
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Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung nach § 15 Abs. 1 S. 1 LPartG aufgehoben, wenn die in § 15 Abs. 2–Abs. 4 LPartG genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Rechtswirkungen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft richten sich nach §§ 16–17 LPartG. Die Vorschrift des § 16 LPartG verweist hinsichtlich des Unterhalts auf §§ 1570–1589b und § 1609. Hinsichtlich der Verteilung des Hausrats verweist § 17 LPartG auf § 1568a und § 1568b. Nach § 20 LPartG wird bei der Aufhebung der Partnerschaft ein Versorgungsausgleich durchgeführt, der dem ehelichen Versorgungsausgleich vergleichbar ist.