Inhaltsverzeichnis
1. Begriff
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Der Begriff der Ehe ist gesetzlich nicht geregelt. Die Ehe ist ein zwischen Mann und Frau geschlossenes Dauerschuldverhältnis personenrechtlicher Natur, das durch einen Vertrag zustande kommt, der grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen wird.
2. Eingehung der Ehe
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Das Eheschließungsrecht ist in den §§ 1303–1320 geregelt.
Nach § 1310 Abs. 1 muss die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen werden. Die Förmlichkeiten für das Standesamt sind in §§ 11 ff. PStG geregelt. Nach § 1311 muss die Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, unbedingt und unbefristet sowie höchstpersönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheschließenden abgegeben werden. Aus § 1353 ergibt sich, dass die Ehe "von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen" werden kann.
Eine Ausnahme von der Anwesenheitspflicht enthält die Vorschrift des § 1310 Abs. 3. Danach kann eine im Ausland geschlossene Ehe wirksam werden, wenn die in Nr. 1–Nr. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Eheschließung kann in Gegenwart von 2 Zeugen stattfinden und soll nach § 1312 Abs. 2 in das Familienbuch eingetragen werden.
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Die Ehefähigkeit setzt Ehemündigkeit voraus. Die Ehemündigkeit tritt nach § 1303 mit der Volljährigkeit ein. Neben der Ehemündigkeit muss auch die allgemeine Geschäftsfähigkeit gegeben sein, § 1304. Nicht ehefähig ist daher derjenige, der geschäftsunfähig i.S.d. § 104 Nr. 2 ist.
Hinweis
Eine Ehe kann nach § 1314 Abs. 1 aufgehoben werden, wenn sie entgegen der Vorschriften der §§ 1303 bzw. 1304 geschlossen worden.
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Werden die für eine Eheschließung erforderlichen Voraussetzungen nicht eingehalten, kann dies zu einer Nichtehe oder zu einer aufhebbaren Ehe führen. Eine Nichtehe liegt vor, wenn in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen die Wirksamkeitsanforderungen der Eheschließung verstoßen wurde. Eine Nichtehe entfaltet keine Rechtswirkungen.
Palandt-Brudermüller § 1303 Rn. 9.Beispiel
Die Eheschließung findet vor einem Sektenführer statt oder zwischen Personen, die nicht geschlechtsverschieden sind, bzw. wenn die Ehewillenserklärung eines Partners fehlt (§1310).
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Die Eheverbote sind in den §§ 1306 ff. geregelt. Die Vorschrift des § 1306 regelt das Verbot der Doppelehe, wobei ein Verstoß nach § 172 StGB zur Strafbarkeit führt. In § 1307 S. 1 ist das Verbot der Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie geregelt. § 1308 Abs. 1 stellt die durch Adoption begründete Verwandtschaft der durch Abstammung begründeten Verwandtschaft gleich. Ausländer benötigen nach § 1309 Abs. 1 für eine Eheschließung in Deutschland ein Ehefähigkeitszeugnis.
Eine Ehe ist nach § 1314 Abs. 1 aufhebbar, wenn sie entgegen der Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist. Die Ehe kann auch aufgehoben werden, wenn Willensmängel i.S.v. § 1314 Abs. 2 vorliegen. Die Vorschrift des § 1314 Abs. 2 enthält eine abschließende Regelung für Willensmängel bei der Eheschließung. Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten nicht.
Sofern die in § 1315 genannten Voraussetzungen vorliegen, ist die Aufhebung der Ehe ausgeschlossen (Bestätigung). In § 1316 ist geregelt, wer für die Aufhebung der Ehe antragsberechtigt ist. In den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2–4 kann der Antrag gemäß § 1317 nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis von dem Irrtum oder der Täuschung bzw. nach dem Aufhören der Zwangslage gestellt werden. Nach § 1313 Abs. 1 wird die Ehe durch ein gerichtliches Gestaltungsurteil aufgehoben. Mit Eintritt der Rechtskraft gilt die Ehe mit Wirkung für die Zukunft als aufgelöst. Die Folgen der Aufhebung der Ehe bestimmen sich in den in § 1318 genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. Das prozessuale Verfahren ist in den §§ 121 ff. FamFG geregelt.