Inhaltsverzeichnis
H. Erbschein
I. Begriff
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Der Erbschein dient dem Erben als Legitimation für seine Erbenstellung, z.B. für die Eintragung ins Grundbuch, §§ 22, 35 GBO. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über die Erbfolge, über den Umfang des Erbrechts und über die Verfügungsbeschränkungen des Erben durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge oder durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, §§ 2353, 2363 Abs. 1. Auch wenn in Folge einer Abschichtung alle Rechte am Nachlass bei einem Miterben angewachsen sind, bedarf es des Erbscheins als Nachweis nach § 35 GBO. Denn auch wenn eine Voreintragung der Erbengemeinschaft in diesem Fall nicht erforderlich ist, muss für das Grundbuchamt feststehen, dass der Abschichtungsvertrag von allen Erben geschlossen wurde. Dies muss gegenüber dem Grundbuchamt wiederum in der Form des § 29 GBO, mithin durch Erbschein oder ein öffentliches Testament mit Eröffnungsniederschrift nach § 35 GBO, nachgewiesen werden.
OLG München Beschl. v. 9.4.2018 (Az. 34 Wx 13/18) = ZEV 2018, 268.Hinweis
Der Erbschein wirkt nur deklaratorisch. Er begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung, die sich darauf erstreckt, dass der in dem Erbschein Genannte das darin ausgewiesene Erbrecht hat (Richtigkeitsvermutung) und nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen des Erblassers beschränkt ist (Vollständigkeitsvermutung), § 2365. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Rechtsvermutung, die nach § 292 ZPO durch Beweis des Gegenteils entkräftet werden kann. Da der Erbschein keine materiellen Rechtswirkungen entfaltet, schließt der Erbschein nicht aus, eine andere Erbfolge durch eine Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
II. Erteilung des Erbscheins
Die Erteilung des Erbscheins erfordert nach § 2353 einen Antrag bei dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, §§ 23a Abs. 1, Abs. 2 GVG i.V.m. §§ 342, 343 FamFG. Berechtigte für die Stellung des Antrages sind der Alleinerbe, der Miterbe, der Vorerbe und der Ersatzerbe und die Gläubiger der Erben, die für die Zwangsvollstreckung einen Erbschein benötigen, §§ 792, 896 ZPO. Der Inhalt des Antrags richtet sich nach §§ 352 ff. FamFG. Nach § 352e FamFG darf das Nachlassgericht den Erbschein nur erteilen, wenn es von den für die Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen überzeugt ist. Das Nachlassgericht ist von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und Beweise zu erheben, da im FamFG-Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG gilt. Beurteilt das Nachlassgericht die Erbfolge anders als es beantragt worden ist, hat es den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurückzuweisen. Ist ein unrichtiger Erbschein erteilt, hat das Nachlassgericht den Erbschein nach § 2361 Abs. 1 S. 1 einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos, § 2361 Abs. 1 S. 2. Kann der Erbschein nicht sofort eingezogen werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären, § 353 FamFG. Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer des unrichtigen Erbscheines die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen, § 2362 Abs. 1.
III. Rechtswirkungen des Erbscheins
1. Öffentlicher Glaube
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Der Erbschein genießt einen öffentlichen Glauben wie das Grundbuch. Der Regelungszweck und die Struktur der §§ 2366, 2367 entsprechen §§ 892, 893. Bei dem Erbschein tritt – wie bei dem Grundbuch – die Rechtswirkung des öffentlichen Glaubens unabhängig davon ein, ob der Dritte von dem Vorhandensein des Erbscheins Kenntnis hatte.
BGH Urt. v. 23.11.1960 (Az. V ZR 142/59) = BGHZ 33, 314. Falls mehrere sich widersprechende Erbscheine ausgestellt worden sind, entfällt die Wirkung des öffentlichen Glaubens, soweit sie sich inhaltlich widersprechen.RG Urt. v. 24.5.1894 (Az. IV 437/93) = RGZ 33, 314.563
Der öffentliche Glaube des Erbscheins erstreckt sich nur auf die Erbenstellung des verfügenden Erbscheinserben und darauf, dass andere als die in dem Erbschein angegebenen Beschränkungen nicht bestehen. Die Schutzwirkung des Erbscheins bezieht sich indes nicht darauf, dass ein Gegenstand, über den der Erbscheinserbe verfügt hat, tatsächlich zum Nachlass gehört.
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Die Schutzwirkung des Erbscheins entfällt, wenn der Dritte bösgläubig ist. Davon ist auszugehen, wenn er Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins oder von einem Beschluss über die Einziehung des Erbscheins hat. Auf die Schutzwirkung des Erbscheins kann sich ein Erwerber auch dann nicht berufen, wenn er keine Kenntnis davon hatte, dass der erworbene Gegenstand zum Nachlass gehört, da der Erbschein nach § 2366 sich nur auf einen Erbschaftsgegenstand bezieht.
Brox/Walker § 35 Rn. 7, S. 376.565
Die Vorschriften der §§ 2366, 2367 finden keine Anwendung auf die rechtsgeschäftliche Gesamtrechtsnachfolge und auf einen Rechtserwerb kraft Gesetzes. Verpflichtungsgeschäfte werden von den §§ 2366, 2367 ebenfalls nicht erfasst.
Beispiel
Ein gutgläubiger Dritter kann sich auf den öffentlichen Glauben des Erbscheins nicht berufen, wenn er von dem Erbscheinserben eine Wohnung anmietet.
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Die Schutzwirkung der §§ 2366, 2367 greift auch dann nicht ein, wenn kein Verkehrsgeschäft vorliegt.
Beispiel
Der Scheinerbe S lässt sich zu seinen Gunsten eine Eigentümergrundschuld eintragen.
Ein Verkehrsgeschäft ist auch bei Rechtsgeschäften unter Erben nicht gegeben.
BGH Urt. v. 8.4.2015 (Az. IV ZR 161/14) = NJW 2015, 1881.2. Erwerb vom Erbscheinserben, § 2366
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Der Erbschein gilt einem gutgläubigen Dritten gegenüber als richtig, der von dem Erbscheinserben durch Rechtsgeschäft einen Nachlassgegenstand, ein dingliches Recht an einem solchen Gegenstand erworben oder die Befreiung von einem zum Nachlass gehörenden dinglichen Recht erlangt hat, § 2366.
Hinweis
Die Vorschrift des § 2366 überwindet die Vorschriften der §§ 857, 935. Bei Veräußerung eines Erbschaftsgegenstands durch den Erbscheinserben kommt die Sache dem wahren Erben i.S.v. §§ 857, 935 abhanden, wodurch ein gutgläubiger Erwerb i.S.d. §§ 932 ff. nicht in Betracht kommt. Dieses Hindernis wird durch die Anwendung des § 2366 überwunden. Gutgläubig i.S.d. Vorschrift ist nur derjenige, der die Unrichtigkeit des Erbscheins nicht kennt und weiß, dass es sich um einen Erbschaftsgegenstand handelt.
Beispiel
B ist Alleinerbe des E. Der durch einen unrichtigen Erbschein ausgewiesene Scheinerbe S veräußert aus dem Nachlass des E ein Auto an K. S kann das Auto nicht gemäß § 929. S. 1 an K wirksam übereignen, da er nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist. Auch ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. scheitert an § 935, da B den fiktiven Erbenbesitz i.S.v. § 857 verloren hat, so dass ein Abhandenkommen gemäß § 935 vorliegt. Wegen des öffentlichen Glaubens des Erbscheins wird der K aber so gestellt, als hätte er von dem wahren Erben das Auto erworben.
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Die Vorschrift des § 2366 überwindet nur das Abhandenkommen der Sache gegenüber dem wirklichen Erben. Stand der Gegenstand, über den der Erbscheinserbe verfügt hat, nicht im Eigentum des Erblassers, so sind neben der Vorschrift des § 2366 bei einem Erwerb von dem Erbscheinserben noch die §§ 932 ff. zu prüfen. War die Sache dem tatsächlichen Eigentümer abhandengekommen, ist ein gutgläubiger Erwerb des Dritten nicht möglich.
Beispiel
Hätte im vorhergehenden Beispielsfall das Auto nicht im Eigentum des E gestanden, sondern hätte er es sich von seiner Geliebten G geliehen, würde K nach § 2366 ebenfalls so gestellt, als hätte er von dem wahren Erben B das Auto erworben. Da der Erblasser E nicht Eigentümer des Autos war, käme ein Eigentumserwerb des K nur durch einen gutgläubigen Erwerb nach §§ 932 ff. in Betracht. K hätte in diesem Fall das Auto gutgläubig erwerben können, da der Alleinerbe B in die Besitzposition des E nach § 857 eingerückt wäre und gegenüber der G als tatsächliche Eigentümerin kein Abhandenkommen der Sache vorgelegen hätte. Anders wäre es, wenn der Erblasser E das Auto der G gestohlen hätte. In diesem Fall würde ein gutgläubiger Erwerb an § 935 scheitern.
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Bei einem Erwerb eines Grundstücks greift die Vorschrift des § 2366 nur ein, wenn der Scheinerbe noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist (Ausnahme vom Grundsatz der Voreintragung, § 40 Abs. 1 GBO). Hat er sich dagegen vor der Veräußerung des Grundstücks im Rahmen einer Grundbuchberichtigung nach §§ 13 Abs. 1, 22 Abs. 1, 35 Abs. 1 S. 1 GBO als Eigentümer eingetragen lassen, finden hinsichtlich eines gutgläubigen Erwerbs eines Dritten nur noch die Vorschriften der § 892 i.V.m. §§ 873, 925 Anwendung, da der öffentliche Glaube des Grundbuchs Vorrang vor der Schutzwirkung des § 2366 hat. Ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten kann nur durch Eintragung eines Widerspruchs des richtigen Erben im Grundbuch verhindert werden. Der Widerspruch steht in diesem Fall auch dem öffentlichen Glauben des Erbscheins entgegen.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit ist die Vollendung des Rechtserwerbs. Nach h.M.
Palandt-Weidlich § 2366 Rn. 2. ist § 892 Abs. 2 nicht anwendbar, so dass auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung des Rechts im Grundbuch abzustellen ist. Im Gegensatz zu §§ 398 ff. (Ausnahme: § 405) ist gemäß § 2366 auch ein gutgläubiger Forderungserwerb möglich.Beispiel
Der durch einen unrichtigen Erbschein ausgewiesene Scheinerbe S tritt eine Forderung des Erblassers E an den gutgläubigen K ab. Nach § 2366 wird K so gestellt, als hätte er von dem wahren Erben die Forderung abgetreten bekommen.
3. Leistung an den Erbscheinserben
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Die Vorschrift des § 2367 erstreckt den öffentlichen Glauben des Erbscheins auch auf Leistungen, die aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts an den Erbscheinserben bewirkt werden.
Beispiel
A begleicht eine Forderung des Erblassers E an den durch einen unrichtigen Erbschein ausgewiesenen Scheinerben S. Ist A gutgläubig, so ist er durch das Bewirken der Zahlung von der Verbindlichkeit befreit worden. Dem wahren Erben E steht gegen den Scheinerben S ein Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 zu.
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Nach § 2367 Alt. 2 unterliegen auch die Aufhebung oder die inhaltliche Änderung eines Rechts an einem Grundstück und die Vormerkung dem Schutz des § 2366.
Beispiel
Der Scheinerbe S bewilligt dem A eine Vormerkung an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück. A erwirbt von S die Vormerkung als ein einem dinglichen Recht ähnliches Recht i.S.v. § 2367.
BGH Urt. v. 10.12.1971 (Az. V ZR 90/69) = BGHZ 57, 341. Der gutgläubige Erwerb einer Auflassungsvormerkung vom Scheinerben erfolgt nach § 2367, da die Vormerkung kein dingliches Recht, sondern nach § 893 die Bewilligung einer Verfügung ist.Hinweis
Lässt sich S im Rahmen einer Grundbuchberichtigung zunächst als Eigentümer eintragen, so greift für die Prüfung eines gutgläubigen Erwerbs der Auflassungsvormerkung nur noch die Vorschrift des § 893 ein.
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Von § 2367 werden auch einseitige Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen mit Verfügungscharakter erfasst, wie die Kündigung, die Anfechtung, die Aufrechnung die Genehmigung nach § 185 und der Verzicht auf ein dingliches Recht oder eine Forderung.
IV. Übungsfälle
Vertiefung
Bitte lösen Sie folgenden Übungsfall: