Familien- und Erbrecht - Die Ehe - Haftungserleichterungen nach § 1359

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Familien- und Erbrecht

Die Ehe - Haftungserleichterungen nach § 1359

IV. Haftungserleichterungen nach § 1359

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Nach § 1359 ist der Umfang der Sorgfaltspflichtverletzung der Ehegatten auf die Sorgfalt beschränkt, die ein Ehegatte in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis) anzuwenden pflegt. Gemäß § 277 ist derjenige, der für eine solche Sorgfalt einzustehen hat, von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht befreit. Der in § 1359 geregelte Haftungsmaßstab bezieht sich nur auf die Erfüllung der Pflichten, die sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergeben. Er gilt nicht, wenn die Ehegatten sich rechtsgeschäftlich wie beliebige Dritte gegenüberstehen.

Beispiel

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Ein Ehegatte ist aufgrund eines mit dem anderen Ehegatten geschlossenen Arbeitsvertrags in dessen Betrieb tätig. Beschädigt er in diesem Rahmen Waren oder Betriebsgegenstände, findet die Haftungserleichterung des § 1359 keine Anwendung.

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Der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 ist infolge teleologischer Reduktion nach h.M.

BGH Urt. v. 13.1.1988 (Az. IVb ZR 110/86) = FamRZ 1988, 476; BGH Urt. v. 24.3.2009 (Az. VI ZR 79/08) = FamRZ 2009, 1048. auch nicht anzuwenden, wenn bei der gemeinsamen Teilnahme der Ehegatten im Straßenverkehr durch Verschulden eines Ehegatten Schäden an dem Körper oder an dem Eigentum des anderen Ehegatten entstehen. Der Geltendmachung von fahrlässig verursachten Schadensersatzansprüchen kann zudem § 1353 Abs. 1 S. 2 entgegenstehen, wenn dies den Umständen nach dem ehelichen Zusammenleben widerspricht. Nach der RechtsprechungBGH Urt. v. 13.1.1988 (Az. IVb ZR 110/86) = NJW 1988, 1208. soll sich in diesen Fällen ein stillschweigender Haftungsverzicht ergeben, der allerdings nur dann eingreift, wenn die Ehegatten nicht getrennt leben bzw. geschieden sind.

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Bei der Haftung der Ehegatten ist § 207 zu beachten, wonach die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten für die Zeit des Bestehens der Ehe gehemmt ist. Die Haftungsprivilegierung führt in Klausuren oft zum Problem des gestörten Gesamtschuldverhältnisses.

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