Familien- und Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

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B. Gesetzliche Erbfolge

I. Prinzipien des Verwandtenerbrechts

 

1. Parentel- oder Ordnungssystem

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Bei der Regelung der gesetzlichen Verwandtenerbfolge geht das Gesetz von einem System der Ordnungen (Parentel) aus. Es fasst die Verwandten in den §§ 1924 bis 1929 in Ordnungen, welche eine Rangfolge ihrer Erbberechtigung bilden. Das Familienrecht bestimmt in § 1589, wer Verwandter oder einem Verwandten gleichgestellt ist. Jeder Erbe einer vorhergehenden Ordnung schließt alle Angehörigen der nachrangigen Ordnungen aus (§ 1930).

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2. Stammesprinzip

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Das Prinzip der Erbfolge nach Ordnungen wird ergänzt durch den Grundsatz der Erbfolge nach Stämmen. Innerhalb der ersten Ordnung werden die Erben und die Quote ihres Erbteils nach Stämmen ermittelt. In einem Stamm fasst das Gesetz diejenigen Abkömmlinge zusammen, die durch ein und dieselbe Person mit dem Erblasser verwandt sind. Jedes Kind des Erblassers, ob ehelich oder unehelich, bildet zusammen mit seinen Abkömmlingen einen gesonderten Stamm. Jeder Stamm erhält den gleichen Erbteil. Dabei schließt der nähere Abkömmling seine eigenen Abkömmlinge aus, § 1924 Abs. 2 (Repräsentationprinzip). Diese kommen erst nach Wegfall des näheren Abkömmlings an dessen Stelle zum Zug, § 1924 Abs. 3 (Eintrittsprinzip). Unter gleich nahen Erben kommt es innerhalb des Stammes zu einer Erbteilung nach Köpfen (§ 1924 Abs. 4).

Zu der ersten Ordnung gehören alle Abkömmlinge des Erblassers. Durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (ErbGleichG)

BGBl. 1997, I. S. 2968; BGBl. 1998 I S. 524. sind seit dem 1.4.1998 die nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Nach Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG waren allerdings von dieser Gleichstellung die nichtehelich geborenen Kinder ausgenommen, die vor dem 1.7.1949 geboren waren. Diese waren nach dem Tod ihres Vaters weder erb- noch pflichtteilsberechtigt. Diese Regelung ist erst durch Art. 1 des zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.4.2011BGBl. I 2011, 615. mit Wirkung zum 29.5.2009 aufgehoben worden. Dieses Gesetz ist erlassen worden, weil der EGMR am 28.5.2008EGMR Urt. v. 28.5.2006 (Az. 3545/04) = NJW-RR 2009, 1603. entschieden hatte, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG, der ein vor dem 1.7.1949 nichtehelich geborenes Kind von jeglicher gesetzlichen Erbfolge nach dem Vater ausschloss, ohne ihm dafür einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt. Die Gleichstellung gilt für die vor dem 1.7.1949 nichtehelich geborenen Kinder indes nur dann, wenn der Erbfall nach dem 29.9.2009 eingetreten ist. Für frühere Erbfälle bleibt es aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der bisherigen Regelung. Hier ist nur für diejenigen Erbfälle, in denen der Staat Erbe geworden ist, ein Ausgleichsanspruch auf Auszahlung des Wertes des Nachlasses gegen den Staat vorgesehen. Nach Ansicht des BGHBGH Urt. v. 18.10. 2017 (Az. IV ZR 97/15) = NJW-RR 2017, 1416. räumt das Gesetz auch in diesen Fällen dem Kind nicht die Stellung eines Erben ein, sondern nur einen Erbschaftsanspruch nach §§ 2018, 2021, 818. Die gesetzliche Fortschreibung der Ungleichbehandlung dieses Personenkreises ist von dem BGHBGH Urt. v. 26.10.2011 (Az. IV ZR 150/10) = NJW 2012, 231. und von dem BVerfGBVerfG Beschl. v. 18.3.2013 (Az. 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11) = NJW 2013, 2103. bestätigt worden. Der EGMREGMR Urt. v. 9.2.2017, Urt. v. 23.3.2017 (Az. 59752/13 und 66277/13) = NJW 2017, 1805. hat Deutschland erneut wegen Diskriminierung der nichtehelichen Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren und der Erbfall vor dem 29.9.2009 eingetreten war, verurteilt. Die von dem BVerfG offen gelassene Frage, ob eine teleologische Erweiterung von Art. 5 S. 2 ZwErbGleichG in bestimmten Fällen, die in tatsächlicher Hinsicht mit dem von dem EGMR EGMR Urt. v. 28.5.2009 (Az. 3545/04) = NJW-RR 2009, 1603.  entschiedenen Fall vergleichbar sind, ist von dem BGHBGH Beschl. v. 12.7.2017 (Az. IV ZB 6/15) = DNotZ 2018, 143. bejaht worden.

Expertentipp

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In einer Klausur empfiehlt es sich eine Skizze zu erstellen, in der die Verwandten des Erblassers und deren Stämme und Linien aufgeführt sind. In dem Stammbaum sollten zur besseren Übersicht auch die verstorbenen Verwandten aufgenommen werden, da an ihre Stelle deren Abkömmlinge treten.

Expertentipp

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Machen Sie sich für die nachfolgenden Beispiele eigene Skizzen!

Beispiel

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Im Zeitpunkt des Todes des verwitweten Erblassers lebt von seinen Kindern nur noch die Tochter K 1. Die Kinder K 2 und K 3 sind bereits verstorben. Der Erblasser hinterlässt weiter die Enkel E 1 (Sohn der K 1), E 2 (Tochter des K 2), E 3 (Tochter der K 3) und den Urenkel U 1 (Sohn des E 1). Der Enkel E 4, der Sohn des K 3 war, ist vor dem Erblasser verstorben und hat eine Tochter hinterlassen, die Urenkelin U 2. Weiter lebt noch die Mutter des Erblassers M. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Die Mutter ist von der Erbfolge ausgeschlossen, da Abkömmlinge der 1. Ordnung vorhanden sind. Die Abkömmlinge des Erblassers erben nach Stämmen § 1924 Abs. 3, wobei jedes Kind einen Stamm bildet. Der Enkel E 1 und der Urenkel U 1 sind von der Erbfolge ausgeschlossen, da die K 1 noch lebt. Ein lebender Abkömmling des Erblassers schließt die von ihm abstammenden Kinder von der Erbfolge aus (Repräsentationsprinzip). Da die Kinder des Erblassers K 2 und K 3 verstorben sind, treten an ihre Stelle die Enkel des Erblassers E 2 und E 3 (Eintrittsrecht). An die Stelle des verstorbenen Enkels E 4 tritt dessen Tochter die Urenkelin U 2. Die Stämme erben zu gleichen Teilen. Demnach erben die K 1 und die E 2 jeweils 1/3, während E 3 und U 2 jeweils 1/6 erben. Hätte der Erblasser ein weiteres Kind K 4 gehabt, das kinderlos vor ihm verstorben wäre, wäre dieser Stamm bei der Erbfolge nicht berücksichtigt worden, da ein erbfähiger Abkömmling nicht vorhanden gewesen wäre.

3. Linienprinzip

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Sind nur Erben der zweiten oder dritten Ordnung vorhanden, so gilt zunächst das Prinzip der Linien. Jeder Elternteil des Erblassers bildet zusammen mit seinen Nachkommen eine Linie. Jede Linie erbt zu gleichen Teilen. Auch hier gilt das Repräsentationsprinzip (§ 1925 Abs. 2) und das Eintrittsprinzip (§ 1925 Abs. 3 S. 1). Fällt eine Linie aus, erbt der überlebende Teil einer anderen Linie allein. Halbgeschwister nehmen nur an der Hälfte teil, die auf den mit dem Erblasser gemeinsamen Elternteil entfallen wäre.

Beispiel

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Der Erblasser E ist ledig und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. Sein Vater V ist vorverstorben, seine Mutter und seine beiden Geschwister A und B leben noch. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Die Mutter des Erblassers erbt 1/2. Da der Vater verstorben ist, geht seine Hälfte an seine Kinder A und B, so dass sie jeweils 1/4 erben. Hätte der Erblasser keine Geschwister gehabt, wäre seine Mutter Alleinerbin geworden.

Beispiel

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Der Erblasser E ist ledig und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. Seine Eltern M und V sind vorverstorben. Er hat zwei Geschwister A und B. Sein Vater hat aus einer zweiten Ehe mit F noch die Tochter C. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Würden die Eltern des Erblassers noch leben, hätten sie jeweils die 1/2 geerbt. Da sie nicht mehr leben, geht die Hälfte des Vaters an seine Kinder A B und C (jeweils 1/6). Die Hälfte der Mutter erben ihre Kinder A und B (jeweils 1/4). A und B erben daher jeweils 5/12 (1/4 + 1/6), während die C nur 1/6 erbt.

Beispiel

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Der Erblasser E ist ledig und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. Er ist das einzige Kind seiner bereits verstorbenen Eltern V und M. Auch seine Großeltern GV 1 und GM 1 sowie GV 2 und GM 2 sind verstorben. Der Sohn S der Großeltern GV 1 und GM 1 lebt noch. Die Kinder K 1 und K 2 der Großeltern GV 2 und GM 2 sind ebenfalls verstorben. K 2 hat zwei Töchter, die C 1 und C 2, hinterlassen, die noch leben. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Nach dem Linienprinzip erben die Eltern V und M jeweils 1/2. Da die Eltern des Erblassers verstorben sind, erben die Großeltern jeweils 1/4. An die Stelle der verstorbenen Großeltern GV 1 und GM 1 tritt deren Sohn S, der insgesamt 1/2 erbt (1/4 + 1/4). An die Stelle der verstorbenen Großeltern GV 2 und GM 2 treten deren Kinder. Da die K 1 kinderlos verstorben ist, fällt ihr Stamm weg. Die Erbteile von dem Stamm GV 2 und GM 2 gehen auf den Stamm K 2 über. Da K 2 verstorben ist, gehen von dem Nachlass auf C 1 und C 2 jeweils 1/4 über.

4. Gradualprinzip

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Ab der vierten Ordnung gilt anstelle der Erbfolge nach Stämmen oder Linien das Gradualsystem, das auf die Gradnähe der Verwandtschaft abstellt. Ein mit dem Erblasser gradmäßig näher stehender Verwandter schließt die entfernten Verwandten aus, §§ 1928 Abs. 3, 1929. Der Nähegrad der Verwandtschaft bestimmt sich durch die Zahl der sie vermittelnden Geburten, § 1589 S. 3. Die Graderbfolge gilt immer nur in der jeweils zur Erbfolge berufenen Ordnung.

Beispiel

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Der Erblasser E ist ledig und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. Er ist das einzige Kind seiner bereits verstorbenen Eltern V und M. Auch seine Großeltern GV 1 und GM 1 sowie GV 2 und GM 2 sind verstorben. Auch die Urgroßeltern UG 1–8 leben nicht mehr. Von dem Urgroßelternpaar väterlicherseits UG 1 und UG 2 leben noch zwei Enkel E 1 und E 2. Von dem Urgroßelternpaar mütterlicherseits UG 7 und 8 leben noch die Urenkel UE 7 und UE 8. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Da das Linien- und Stammesprinzip nicht bei der vierten Ordnung gilt, treten an die Stelle der weggefallenen Urgroßeltern nicht deren Abkömmlinge. Es kommt allein darauf an, wer dem Grad nach am nächsten mit dem Erblasser verwandt ist. E 1 und E 2 sind mit dem Erblasser im fünften Grad und UE 7 und UE 8 im sechsten Grad verwandt. Da nach § 1928 Abs. 3 die mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandte Abkömmlinge als Erben berufen sind und mehrere gleichnahe Verwandte zu gleichen Teilen erben, bilden E 1 und E 2 eine Erbengemeinschaft mit einem Anteil von jeweils 1/2. Würde in diesem Fall ein Urgroßelternteil noch leben, wäre er Alleinerbe geworden, § 1928 Abs. 2.

II. Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten

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Das BGB reiht den überlebenden Ehegatten des Erblassers nicht in eine für die gesetzliche Erbfolge bestehende Ordnung ein. Es sieht die Erbberechtigung der Blutsverwandten und die Erbberechtigung des Ehegatten auf Grund der Ehe als gleichwertig an und lässt daher Ehegatten und (nähere) Verwandte nebeneinander zum Zuge kommen. Gehört der Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter nach § 1934. Es handelt sich um zwei getrennte Erbteile, die nicht miteinander verknüpft sind und daher auch getrennt ausgeschlagen werden können.

 

1. Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten

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Voraussetzung für das Bestehen des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten ist das Bestehen einer wirksamen Ehe, § 1933. Das Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn die Ehe vor dem Erbfall rechtskräftig geschieden wurde (§ 1564) oder die Ehe durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde (§ 1313). Gleiches gilt, wenn der überlebende Ehegatte bei Eingehung der Ehe deren Aufhebbarkeit kannte (§§ 1313 ff., 1318 Abs. 5). Das Erbrecht des Ehegatten ist weiter ausgeschlossen, wenn die (materiellen) Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe (§§ 1565–1568) gegeben sind, § 1933 S. 1. Nach der Rechtsprechung

BGH Urt. v. 6.6.1990 (Az. IV ZR 88/89) = BGHZ 111, 329. ist für das Vorliegen der formellen Scheidungsvoraussetzungen erforderlich, dass der Scheidungsantrag rechtshängig geworden ist. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten erlischt auch, wenn der Ehegatte die Scheidung beantragt hat und der Erblasser noch vor seinem Tod der Scheidung zugestimmt hat. Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung kann nach §§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem Familiengericht erfolgen.OLG Köln Beschl. v. 11.3.2013 (Az. I-2 Wx 64/13, 2 Wx 64/13) = NJW-RR 2013, 2831. Dass der Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten nicht entgegengetreten ist, reicht für die Annahme einer Zustimmung nicht aus.OLG Düsseldorf Beschl. v. 12.9.2011 (Az. I-3 Wx 179/11, 3 Wx 179/11) = NJW-RR 2011, 1642. Dagegen behält der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, wenn er die Scheidung beantragt hat, der Erblasser sich aber bis zu seinem Tode der Scheidung widersetzt hat. Gleiches gilt, wenn der überlebende Ehegatte zunächst einen Scheidungsantrag gestellt hat, der Erblasser der Scheidung auch zugestimmt hat, der Ehegatte aber seinen Scheidungsantrag zurückgenommen hat. Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Scheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts.OLG Naumburg Beschl. v. 30.3.2015 (Az. 2 Wx 55/14) = NJW-RR 2015, 1100.

Hinweis

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Stirbt der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, so verliert der Antragsgegner sein gesetzliches Erbrecht. Verstirbt dagegen der Antragsgegner, so behält der Antragsteller sein gesetzliches Erbrecht, obwohl er als Antragsteller den Willen zur Eheauflösung hatte.

Olzen Jura 1998, 135.

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Der Ehegatte verliert in den oben genannten Fällen auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil aus § 2303 sowie auf den Voraus (§ 1932). Ist der Erblasser im Todeszeitpunkt geschieden, geht eine bereits bestehende Unterhaltspflicht nach § 1586b auf die Erben über, wobei die Haftung auf den fiktiven Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beschränkt ist.

Nach § 10 Abs. 3 LPartG erlischt für die unter dieses Gesetz fallenden Lebensgemeinschaften das Erbrecht des Lebenspartners, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gegeben waren und der Erblasser einen Aufhebungsantrag gestellt oder einem solchen Antrag zugestimmt hatte.

2. Umfang des gesetzlichen Ehegattenerbrechts

319

Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten richtet sich danach, ob Verwandte des Erblassers vorhanden sind und welcher Ordnung sie angehören. Für die Erbquote ist weiter von Bedeutung, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.

a) Einfluss der Erbordnungen, § 1931

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Der Ehegatte erbt zu folgenden Anteilen neben:

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b) Einfluss des Güterstands der Ehegatten auf den Erbteil

aa) Gütertrennung

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Bei Bestehen einer Gütertrennung erhält der überlebende Ehegatte neben einem Kind ½, neben zwei Kindern 1/3, § 1931 Abs. 4. Bei drei oder mehr Kindern erhält der Ehegatte nach § 1931 Abs. 1 1/4.

bb) Gütergemeinschaft

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Hier verbleibt es bei den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen, da der Ehegatte bereits Miteigentümer des Gesamtguts ist. Haben die Ehegatten zu Lebzeiten eine fortgesetzte Gütergemeinschaft i.S.v. § 1483 ff. vereinbart, wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht vererbt § 1483 Abs. 1 S. 3.

cc) Zugewinngemeinschaft

323

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der Anteil an dem Erbe für den Ehegatten um 1/4 erhöht, § 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1. Bei der Erhöhung des Erbteils handelt es sich um einen pauschalierten Zugewinnausgleich unabhängig von den konkreten Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

Hinweis

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Gehört ein Ehegatte zu den gesetzlichen Erben, muss zunächst festgestellt werden, neben welchen Verwandten der Ehegatte zum Erben berufen ist und in welchem Güterstand er gelebt hat. Auf dieser Grundlage ist die Erbquote zu ermitteln. Der verbleibende Rest des Nachlasses ist nach den Regeln der VerwandtenErbfolge unter den übrigen Erben zu verteilen.

Beispiel

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Der Erblasser E und seine Ehefrau F leben im gesetzlichen Güterstand, als der E verstirbt. Sie haben zwei Kinder. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Die F erhält 1/4 aus § 1931 Abs. 1 und 1/4 aus § 1371 Abs. 1 = 1/2. Die Kinder erben jeweils 1/4.

Beispiel

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Der Erblasser E und seine Ehefrau F leben im gesetzlichen Güterstand, als E verstirbt. Sie sind kinderlos. Die Eltern des Erblassers sind verstorben. E hat noch einen Bruder B. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Die F erhält 1/2 aus § 1931 Abs. 1 und 1/4 aus § 1371 Abs. 1. Der Bruder erbt 1/4.

Hinweis

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Die im Rahmen der Zugewinngemeinschaft bestehenden Besonderheiten bei dem Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten werden im Pflichtteilsrecht abgehandelt.

c) Übungsfälle

Vertiefung

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Bitte lösen Sie folgenden Übungsfall: 

Ordentliche Erbfolge

 

3. Der Voraus der Ehegatten, § 1932

326

Ist der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so stehen ihm nach § 1932 Abs. 1 S. 1 die zum Haushalt der Eheleute gehörenden Gegenstände als Voraus zu, sofern sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind. Neben Verwandten der ersten Ordnung kann der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe die Haushaltsgegenstände nur dann verlangen, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt. Der Anspruch des Ehegatten auf einen Gegenstand als Voraus begründet eine Nachlassverbindlichkeit, deren Erfüllung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorweg verlangt werden kann (§ 2046). Der Ehegatte hat die Stellung eines Nachlassgläubigers.

III. Gesetzliches Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners

327

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), das für die von seinem Inkrafttreten im August 2001 bis August 2017 geschlossenen Lebenspartnerschaften weiter gilt, begründet für Lebenspartner nach § 10 Abs. 1 S. 1 LPartG neben Verwandten der ersten Ordnung ein Erbrecht in Höhe von ¼, neben Verwandten der zweiten Ordnung ein Erbrecht in Höhe von ½. Nach § 10 Abs. 2 LPartG ist er zum Alleinerben berufen, wenn weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung vorhanden sind. Dem Lebenspartner kann nach § 10 Abs. 2 S. 3–S. 5 LPartG ein Anspruch auf den Voraus zustehen. Leben die Partner in einer Zugewinngemeinschaft, findet nach § 6 S. 2 LPartG § 1371 Anwendung. Bei Gütertrennung gilt § 10 Abs. 2 S. 2 LPartG.

Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017

BGBl. I 2017 Nr. 2787. ist die Ehe von gleichgeschlechtlichen Ehegatten eingeführt worden. Nach § 20a S. 1 LPartG kann eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend, § 20a Abs. 1 S. 2 LPartG.

IV. Gesetzliches Erbrecht des Staates

328

Wenn ein Verwandter oder ein Ehegatte des Erblassers nicht vorhanden ist, wird der Fiskus nach § 1936 gesetzlicher Erbe. Dieser kann die Erbschaft nicht ausschlagen, § 1942 Abs. 2. Er wird also Zwangserbe. Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte.

BGH Urt. v. 14.12.2018 (Az. V ZR 309/17) = NJW 2019, 988.

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