Inhaltsverzeichnis
II. Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen
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Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 Abs. 1 S. 1 die Abkömmlinge des Erblassers, nach § 2303 Abs. 2 S. 1 der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, sowie nach § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG der gleichgeschlechtliche Lebenspartner bei den unter der Geltung des Lebenspartnerschaftsgesetzes geschlossenen Lebenspartnerschaften. Diesen Personen steht ein Pflichtteilsanspruch zu, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind, § 1938. Nach § 2309 werden entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers als Pflichtteilsberechtigte verdrängt, wenn ein näherer Abkömmling, der sie bei der gesetzlichen Erbfolge nach §§ 1930, 1924 Abs. 2 ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann.
Beispiel
Der Erblasser E hinterlässt seine Tochter T und seinen Sohn S und seinen Enkel A (Sohn des S). Außerdem leben noch seine Eltern V und M. E hat seine Tochter T als Alleinerbin eingesetzt. V und M sowie A sind von dem Erblasser nicht enterbt worden, da sie auch bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nicht als Erben berufen wären. Pflichtteilsberechtigt ist daher nur der Sohn S, dessen Pflichtteil 1/4 beträgt.
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Ein Pflichtteilsanspruch besteht nicht, wenn der Ehegatte seinen Abkömmlingen oder seinen Eltern den Pflichtteil rechtmäßig entzogen hat, § 2333. Gleiches gilt, wenn die Pflichtteilsberechtigten auf die Erbschaft verzichtet haben (§ 2346 Abs. 1 S. 2) oder wenn sie erbunwürdig sind, §§ 2339, 2345 Abs. 2. Der BGH
BGH Urt. v. 19.1.2011 (Az. IV ZR 7/10) = BGHZ 188, 96. stützt in seiner grundlegenden Entscheidung zur Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts oder einer Erbausschlagung durch behinderte Empfänger von Sozialhilfe die Verneinung der Sittenwidrigkeit auf die verfassungsrechtliche Figur der „negativen Erbfreiheit“. Danach kann sich ein Pflichtteilsberechtigter für einen Verzicht auf sein Erb- und Pflichtteil nicht nur auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie, sondern auch auf den Grundgedanken der Erbfreiheit berufen.Keinen Pflichtteilsanspruch hat der Ehegatte bzw. der Lebenspartner bei einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, wenn sie kraft Gesetzes nach § 1933 (Auflösung der Ehe) bzw. § 10 Abs. 3, Abs. 6 S. 2 LPartG von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. War der Erblasser in diesem Fall dem überlebenden Ehegatten unterhaltspflichtig, geht die Unterhaltpflicht auf die Erben über. Der Umfang des Unterhaltsanspruchs des überlebenden Ehegatten gegen die Erben ist durch die Höhe des fiktiven Ehegattenpflichtteils begrenzt, § 1586b Abs. 1 S. 3, Abs. 2. Entsprechendes gilt für den Lebenspartner nach §§ 10 Abs. 3, Abs. 6 S. 2, 16 S. 2 LPartG bei den unter Geltung des Lebenspartnerschaftsgesetzes geschlossenen Lebenspartnerschaften. Kein Pflichtteilsanspruch steht dem Erben zu, der die Erbschaft ausgeschlagen hat. Etwas anderes gilt nur nach § 2306 Abs. 1 sowie für Ehegatten gemäß § 2303 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 1371 Abs. 3.