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Familien- und Erbrecht - Eheliches Güterrecht - Gütertrennung

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Familien- und Erbrecht

Eheliches Güterrecht - Gütertrennung

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II. tertrennung

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Schließen die Ehegatten durch Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt nach § 1414 S. 1 tertrennung ein, falls sich nicht aus einem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt nach § 1414 S. 2, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

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Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen allein und für eigene Rechnung. Nach § 1413 können sich die Ehegatten gegenseitig das Vermögen zur Verwaltung überlassen. Die Vorschriften der §§ 1353–1362 bleiben von der Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung unberührt. Die für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft geltenden Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 Abs. 1, 1369 finden hingegen keine Anwendung. Jeder Ehegatte kann grundsätzlich nur sich selbst verpflichten, so dass auch jeder nur für seine eigenen Verbindlichkeiten haftet. Etwas anderes ergibt sich nur bei Vorliegen entsprechender Vollmachten sowie in Bezug auf Rechtsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 Abs. 1. Die Besitzverhältnisse bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften. Jeder Ehegatte hat daher regelmäßig Alleinbesitz an seinen eigenen Sachen. An der Ehewohnung und dem gemeinsamen Hausrat haben die Ehegatten allerdings regelmäßig Mitbesitz. Zur Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten bedarf es nur eines Titels gegen diesen selbst. Zu Gunsten der Gläubiger gelten auch hier § 1362 und § 739 ZPO.

Der Güterstand der Gütertrennung endet durch Tod bzw. Todeserklärung eines Ehegatten sowie durch rechtskräftiges Urteil über die Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe. Darüber hinaus können die Ehegatten den Güterstand durch eine Vereinbarung in einem Ehevertrag aufheben. Die Vorschriften über die Gütertrennung enthalten keine Regelungen über einen Vermögensausgleich nach Beendigung des Güterstands. Im Rahmen der Gütertrennung können einseitige Vermögensvermehrungen nicht durch den Zugewinn ausgeglichen werden. Es bleibt daher bei den oben unter Rn. 160 ff. dargestellten Ausgleichsinstituten.

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