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§ 34 Abs. 3a BauGB sieht die Möglichkeit des Abweichens vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung vor, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient (§ 34 Abs. 3a Nr. 1 BauGB), diese städtebaulich vertretbar ist (§ 34 Abs. 3a Nr. 2 BauGB, zur Definition s. Rn. 309) und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist (§ 34 Abs. 3a Nr. 3 BauGB, zur Definition s. Rn. 311).
Hinweis
Eine Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie wurde durch die Klimaschutznovelle 2011 in § 248 BauGB eingefügt. Nach § 248 S. 3 BauGB sind geringfügige Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit städtebaulichen Interessen sowie baukulturellen Belangen vereinbar ist. Dies gilt insbesondere für Fotovoltaik-Anlagen nach § 248 S. 2 BauGB.