Inhaltsverzeichnis
IV. Drittwiderspruchsklage
1. Grundlagen
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Beispiel
Thomas wurde rechtskräftig zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 1000 € an seinen Onkel verurteilt. Der Gerichtsvollzieher pfändet im gemeinsamen Wohnzimmer der Wohnung von Thomas und Mona ein Bild von Andy Warhol (Wert 2000 €), das Mona von ihrer Tante geerbt hatte. Mona möchte ihr Bild (ihr Eigentum) zurück.
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Mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO kann – wie der Name schon sagt – ein Dritter der Vollstreckung mit dem Argument widersprechen, dass ihm die gepfändete Sache gehört. Die ZPO muss für unbeteiligte Dritte eine derartige Klagemöglichkeit vorsehen, da der Gerichtsvollzieher nicht überprüft, ob die gepfändete Sache tatsächlich zum Vermögen des Schuldners gehört. Stattdessen knüpft der Gerichtsvollzieher an den bloßen Gewahrsam des Schuldners an. Die Drittwiderspruchsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage.
Thoma/Putzo/Seiler ZPO § 771 Rn. 1; MüKo-K. Schmidt ZPO § 771 Rn. 3. Sie ist gegenüber materiell-rechtlichen Klagen aus §§ 985, 1004 BGB vorrangig.BGH NJW 1989, 2542; Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1400.
2. Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage
a) Statthaftigkeit
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Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn ein Dritter behauptet, ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem gepfändeten Vollstreckungsgegenstand zu haben (§ 771 ZPO). Vollstreckungsgegenstand können bewegliche Sachen oder Forderungen sein.
Zöller/Herget ZPO § 771 Rn. 12. Abzugrenzen ist die Drittwiderspruchsklage von den anderen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen. Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) und Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) können parallel erhoben werden. Mit der Erinnerung kann die Verletzung drittschützender Verfahrensvorschriften gerügt werden (z.B. § 809 ZPO); nicht hierunter fallen materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (hierzu braucht der Dritte dann § 771 ZPO). Abzugrenzen ist die Drittwiderspruchsklage noch von der Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO). Mit letzterer will der Kläger nicht die Vollstreckung in einen bestimmten Gegenstand verhindern; stattdessen will der Kläger an den erzielten Erlös aus diesem Gegenstand herankommen.b) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
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Zunächst ist ein konkreter Klageantrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich, der darauf gerichtet ist, die ZwangsVollstreckung in einen ganz genau bezeichneten Gegenstand für unzulässig zu erklären. Örtlich ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt ist (§§ 771 Abs. 1, 802 ZPO). Da § 771 ZPO keine Regelung zur sachlichen Zuständigkeit vorgibt, gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 23, 71 GVG.
Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 251. Die sachliche Zuständigkeit (AG, LG) hängt vom Wert der Vollstreckungsforderung ab (hilfsweise vom Wert der gepfändeten Sache, wenn dieser unter dem der Forderung liegt, § 6 ZPO). Ein (zeitliches) Rechtsschutzbedürfnis für die Drittwiderspruchsklage besteht zwischen Beginn und Beendigung der Zwangsvollstreckung.BGH NJW-RR 2004, 1220, 1221; Zöller/Herget ZPO § 771 Rn. 5; Stein/Jonas/Münzberg ZPO § 771 Rn. 13. Beginn bedeutet hier Beginn der Vollstreckung in den fremden Gegenstand (nicht bereits das Bestehen eines Titels). Nach Beendigung (Auskehr des Erlöses) stehen dem Dritten nur noch Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB zu. Er kann dann die Drittwiderspruchsklage für erledigt erklären oder seinen Antrag auf Schadensersatz ändern (§ 264 Nr. 3 ZPO).Vgl. Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 587. Selbst bei nichtigen Pfändungsmaßnahmen ist eine Drittwiderspruchsklage zulässig. Wird beispielsweise eine Forderung gepfändet, die einem Dritten zusteht, geht die Pfändung zwar ins Leere. Dennoch wird dem Dritten der Rechtsbehelf des § 771 ZPO zugebilligt (Rechtsschein einer wirksamen Vollstreckung).BGH NJW 1988, 1095 m.w.N. Ihm wird ein (sachliches) Rechtsschutzbedürfnis zugebilligt. Im Übrigen müssen auch bei dieser Klage die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (Partei- und Prozessfähigkeit etc.) vorliegen.3. Begründetheit
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Die Drittwiderspruchsklage ist nach dem Wortlaut des § 771 Abs. 1 ZPO begründet, „wenn dem Dritten ein die Veräußerung hinderndes Recht“ zusteht.
a) Aktiv- und Passivlegitimation
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Die Klage muss grundsätzlich von einem Dritten (nicht Schuldner, nicht Gläubiger) erhoben werden. Aktivlegitimiert ist ausnahmsweise auch der Schuldner, wenn er eigentlich nur mit einer bestimmten Vermögensmasse haftet (Nachlass) und die Vollstreckung in eine andere Vermögensmasse erfolgt (Privatvermögen). Richtiger Beklagter ist stets der Vollstreckungsgläubiger.
b) Veräußerungshinderndes Recht
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Der Wortlaut „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ ist etwas missverständlich, da selbst das Eigentum als stärkstes dingliches Recht einen Eigentumswechsel (bei gutgläubigem Erwerb) nicht verhindern kann. Entscheidend ist die Nichtzugehörigkeit zum Schuldnervermögen. Hauptbeispiel für ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ ist das Eigentum eines Dritten. Dazu gehört auch das Miteigentum. Komplexer ist die Situation beim Eigentumsvorbehalt sowie beim Sicherungseigentum. Hier gilt der Grundsatz: klagen können beide an der Verfügung Beteiligten!
Beispiel
Vorbehaltseigentum
Hierzu MüKo-K. Schmidt ZPO § 771 Rn. 20 f.; Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 593.Kauft der Schuldner (Thomas) einen Fernseher unter Eigentumsvorbehalt, kann der Verkäufer Drittwiderspruchsklage erheben, wenn ein Gläubiger von Thomas (der Onkel) in den Fernseher vollstreckt. Der Vorbehaltsverkäufer ist ja noch Eigentümer, solange der Kaufpreis nicht bezahlt ist. Kauft der Schuldner (Thomas) einen Fernseher unter Eigentumsvorbehalt und vollstreckt jetzt ein Gläubiger des Verkäufers in den Fernseher, kann der Käufer (Thomas) wegen seines Anwartschaftsrechts Drittwiderspruchsklage erheben (außerdem kann Thomas nach § 809 ZPO der Pfändung widersprechen). Denn der Käufer ist ja schon Anwartschaftsberechtigter.
Beispiel
Sicherungseigentum
Hierzu Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 771 Rn. 18 f.; Assmann Fall 12 Rn. 70 ff.Thomas hat bei der B-Bank ein Darlehen über 10 000 € aufgenommen und dafür sein Motorrad (Wert 10 000 €) zur Sicherung an die B-Bank übereignet. Vollstreckt ein Gläubiger von Thomas (der Onkel) in das Motorrad, muss die Bank (Sicherungsnehmerin) geschützt werden. Nach h.M. steht dem Sicherungsnehmer die Drittwiderspruchsklage zu, solange der zu sichernde Anspruch besteht.
Baur/Stürner/Bruns Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 46.8; Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 260; Stein/Jonas/Münzberg ZPO § 771 Rn. 32. Eine Mindermeinung will den Sicherungsnehmer auf den Weg des § 805 ZPO verweisen. Betreibt wiederum ein Gläubiger der B-Bank (der Rückversicherer R) die Zwangsvollstreckung in das Motorrad, steht Thomas als Sicherungsgeber nach h.M. die Drittwiderspruchsklage zu.Statt vieler Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1416 m.w.N. Eine Mindermeinung will Thomas das Recht erst nach Tilgung des Darlehens gewähren.567
Unter ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO fallen auch solche Rechte, die bei wirtschaftlicher Betrachtung zu dem Vermögen eines Dritten gehören. Dazu gehören etwa dingliche Rechte (wie Nießbrauch) sowie schuldrechtliche Herausgabe-Ansprüche, wie die des Vermieters gem. § 546 BGB, oder des Verleihers gem. § 604 BGB, des Auftraggebers § 667 BGB (die ja nicht Eigentümer der Sache sind).
Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 597 ff. Auch der besitzende Pfandrechtsinhaber kann sich über § 771 ZPO wehren (der besitzlose hat nur § 805 ZPO).c) Einwendungen des Gläubigers
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Dem beklagten Gläubiger stehen einige Möglichkeiten zur Seite, die (lästige) Drittwiderspruchsklage, die ihm sein Pfändungspfandrecht wegzunehmen droht, abzuwehren. Die banalste Methode ist, das „Drittrecht“ des Dritten zu bestreiten. Nach den Grundsätzen der Beweislast trägt der Dritte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm ein die Veräußerung hinderndes Recht (Eigentum, Miteigentum, Vorbehaltseigentum etc.) zusteht. Der beklagte Gläubiger kann zudem behaupten, dass das vom Dritten erworbene Recht dem Anfechtungsgesetz unterfällt (§ 9 AnfG).
Näher Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 620 ff. Das Anfechtungsgesetz erlaubt es, rechtswidrige Vermögensverschiebungen des Schuldners (auf den Ehepartner, die Großeltern, das Kind) wieder rückgängig zu machen (§§ 3, 4 AnfG). Diese Vorgänge muss allerdings der Gläubiger beweisen. Der Gläubiger kann gegen die Drittwiderspruchsklage außerdem einwenden, sie sei rechtsmissbräuchlich erhoben (§ 242 BGB), da der Dritte selbst für die titulierte Forderung haftet.Ausführlich Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1437 f.Beispiel
Wird eine Rechtanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der GbR von einem Mandanten auf Schadensersatz verklagt (§ 124 Abs. 1 HGB analog), und pfändet der Gerichtsvollzieher in der Kanzlei einen Bürostuhl, kann der Mitgesellschafter nicht Drittwiderspruchsklage mit der Begründung erheben, den Bürostuhl habe er persönlich von seinem eigenen Geld gekauft, so dass der Stuhl in seinem Alleineigentum stehe. Der Mandant kann nach h.M. den „Treuwidrigkeitseinwand“ der persönlichen Haftung erheben, obwohl das nicht ganz hundertprozentig mit dem materiellen Recht übereinstimmt. Prüft man das materielle Recht, kann der Mandant die GbR als solche verklagen, da der BGH seit 2001 der Außen-GbR Rechtsfähigkeit analog § 124 Abs. 1 HGB zubilligt. Gibt das Gericht der Klage gegen die GbR statt, kann in das Vermögen der GbR vollstreckt werden (§ 124 Abs. 2 HGB analog). Will der Mandant in das Vermögen der Gesellschafter, der für Schulden der GbR analog § 128 HGB haftet, vollstrecken, braucht er einen eigenen Titel gegen jeden Mitgesellschafter (§ 129 Abs. 4 HGB analog). Diesen Titel könnte sich der Mandant im Wege der Widerklage gegen die Drittwiderspruchsklage holen. Die h.M. verzichtet auf diesen Umweg und gibt dem Mandanten sogleich das Recht, sich auf rechtsmissbräuchliches Verhalten des Mitgesellschafters zu berufen, da dieser später sowieso haften würde.
Ausführlich zum Streitstand MüKo-K. Schmidt ZPO § 771 Rn. 49.4. Entscheidung
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Über die Drittwiderspruchsklage wird in einem normalen Erkenntnisverfahren entschieden. Bei einem stattgebenden Urteil lautet der Tenor dahingehend, dass die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig erklärt wird. Das Urteil hat Gestaltungswirkung. Die Vollstreckungsorgane haben dieses Urteil im Rahmen der §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO zu beachten. Gegen das Urteil sind die Rechtsmittel der Berufung bzw. der Revision gegeben.
5. Lösung Abschlussfall
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Expertentipp
Versuchen Sie zunächst, den Fall selbst zu lösen. Überlegen Sie insbesondere, welche Problempunkte Sie ansprechen würden.
Die Drittwiderspruchsklage von Mona gegen den Onkel müsste zulässig sein. Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn ein Dritter behauptet, ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem gepfändeten Vollstreckungsgegenstand zu haben (§ 771 ZPO). Mona ist Dritte, die behauptet, Eigentümerin des Andy Warhol-Bildes zu sein. Das Eigentum ist ein die Veräußerung hinderndes Recht. Das Bild gehört damit nicht zum Schuldnervermögen. Die Klage ist statthaft. Die Drittwiderspruchsklage ist vor dem zuständigen Gericht zu erheben. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt ist (§§ 771 Abs. 1, 802 ZPO). Das Gericht in Köln ist daher ausschließlich örtlich zuständig, da die Lithographie in der Wohnung des Schuldners in Köln gepfändet wurde. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht, da das Bild einen Wert von 2000 € hat (§§ 23, 71 GVG). Der Antrag von Mona muss dahingehend lauten, die Zwangsvollstreckung in das Andy Warhol-Bild (genaue Beschreibung: Marilyn Monroe, Signiernummer) für unzulässig zu erklären. Das Rechtsschutzinteresse besteht zwischen Beginn und Beendigung der Vollstreckung. Solange der Versteigerungserlös noch nicht an den Onkel ausbezahlt wurde, ist die Vollstreckung nicht beendet und die Klage zulässig. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn Mona Eigentümerin des Bildes ist. Durch die Erbschaft ihrer Tante wurde Mona Eigentümerin des Bildes (§ 1922 BGB). Das Eigentum bestand bereits bei der Pfändung. Damit ist die Klage von Mona auch begründet.
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Prüfungsschema
Wie prüft man: Wie prüft man: Prüfungsschema Drittwiderspruchsklage § 771 ZPOVgl. auch Heiderhoff/Skamel Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 530; Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 248 ff.
| I. Zulässigkeit | ||
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| 1. Statthaftigkeit; Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen | |
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| 2. bestimmter Antrag | |
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| 3. Zuständigkeit des Gerichts | |
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| a) sachlich |
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| b) örtlich |
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| 4. Rechtsschutzbedürfnis | |
| II. Begründetheit | ||
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| 1. ein die Veräußerung hinderndes Recht des Klägers (Dritten) = Interventionsrecht | |
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| 2. keine Einwendungen des Beklagten gegen dieses Recht |