Verwaltungsprozessrecht

Begründetheit der Verpflichtungsklage

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II. Verpflichtungsklage

1. Anspruchsgrundlage

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Die Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage (Rn. 160) ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte (Rn. 255 ff.) verletzt ist, vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.

Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 23 Rn. 37 ff.; Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 75 ff.; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 24 Rn. 14 f., § 26; Kopp/Schenke VwGO § 113 Rn. 194, 197 f.; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 16 Rn. 8 ff.; Polzin JuS 2004, 211 ff.; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 263 ff., 834 ff.; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 301 ff., 311 f.; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 339 ff. Für die Begründetheit der Verpflichtungsklage in Gestalt der Vornahmeklage (Rn. 159) muss gem. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO zusätzlich noch die Spruchreife der Sache hinzukommen. Da diese Voraussetzungen letztlich immer dann vorliegen, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat, empfiehlt sich für die Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage im Fall der Vornahmeklage das nachfolgende Schema („Anspruchsaufbau“ A.A. („Rechtswidrigkeitsaufbau“): Enders JuS 2015, 1022 (1025) m.w.N.).

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Begründetheit der Verpflichtungsklage in Gestalt der Vornahmeklage

I.

Anspruchsgrundlage

II.

Formelle Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage

III.

Materielle Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage

 

1.

Persönlich

 

2.

Sachlich

 

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Als Anspruchsgrundlage kommen neben entsprechenden einfach-gesetzlichen Normen (Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung, Satzung), verfassungs- und europarechtlichen Vorschriften auch eine wirksame Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG) sowie ein nicht nichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) in Betracht (vgl. Rn. 258). Wird das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags vor Klageerhebung bei der zuständigen Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts nicht bereits als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage geprüft (vgl. Rn. 372), so ist hierauf spätestens nunmehr im Rahmen von deren Begründetheitsprüfung unter dem Aspekt der formellen Anspruchsvoraussetzungen einzugehen. Im Anschluss daran sind die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu behandeln, d.h. ob nach dem jeweiligen materiellen Recht (Anspruchsgrundlage) der Kläger tatsächlich Inhaber des geltend gemachten Anspruchs (Aktivlegitimation) gegenüber der Beklagten als Anspruchsverpflichtete (Passivlegitimation) ist (personelle Anspruchsvoraussetzungen) und ob im konkreten Fall die sachlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind (z.B. Vereinbarkeit des genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens mit öffentlich-rechtliche Vorschriften, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW).

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Hinweis

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Da es bei der Verpflichtungsklage in Gestalt der Vornahmeklage (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) allein darauf ankommt, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts hat, ist die Rechtmäßig- oder -widrigkeit der behördlichen Ablehnungsentscheidung irrelevant.

Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 23 Rn. 38. „Nicht zu prüfen ist also, ob der ablehnende Akt formell und materiell mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlaß des begehrten Verwaltungsakts hat.“Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 302. Bezüglich der formellen Anspruchsvoraussetzungen sind nur die vom Bürger beeinflussbaren zu erörtern (z.B. Antrag bei der zuständigen Behörde); behördliche Verfahrensfehler führen hingegen nicht zur Unbegründetheit der Klage. Schaks/Friedrich JuS 2018, 954 (956).

2. Spruchreife

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Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, so hängt der Ausspruch des Gerichts im Fall der Vornahmeklage gem. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO davon ab, ob die Sache spruchreif ist oder nicht.

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Definition

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Definition: Spruchreife

Spruchreife bedeutet, dass alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren gegeben sind.“

Hufen Verwaltungsprozessrecht § 26 Rn. 16.

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Aufgrund des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO; Rn. 20) ist das Gericht grundsätzlich dazu verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und damit die Voraussetzungen für ein „Durchentscheiden“ zu schaffen. Insbesondere muss es eine durch die Behörde etwaig unterlassene Sachverhaltsaufklärung (§ 24 VwVfG) nachholen und unklare Rechtsfragen selber klären. Verbleibt der Verwaltung nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht aber noch ein selbstständiger Entscheidungsspielraum (z.B. ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum; Rn. 414 ff.) oder ist im umgekehrten Fall einer rechtlich gebundenen Entscheidung das Gericht ganz ausnahmsweise einmal an der Herbeiführung der Spruchreife gehindert (z.B. weil das Gesetz die ordnungsgemäße Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verlangt; Rn. 295 ff.), so fehlt es an dieser. In diesen Fällen behördlicher Letztentscheidungskompetenz einer Vornahmeklage gleichwohl in vollem Umfang stattzugeben, würde einen Verstoß des Gerichts gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG bedeuten.

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Beispiel

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Abiturient A klagt auf Zulassung zu einem Studienfach, für das ein numerus clausus (n.c.) besteht. Wurde der n.c. fehlerhaft festgesetzt (z.B. wegen nicht ausreichender Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten), so ist die Ablehnung des A zwar rechtswidrig. Gleichwohl hat A bei einem Überhang von Bewerbern keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium, d.h. die Universität kann mangels Spruchreife nicht zu einer Zulassung des A gerichtlich verpflichtet werden, da diese unter den Bewerbern noch eine Auswahlentscheidung treffen muss.

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Ausnahmsweise dringt der Kläger bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen aber selbst im Fall einer behördlichen Ermessensentscheidung mit einer Vornahmeklage – und nicht nur mit einer Bescheidungsklage – dann vollständig durch, wenn das Ermessen der Behörde i.S.d. klägerischen Begehrens auf Null reduziert ist.

Die nachfolgenden Ausführungen sind – mit Ausnahme der Beispiele – dem Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“ Rn. 231 ff. m.w.N. entnommen. Denn sollte sich im konkreten Fall herausstellen, dass von sämtlichen der nach der jeweiligen Ermessenvorschrift abstrakt in Betracht kommenden Handlungsvarianten alle bis auf eine ermessensfehlerhaft sind (z.B. wegen einer Selbstbindung der Verwaltung oder europa- bzw. verfassungsrechtlicher Vorgaben inkl. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes), so ist das Ermessen der Behörde auf diese einzig ermessensfehlerfreie, d.h. allein rechtmäßige, Entscheidung reduziert (z.B. wird die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich nach Ermessen erteilt; in Wahlkampfzeiten muss sie jedoch an politische Parteien für Wahlplakate ergehen, vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GG). Im Ergebnis „muss“ die Behörde daher diese Entscheidung treffen, würde sie ansonsten doch rechtswidrig handeln.

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Beispiel

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Eine aus fünf Männern bestehende Polizeistreife beobachtet, wie zwei mit Baseballschlägern Bewaffnete auf eine am Boden liegende Person einschlagen.

Das der Polizei (z.B. nach § 3 PolG BW, Art. 11 Abs. 1 bay. PAG, § 8 Abs. 1 PolG NRW) grundsätzlich zustehende (Entschließungs-)Ermessen, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, ist vorliegend wegen der schweren Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Angegriffenen dahingehend auf Null reduziert, dass sie zum Einschreiten verpflichtet ist, vgl. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Lediglich ein (Auswahl-)Ermessen bzgl. der genauen Maßnahme bzw. Mittel (z.B. Schlagstockeinsatz oder Schusswaffengebrauch) besteht noch.

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Neben der Vermeidung von Ermessensfehlern ist die behördliche Einzelfallentscheidung trotz Vorliegens einer Ermessensnorm u.U. gleichwohl auch dann auf ein bestimmtes Ergebnis vom Gesetzgeber vorprogrammiert, wenn dieser in der betreffenden Ermessensnorm zum Ausdruck bringt, dass die Behörde im Regelfall eine bestimmte Entscheidung treffen soll (z.B. soll nach § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG die Rücknahme des Verwaltungsakts in den Fällen des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG „in der Regel“ mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen), sog. intendiertes Ermessen – was ggf. erst infolge weiterer Auslegung zu ermitteln sein kann (so ist z.B. wegen Art. 14 Abs. 1 GG das „können“ in § 35 Abs. 2 BauGB als „müssen“ auszulegen). Für eine von der legislativen Intention abweichende Ermessensentscheidung der Behörde bleibt dann nur insoweit Raum, als im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Folgt die Behörde in ihrer Entscheidung der für die typische Fallkonstellation vom Gesetzgeber Vorgesehenen, so bedarf es hierfür nach der Rechtsprechung

BVerwGE 72, 1 (6); 105, 55 (57 f.). keiner spezifischen Ermessensabwägung und damit auch keiner näheren Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG mehr.

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Schließlich kann sich eine Einschränkung des der Behörde gesetzlich eingeräumten Ermessens auch daraus ergeben, dass diese auf eine bestimmte Art von Sachverhalt stets eine ganz bestimmte Rechtsfolge aus dem Kreis der ihr nach dem Gesetz abstrakt zur Verfügung stehenden Vielzahl unterschiedlicher Handlungsmöglichkeiten angewendet hat. Von dieser bisher geübten Praxis der Ermessensausübung, die beim Einzelnen einen gewissen Vertrauenstatbestand schafft, darf die Behörde aufgrund des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgebots dann auch in vergleichbaren weiteren Fällen ohne sachlichen Grund nicht mehr abweichen, sog. Selbstbindung der Verwaltung. Voraussetzung hierbei ist allerdings, dass die bisherige Verwaltungspraxis rechtmäßig war – Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht – und von ihr in der Zukunft nicht allgemein zugunsten einer neuen Ermessenshandhabung abgewichen werden soll.

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Beispiel

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Die Stadt S hat die in ihrem Eigentum stehende Stadthalle in der Vergangenheit zahlreichen Landesverbänden verschiedener politischer Parteien zur Durchführung ihrer jeweiligen Landesparteitage überlassen. Als nunmehr auch der Landesverband L der radikalen P-Partei einen solchen Antrag bei S stellt, möchte diese den Antrag ablehnen. Kann sie dies in rechtmäßiger Weise ohne weiteres tun?

Nein. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ParteienG hat L einen Anspruch gegen S auf Überlassung der Stadthalle. Zwar steht es S nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG grundsätzlich frei, ihre gemeindlichen Einrichtungen politischen Parteien zur Verfügung zu stellen oder diese aber von deren Nutzung auszuschließen. Doch hat S bei der Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts den durch Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 38 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien zu beachten. Dieser ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt wie S die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien eingeräumt hat.

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Der Grund für das Vorhandensein einer im vorstehenden Sinn gleichförmigen Verwaltungspraxis besteht nicht selten darin, dass eine übergeordnete (vorgesetzte) Behörde gegenüber den im Außenverhältnis zum Bürger regelmäßig zuständigen unteren bzw. nachgeordneten Behörden Vorschriften dahingehend macht, wie diese das ihnen vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen auszuüben haben, sog. ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften. Hierdurch soll eine einheitliche und gleichmäßige Ermessenshandhabung durch die Verwaltung sichergestellt werden (z.B. Anweisung des Regierungspräsidenten an die Landratsämter seines Bezirks zu § 65 S. 1 LBO BW, den in ihrem Ermessen stehenden Abbruch aller im Außenbereich illegal errichteter Wochenendhäuser zu verfügen); sie vermitteln Rechtssicherheit und wirken gleichheitswidrigem Verwaltungshandeln entgegen. Kommt es infolge der ständigen Anwendung einer solchen insbesondere auf den Gebieten des Ausländer-, Subventions-, Straßen- und Umweltrechts existierenden Verwaltungsvorschrift zu einer entsprechenden Verwaltungspraxis, so erlangt die an sich zwar nur innerhalb der Verwaltung wirkende ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift über die in Übereinstimmung mit ihr nach außen hin geübte Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG mittelbar ebenfalls Wirkung im Verhältnis zum Bürger.

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Sofern eine derartige Verwaltungsvorschrift erst seit kurzer Zeit existiert und sich daher auf ihrer Grundlage noch keine ständige Verwaltungspraxis hat bilden können, ist die Behörde gleichwohl verpflichtet, auch den von ihr zu entscheidenden „ersten Fall“ in Übereinstimmung mit dieser bislang noch nicht angewandten ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zu entscheiden. Denn andernfalls würde eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den zukünftig zu erwartenden Fällen stattfinden (Verwaltungsvorschrift als Indiz für zukünftiges Verwaltungshandeln), sog. antizipierte Verwaltungspraxis.

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Da Verwaltungsvorschriften als abstrakt-generelle (Behördeninnen-)Regelungen naturgemäß nur den „typischen“ Fall erfassen, ist der mit der Einzelfallentscheidung betraute Amtswalter gehalten zu prüfen, ob die konkreten Umstände nicht derart besonders sind, dass sie ein von der in der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift für den Regelfall vorgesehenen Entscheidung abweichendes Verwaltungshandeln gebieten. Aus dem Charakter der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften als abstrakt-generelle Ermessensbetätigungen der Verwaltung folgt zugleich, dass diese nur dort zulässig sind, wo das Gesetz nicht konkret an die „zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umstände“ anknüpft (so aber gerade z.B. § 15 Abs. 1 VersammlG). Doch auch an eine zulässigerweise ergangene ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ist die Verwaltung nicht starr gebunden, sondern kann der Richtliniengeber diese aus sachlichen Gründen (Willkürverbot) – ggf. unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (Übergangsregelung!) – für die Zukunft auch teilweise modifizieren oder gar vollständig aufheben.

468

Beispiel

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In dem in Rn. 464 gebildeten Beispielsfall begründet S die Ablehnung des von L gestellten Antrags damit, dass die bisherige Verwaltungspraxis nunmehr dahingehend geändert würde, die Stadthalle ab sofort nur noch für kulturelle und sportliche, nicht hingegen auch für parteipolitische Veranstaltungen nutzen zu wollen. Ist diese Argumentation rechtlich tragfähig?

Nein. Zwar ist eine Gemeinde befugt, die Zweckbestimmung ihrer Einrichtungen aus wichtigem Grund nachfolgend wieder zu ändern. Erfolgt diese Änderung aber, nachdem ein Antrag auf Überlassung bereits vorliegt, so setzt sie sich dem naheliegenden Verdacht aus, dass die Zweckbestimmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert hat, sondern allein deshalb, um den konkreten – unliebsamen – Antrag (hier: von L) ablehnen zu können (zeitbezogenes Willkürverbot). Der bereits gestellte Antrag muss daher noch nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt

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Mit der Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Verurteilung der Verwaltung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO (Rn. 142). Anders als bei der Anfechtungsklage geht es dem Kläger im Fall der Verpflichtungsklage also nicht (primär) um die Überprüfung einer in der Vergangenheit getroffenen Maßnahme der Behörde, sondern vielmehr darum, ob ihm jetzt der geltend gemachte Anspruch gegen diese bzw. ihren Rechtsträger zusteht (deren bzw. dessen aktuelles „Verpflichtetsein“). Ein solches Klagebegehren hat dann „Erfolg, wenn der Kläger im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Verurteilung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich nach dem materiellen Recht. Durch dessen Auslegung ist zu ermitteln, zu welchem Zeitpunkt die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen müssen. Rechtsänderungen, die nach Erlass der ablehnenden Verwaltungsentscheidung während des Klageverfahrens in Kraft treten, sind vom VG zu berücksichtigen, wenn sich das neue Recht Geltung für gerichtlich anhängige Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren beimisst, die die Verwaltung auf der Grundlage des damals geltenden alten Rechts abgelehnt hat.“ Dies „folgt aus der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Bindung von Gerichten und Verwaltung an Gesetz und Recht. Die Gerichte dürfen die Verwaltung nur dann zur Vornahme eines Verwaltungsakts […] oder zur erneuten Entscheidung über die Vornahme verurteilen, wenn dies dem zur Zeit der Verurteilung geltenden Recht entspricht. Die Verurteilung zu einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln ist ausgeschlossen.“

BVerwG BeckRS 2012, 46357. Mithin ist für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. derjenige der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Das bedeutet, dass eine im Zeitpunkt der Klageerhebung noch begründete Klage nachträglich aufgrund einer späteren Änderung der Sach- und/oder Rechtslage unbegründet bzw. umgekehrt eine bei Klageerhebung unbegründete Klage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung begründet sein kann. Darf der Verwaltungsakt aufgrund einer später, d.h. nach Ergehen des klagestattgebenden Verpflichtungsurteils, eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr erlassen werden, so kann sich der hierdurch verpflichtete Hoheitsträger gegen die Vollstreckung des Urteils mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO zur Wehr setzen.

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Beispiel

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Bauherr B hat bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt, welche ihm rechtswidriger Weise versagt wurde. Daraufhin erhob B Verpflichtungsklage vor dem VG. Kurze Zeit später und noch vor Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem VG wird der für das Bauvorhaben des B maßgebliche Bebauungsplanung derart geändert, dass dieses jetzt nicht mehr genehmigungsfähig ist. Trotz ursprünglich bestehenden Anspruchs des E auf Erteilung einer Baugenehmigung ist dessen Verpflichtungsklage wegen der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung vor dem VG unbegründet. In Betracht kommt jedoch eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (Rn. 169).

Im umgekehrten Fall, in dem B bei Antragstellung noch kein Rechtsanspruch auf Erteilung der von der Behörde – zu diesem Zeitpunkt also zu Recht – abgelehnten Baugenehmigung zustand, sein Bauvorhaben aber aufgrund einer während des Verwaltungsprozesses erfolgten Änderung des Bebauungsplans genehmigungsfähig wird, hat seine Verpflichtungsklage bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Erfolg, da B zum relevanten Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach dem Gesetz einen Anspruch auf Genehmigungserteilung hat.

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Abweichendes gilt nur dann, wenn sich aus dem im konkreten Fall einschlägigen materiellen Recht ergibt, dass für die Beurteilung der Verpflichtungsklage ausnahmsweise nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung, sondern vielmehr auf diejenige im davor liegenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – oder gar der dieser noch vorgelagerten Antragstellung – abzustellen ist. Typische Fallgruppen sind insoweit das Berufszulassungsrecht, Zeitpunkt- sowie Zeitabschnittsgesetze v.a. im Wirtschafts-, Steuer- und Sozialhilferecht.

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4. Verpflichtung zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur Bescheidung

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Hat der Kläger eine Verpflichtungsklage in Gestalt der Vornahmeklage erhoben und ist die Sache bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO spruchreif, so spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Keinesfalls hingegen erlässt das Gericht den Verwaltungsakt etwa selbst (Rn. 143). Kommt die Behörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Klägers unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 10 000 € androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, § 172 S. 1 VwGO. Hat sich der Rechtsstreit während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erledigt, kann der Kläger analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen (Rn. 169). Sofern die jeweilige Verpflichtungsklage als Versagungsgegenklage zu qualifizieren ist, liegt – soweit die behördliche Ablehnung mit dem gerichtlich zuerkannten Anspruch unvereinbar ist – in einem nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO ergehenden Verpflichtungsurteil zugleich die konkludente Aufhebung (Konsumtion) der Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts (Rn. 155). Deren ausdrückliche Aufhebung ist zwar nicht zwingend erforderlich; aus Gründen der Rechtsklarheit ist sie in der Praxis aber dennoch üblich („unselbstständiger Anfechtungsannex“

OVG Münster DVBl 2010, S. 1309 (1310).).

Beispiel

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„Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom… und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom … wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die am … beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst. Nr. 47/11 zu erteilen.“

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„Andernfalls“, d.h. bei fehlender Spruchreife, spricht das VG gem. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO lediglich die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und weist die (Vornahme-)Klage im Übrigen ab, sofern die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Speziell bei Ermessensverwaltungsakten ist dies dann der Fall, wenn die Behörde über den Antrag des Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts entweder noch gar nicht entschieden hat oder aber die getroffene Entscheidung (z.B. verfahrens- oder ermessens-)fehlerhaft ist.

475

Beispiel

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Bürger B wendet sich an die Polizei mit dem Begehren, dass diese gegenüber einer bestimmten Person eine bestimmte polizeiliche Maßnahme ergreift. Da die Polizei jedoch jegliches Einschreiten – gleich gegenüber wem – ablehnt, erhebt B mit demselben Begehren Klage vor dem VG. Stellt sich dort heraus, dass die Polizei zwar dem Grunde nach zum Tätigwerden verpflichtet ist, so hat die in Gestalt der Vornahmeklage erhobene Verpflichtungsklage des B insoweit, als in ihr als „Minus“ eine Bescheidungsklage enthalten ist, zwar wegen des fehlerhaft ausgeübten Entschließungsermessens der Polizei Erfolg. Sofern sich deren Auswahlermessen aber nicht ausnahmsweise aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null dahingehend verdichtet haben sollte, dass sie – im Sinne des Begehrens des B – gegenüber einer bestimmten Person eine bestimmte polizeiliche Maßnahme zu ergreifen hat, wird die Klage in diesem Umfang (als sie über eine Bescheidungsklage hinausgeht) mangels Spruchreife als unbegründet abgewiesen.

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Um die mit einer solchen Teilabweisung verbundene partielle Kostentragungspflicht (§ 155 Abs. 1 VwGO) zu vermeiden, wird der gut beratene Kläger in Fällen fehlender Spruchreife von vornherein nur eine (Bescheidungs-)Klage mit entsprechendem Antrag erheben. Allerdings darf das Gericht in einem solchen Fall wegen § 88 VwGO auch dann nicht die Verpflichtung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts aussprechen, falls sich die Sache entgegen der klägerischen Einschätzung durchaus als spruchreif erweisen sollte (Rn. 19, 37).

Beispiel

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„Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom … und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom … wird die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom … auf Erlass einer Untersagungsverfügung gegenüber dem Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.“

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