Strafrecht Besonderer Teil 3

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b

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B. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b

I. Überblick

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Wie bereits ausgeführt, erfasst § 315b grundsätzlich nur Eingriffe, die von außen in den Straßenverkehr hinein wirken. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich des § 315b mit § 315c, welcher insbesondere in Abs. 1 Nr. 2 verkehrstypische Verhaltensweisen erfasst, welche die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden können. Da der Katalog des § 315c Abs. 1 Nr. 2 (die sog. „sieben Todsünden des Straßenverkehrs“) abschließend ist (ergänzt wird er allerdings in § 315d um die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen), können Strafbarkeitslücken entstehen bei Verhaltensweisen, die von der Vorwerfbarkeit her jenen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 entsprechen, dort aber nicht aufgelistet sind. Um diese Strafbarkeitslücken zu schließen, durchbrechen der BGH und weitestgehend auch die Literatur den Grundsatz des § 315b und subsumieren auch solche Tathandlungen unter § 315b, die aus dem fließenden oder ruhenden Straßenverkehr, also von innen heraus begangen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Tathandlungen einen verkehrsfeindlichen Charakter besitzen und somit ihrer Natur nach wieder solchen Einwirkungen gleichstehen, die von außen in den Straßenverkehr hineinwirken. Mit den vom BGH entwickelten Anforderungen werden wir uns ausführlich im objektiven Tatbestand unter Rn. 23 beschäftigen.

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Die Tathandlung, die der Täter bei § 315b vornimmt, muss zum einen zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum anderen zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert führen.

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Aufgrund des Verweises in § 315b Abs. 3 auf § 315 Abs. 3 gibt es zu § 315b Abs. 1 sowohl Qualifikationen als auch eine Erfolgsqualifikation. Die Qualifikationen sind in § 315 Abs. 3 Nr. 1a und b geregelt und zeichnen sich durch eine besondere Absicht aus. Eine Erfolgsqualifikation gem. § 315 Abs. 3 Nr. 2 liegt vor, wenn der Täter durch den gefährlichen Eingriff eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht hat.

Expertentipp

Die Unterscheidung zwischen Qualifikation und Erfolgsqualifikation ist wichtig für den Aufbau und die Prüfungsvoraussetzungen.

Die Qualifikation des § 315 Abs. 3 Nr. 1a und b zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter den Eingriff in einer besonderen Absicht vorgenommen hat. Für die Klausur bedeutet dies, dass Sie den Grundtatbestand des § 315b Abs. 1 und die Qualifikation gem. § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a oder b zusammen prüfen. Im objektiven Tatbestand werden die Voraussetzungen des § 315b Abs. 1 geprüft. Im subjektiven Tatbestand muss zunächst der Vorsatz hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen des § 315b und alsdann die besondere Absicht gem. § 315 Abs. 3 Nr. 1a oder b geprüft werden.

Auch die Erfolgsqualifikation können Sie zusammen mit dem Grunddelikt prüfen. In diesem Fall prüfen Sie zunächst den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 315b Abs. 1. Nach dem subjektiven Tatbestand und vor der Rechtswidrigkeit prüfen Sie die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich des Eintritts der Folge gem. § 18 lediglich Fahrlässigkeit erforderlich ist. Zu den weiteren Voraussetzungen vgl. Rn. 42.

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Beachten Sie, dass § 315b sowohl vorsätzlich, als auch vorsätzlich/fahrlässig und fahrlässig/fahrlässig begangen werden kann. Mit diesen verschiedenen Begehungsformen beschäftigen sich die Abs. 4 und 5.

Gem. § 315b Abs. 4 macht sich der Täter strafbar, wenn er die Tathandlung vorsätzlich vornimmt, dabei die Gefahr aber nur fahrlässig verursacht. § 315b enthält damit – ebenso wie § 315c – eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. Gem. § 11 Abs. 2 handelt es sich auch in diesen Fällen noch um eine Vorsatztat, so dass eine Teilnahme möglich bleibt.

§ 315b Abs. 5 ist anwendbar, wenn der Täter die Handlung fahrlässig begeht und dabei zugleich fahrlässig die Gefahr herbeiführt. In diesem Fall handelt es sich um ein vollständiges Fahrlässigkeitsdelikt, so dass eine Teilnahme gem. §§ 26, 27 nicht möglich ist.

Expertentipp

Die Abs. 4 und 5 des § 315b sind immer in Verbindung mit Abs. 1 anwendbar. Sofern sie in der Klausur in Betracht kommen sollten, sollten Sie sie im Obersatz bereits erwähnen, indem Sie z.B. ausführen: „A könnte sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 strafbar gemacht haben, indem er …“.

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Die Abs. 4 und 5 haben Auswirkungen auf den Prüfungsaufbau in der Klausur. Diese werden wir unter Rn. 41 ff. ausführlich erörtern. Der Aufbau des vorsätzlichen § 315b Abs. 1 sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

Wie prüft man: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 1

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tathandlung: Eingriff in den Straßenverkehr durch

 

 

 

a)

Nr. 1: Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen

 

 

 

b)

Nr. 2: Bereiten eines Hindernisses

 

 

 

c)

Nr. 3: Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs

 

 

 

 

 

Eingriffe aus dem Straßenverkehr als verkehrsfeindliche Einwirkung

Rn. 23

 

 

 

 

Verhalten des Beifahrers

Rn. 29

 

2.

Taterfolg

 

 

 

a)

dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

 

 

 

b)

dadurch konkrete Gefahr für

 

 

 

 

aa)

Leib oder Leben eines anderen Menschen

 

 

 

 

 

 

Tatbeteiligte

Rn. 32

 

 

 

bb)

fremde Sache von bedeutendem Wert

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz, wobei dolus eventualis reicht

 

 

2.

Evtl. gem. § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1: Absicht

 

 

 

a)

einen Unglücksfall herbeizuführen

 

 

 

b)

eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

II. Objektiver Tatbestand

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Der objektive Tatbestand ist verwirklicht, wenn der Täter durch einen in Abs. 1 Nr. 1–3 genannten Eingriff zunächst abstrakt die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch konkret Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet hat.

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1. Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 1 Nr. 1–3

a) § 315b Abs. 1 Nr. 1

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Der Eingriff in den Straßenverkehr kann in dem Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen bestehen.

Die Begriffe des Beschädigens und Zerstörens sollten Ihnen aus § 303 bekannt sein. Die dort verwendeten Definitionen sind entsprechend bei § 315b anwendbar.

Definition

Beschädigen

Beschädigen ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz sowie darüber hinaus eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Sache.

BGHSt 13, 207; 44, 34.

Das Zerstören ist eine so weitgehende Beschädigung der Sache, dass ihre Gebrauchsfähigkeit vollständig aufgehoben ist.

Fischer § 303 Rn. 14.

Beispiel

Das Durchtrennen von Bremsschläuchen stellt ebenso eine Beschädigung dar wie die Zersplitterung einer Glasscheibe durch Auftreffen eines schweren Gegenstandes, der von einer Brücke auf das Fahrzeug geworfen wird.

BGH NStZ 2003, 206. Wirft der Täter bei Nacht einen 58 kg schweren Granitstein auf die mittlere Fahrspur der Autobahn und fährt anschließend ein Fahrzeug dort auf, so kommt das Bereiten eines Hindernisses gem. Nr. 2 in Betracht. Denken Sie in diesen Fällen auch immer an die §§ 212, 211 (heimtückische Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln) und die §§ 223 ff.BGH Urteil vom 14.1.2010, Az: 4 StR 450/09, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Definition

Beseitigen

Ein Beseitigen liegt vor, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch durch örtliche Veränderung erheblich beeinträchtigt ist.

Fischer § 315 Rn. 8a.

Beispiel

Entfernen eines Stoppschildes, Wegwerfen eines Gullydeckels.

BGH NStZ 2002, 648.

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Die von diesen Tathandlungen betroffenen Tatobjekte sind gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1 Anlagen oder Fahrzeuge.

Definition

Anlagen

Unter Anlagen sind sämtliche dauerhaften Einrichtungen zu verstehen, die dem Straßenverkehr dienen.

Fischer § 315 Rn. 8a.

Beispiel

Dazu zählen Verkehrszeichen, Ampeln, Schranken an Bahnübergängen sowie sonstige Einrichtungen, die in § 43 StVO beispielhaft aufgezählt sind. Darüber hinaus zählen zu den Anlagen aber auch die Straße selbst samt dem Zubehör, wie z.B. Gullydeckel oder Leitplanken.

Definition

Fahrzeuge

Unter Fahrzeugen sind sämtliche im Straßenverkehr vorkommenden Beförderungsmittel ohne Rücksicht auf ihre Antriebsart zu verstehen.

Joecks/Jäger § 315b Rn. 4.

Beispiel

Zu den Fahrzeugen gehören mithin sowohl Kraftfahrzeuge als auch Straßenbahnen, Fahrräder und Motorräder sowie motorisierte Rollstühle. Nicht erfasst sind Inlineskates oder Skateboards.

b) § 315b Abs. 1 Nr. 2

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Der Eingriff in den Straßenverkehr kann auch durch das Bereiten eines Hindernisses erfolgen.

Definition

Hindernis bereitet

Ein Hindernis bereitet, wer eine Einwirkung auf den Straßenkörper vornimmt, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden.

BGHSt 41, 234.

Beispiel

Das Errichten einer Straßensperre

OLG Frankfurt VRS 28, 423., das Spannen eines Drahtseils quer über die FahrbahnOLG Hamm NJW 1965, 2167. stellt ebenso ein Hindernis dar wie das Zu-Boden-Werfen eines Menschen auf die Fahrspur einer Autobahn, wobei sich der Täter zum Fixieren des Opfers auf das Opfer setzt, damit dieses nicht von der Straße fliehen kann.BGH NZV 2006, 483.

c) § 315b Abs. 1 Nr. 3

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Schließlich kann ein Eingriff in den Straßenverkehr durch Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs erfolgen. Diese Tathandlungsalternative hat einen Auffangcharakter und ist aus diesem Grund vom Wortlaut her weit gefasst. Damit das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Bestimmtheitsgebot nicht verletzt wird, ist ein Täterverhalten zu fordern, welches in seiner Gefährlichkeit den in § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Tathandlungsalternativen gleichsteht.

BGHSt 22, 365.

Beispiel

Als ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe wurden angesehen das Herabgießen von Farbe von einer Autobahnbrücke auf fahrende Autos

BGHSt 48, 119., das Deponieren von benzingefüllten Plastikbeuteln im Motorraum zur Herbeiführung einer ExplosionFischer § 315b Rn. 8.

d) Eingriff durch Unterlassen

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Die Tathandlungen gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1–3 können auch durch ein Unterlassen begangen werden, sofern die Voraussetzungen des § 13 gegeben sind. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Kraftfahrer ein Hindernis nicht beseitigt, das er durch einen eigenen Unfall oder ein eigenes Fahrverhalten auf der Fahrbahn errichtet hat.

BGHSt 5, 394; 7, 311; BayObLG NJW 69, 2026; Fischer § 315 b Rn. 15.

Beispiel

An dem Anhänger des von A geführten Lkw platzt im Verlauf der Fahrt einer der mittleren Reifen, so dass das Fahrzeug kurzfristig ins Schleudern gerät. Dabei löst sich eine nur unsachgemäß befestigte Holzpaneele, die auf der rechten Fahrbahn liegen bleibt. A bringt sein Fahrzeug einige hundert Meter weiter zum Stehen, bemerkt zwar die Holzpaneele, glaubt aber, zunächst wichtigere Dinge erledigen zu müssen. Der nachfolgende Lkw-Fahrer L sieht diese Holzpaneele zu spät und kann einen Unfall mit dem überholenden Porschefahrer P nur noch dadurch vermeiden, dass er sein Fahrzeug nach rechts in die Leitplanke fährt.

Eine Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 scheidet zunächst aus, weil A nicht durch einen verkehrsfremden Eingriff in den Straßenverkehr ein Hindernis bereitet hat. Die Holzpaneele hat sich infolge eines verkehrstypischen Vorganges gelöst, welcher auch nicht unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zu einem verkehrsfeindlichen Eingriff umgedeutet werden kann.

In Betracht kommen kann jedoch eine Strafbarkeit gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 2, 13. Der BGH hat in Fällen vergleichbarer Art das Bereiten eines Hindernisses durch Unterlassen der Entfernung desselben bejaht.

BGHSt 5, 394; 7, 311. Die Garantenstellung ergibt sich im vorliegenden Beispiel aus Ingerenz, da die nicht ordnungsgemäße Befestigung der Ladung ein pflichtwidriges Vorverhalten darstellt. Teilweise wird in der Literatur die Entsprechungsklausel verneint. Demnach muss das Unterlassen von seiner Vorwerfbarkeit her einem aktiven Tun entsprechen (§ 13). Ein Täter, der aber lediglich ein Hindernis nicht beseitige, weise weniger kriminelle Energie auf als ein solcher, der aktiv ein solches Hindernis schaffe.Schönke/Schröder-Hecker § 315b Rn. 11.

e) Verkehrsfeindliche Einwirkungen aus dem Straßenverkehr heraus

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Wie bereits eingangs erwähnt, soll § 315b grundsätzlich nur Eingriffe erfassen, die von außen in den Straßenverkehr einwirken. Um im besonderen Einzelfall Strafbarkeitslücken zu vermeiden, sollen nach Auffassung des BGHBGH NStZ 2024, 234., der sich die Literatur weitestgehend angeschlossen hatFischer § 315b Rn. 9; Jäger Strafrecht BT Rn. 688., allerdings auch solche Tathandlungen von § 315b erfasst werden, die aus dem fließenden oder ruhenden Straßenverkehr heraus begangen wurden, sofern sie aufgrund ihres besonderen Charakters verkehrsfeindlichen Einwirkungen von außen gleichstehen.

Expertentipp

Sollten Sie in der Klausur § 315b prüfen müssen, dann wird Ihnen in den meisten Fällen die nachfolgend dargestellte Problematik begegnen. Bei genauer Kenntnis der BGH-Rechtsprechung dürfte Ihnen die Abgrenzung zwischen einem strafbaren Eingriff gem. § 315b und einem weder von dieser Norm noch ggfs. von § 315c erfassten und damit straflosen Eingriff jedoch leicht fallen.

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Diese Eingriffe können entweder das Bereiten eines Hindernisses gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2 oder aber die Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie sich nicht in einer Verletzung von Verkehrsregeln und in einer fehlerhaften Verkehrsteilnahme erschöpfen, da insoweit § 315c Abs. 1 Nr. 2 abschließend ist. Die Verkehrsbehinderung, die durch den zweckentfremdeten Einsatz des Kraftfahrzeuges erreicht wird, muss von einigem Gewicht sein.

Erforderlich ist mithin, dass

die Eingriffe aufgrund einer Zweckentfremdung des Fahrzeuges und der damit verbundenen Gefahrverursachung den Charakter von verkehrsfeindlichen Einwirkungen annehmen, und

der Täter in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. Diese „Pervertierungsabsicht“ setzt dolus directus 1. Grades voraus.

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Zusätzlich verlangt der BGH beim Einsatz eines Fahrzeuges als Waffe oder Schadenswerkzeug einen Schädigungsvorsatz, wobei dolus eventualis genügt. Der Täter muss also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass entweder ein anderer Mensch oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert durch sein Verhalten geschädigt wird. Insofern sind die Anforderungen an den Vorsatz bei Eingriffen dieser Art höher, da es bei § 315b grundsätzlich ausreicht, dass der Täter nur die Gefährdung eines anderen Menschen bzw. einer fremden Sache von bedeutendem Wert billigend in Kauf nimmt.

BGHSt 41, 231; 48, 233; zustimmend u.a. Rengier Strafrecht BT II 10. Kapitel Rn. 16.

Hinweis

Damit kann § 315b in diesen Fällen nur als Vorsatz-Vorsatz-Kombination gem. Abs. 1 verwirklicht werden.

Beispiel

Das Falschfahren auf der Autobahn (sog. „Geisterfahrer“)

BGH NStZ, 2006, 503., das gezielte Zufahren auf einen anderen MenschenBGH DAR 2006, 30., das vorsätzliche Rammen eines anderen Fahrzeugs bei hoher Geschwindigkeit sind als verkehrsfeindliche Eingriffe angesehen wordenBGH NJW 2002, 626.. Auch das Abschütteln eines Polizisten, der sich zum Zwecke der Festnahme auf die Motorhaube gelegt hat, ist ein verkehrsfeindlicher Eingriff.Fischer 315b Rn. 12.

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Nach Auffassung des BGH kann eine bewusste Zweckentfremdung sogar dann vorliegen, wenn sich der Täter objektiv verkehrsgerecht verhält, dabei aber die Absicht hat, einen Verkehrsunfall herbeizuführen.

BGH NJW 1999, 3132.

Beispiel

A positioniert sich mit seinem Fahrzeug an einer unfallträchtigen und schwer einsehbaren Straßeneinmündung, bei welcher die Verkehrsteilnehmer die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gewohnheitsmäßig übersehen. Nachdem er von seinem Freund F über Handy darüber informiert wurde, dass Verkehrsteilnehmer V sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Einmündung nähert, biegt er mit seinem Fahrzeug von rechts kommend in die Straßeneinmündung ein und verursacht auf diese Art und Weise einen Verkehrsunfall, bei dem ein nicht unerheblicher Fahrzeugschaden sowohl an seinem als auch an dem gegnerischen Fahrzeug entsteht.

Da A hier das Fahrzeug verwendet hat, um Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung zu begründen, hat er es nicht in erster Linie als Fortbewegungsmittel eingesetzt, sondern bewusst als Unfallfahrzeug zweckentfremdet. Auf diese Zweckentfremdung kam es ihm auch an. Darüber hinaus kann ihm der entsprechende Schädigungsvorsatz unterstellt werden, da der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch nur bei Realisierung eines Verkehrsunfalls ausgelöst wird.

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Eine Strafbarkeit gem. § 315b in Fällen der soeben genannten Art wird in der Literatur teilweise abgelehnt. Es wird darauf hingewiesen, dass ein verkehrsgerechtes Verhalten des Täters, welches nur aufgrund eines Fehlverhaltens eines Dritten zu einer Schädigung führen kann, nicht von § 315b erfasst werden könne.

S_SPP StrafR BT 1/§_22/Aufsatz/Abschn_II/Rz_1085S_SPP StrafR BT 1/§_22/Aufsatz/Abschn_IV/Nr_2/Rz_1085S_SPP StrafR BT 1/§_24/Aufsatz/Abschn_III/Nr_3/Rz_1085Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1085. Die andere in der Literatur vertretene Ansicht verweist allerdings darauf, dass ein Unfall provozierendes Verhalten gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoße und deswegen gerade nicht verkehrsgerecht sei, womit der Anwendungsbereich der §§ 315b ff wieder eröffnet sei.Rengier Strafrecht BT II 10. Kapitel Rn. 30.

Expertentipp

Da der BGH zur Bestimmung der Tatbestandsmäßigkeit des verkehrsfeindlichen Eingriffs maßgeblich auf subjektive Komponenten wie die Pervertierungsabsicht und den Schädigungsvorsatz abstellt, stellt sich für Sie in der Klausur die Frage, wo und wie diese BGH-Rechtsprechung dargestellt werden muss. Eine Aufteilung dergestalt, dass im objektiven Tatbestand zunächst danach gefragt wird, ob eine Einwirkung von einigem Gewicht vorliegt und erst im subjektiven Tatbestand der Schädigungsvorsatz und die Absicht diskutiert werden, empfiehlt sich nicht, da die Einwirkung nur dann tatbestandsmäßig ist, wenn die subjektiven Anforderungen erfüllt sind. Dementsprechend kann bei diesen Problemfällen die BGH-Rechtsprechung mit ihren subjektiven Anforderungen nur im objektiven Tatbestand dargestellt werden. Um kritische Anmerkungen des Korrektors zu vermeiden, sollten Sie in Fällen dieser Art nicht zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand unterscheiden, sondern Ihre Ausführungen mit „I. Tatbestand“ übertiteln und unter dieser Überschrift dann einheitlich die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 315b prüfen.

 

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Klausurrelevant sind in diesem Zusammenhang auch die Fälle der sog. „Polizeiflucht“. Die frühere BGH-Rechtsprechung hat § 315b Abs. 1 Nr. 3 bejaht, wenn der Täter gezielt auf einen ihn anhaltenden Polizisten zufährt, um ihn zu zwingen, den Weg freizugeben und dabei vorhat, dem Polizisten im letzten Augenblick auszuweichen. Voraussetzung war jedoch, dass der Täter das Fahrzeug nicht nur lediglich als Fluchtmittel nutzen wollte (dann kein verkehrsfeindlicher Eingriff), sondern zugleich als Werkzeug zur Nötigung „pervertieren“ wollte, um sich einen Fluchtweg zu eröffnen.

BGHSt 22, 6; 28, 87; OLG Hamm NStZ-RR 01, 104. Nach jetziger BGH-Rechtsprechung wäre nunmehr in Fällen dieser Art zusätzlich erforderlich, dass der Täter mit der Möglichkeit der Verletzung des Polizeibeamten gerechnet und diese billigend in Kauf genommen hat. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Täter verfolgende Polizeifahrzeuge durch verkehrswidriges Verhalten abdrängen möchte. Nimmt er nur eine Behinderung und Gefährdung der Polizisten als Folge seines Verhaltens billigend in Kauf, so ist eine Strafbarkeit gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2 zu verneinen, da der Täter in diesen Fällen das Fahrzeug überwiegend als Fluchtmittel benutzt, so dass ein Eingriff vorliegt, der überwiegend aus dem Straßenverkehr heraus erfolgt und nicht verkehrsfeindlich ist. Nimmt der Täter hingegen auch hier z.B. eine Körperverletzung der verfolgenden Polizeibeamten billigend in Kauf, setzt er das Fahrzeug nicht nur als Fluchtmittel, sondern verkehrswidrig als Werkzeug zur Nötigung und Körperverletzung ein, so dass das Bereiten eines Hindernisses gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2 bejaht werden kann.BGHSt 48, 233.

Expertentipp

Im letztgenannten Beispiel kommt natürlich auch eine Strafbarkeit gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 in Betracht. Zu bedenken ist aber, dass nur § 315b über Abs. 3 die Möglichkeit der (Erfolgs-) Qualifikation eröffnet ist, weswegen beide Normen in Tateinheit gem. § 52 stehen können und in der Klausur zu prüfen sind.

Beispiel

A will sich dem Zugriff der ihn verfolgenden Polizei entziehen. Hierzu biegt er mit dem von ihm geführten Pkw auf einen einspurigen asphaltierten Waldweg ab. Neben dem beidseits 1,5 Meter breiten Grünstreifen begann jeweils die Bewaldung. Auf dem Waldweg kommt A ein ziviles Einsatzfahrzeug der Polizei entgegen, welches inmitten des Waldweges mit voller Beleuchtung anhält. Da A seine Fahrt bei einer Geschwindigkeit von 66 km/h fortsetzt, entscheidet sich Polizist P, seinen Pkw auf der Fahrerseite in die Bewaldung zu verlassen. Er steigt zunächst aus und bleibt etwa einen Schritt von der Fahrertür entfernt stehen. Da ihm aber nun ein Ausweichen nach links nicht mehr sicher möglich erscheint, versucht er, sich über das Einsatzfahrzeug hinweg in Sicherheit zu bringen. In diesem Augenblick kollidiert das Fahrzeug des A mit einer Geschwindigkeit nicht unter 38 km/h mit der geöffneten Fahrertür. Diese wird zugeschlagen und klemmt P in Höhe des Oberschenkels zwischen Dach- und Türoberkante ein, was u.a. zu einer Prellung führt. A war bei dem Fahrmanöver in Anbetracht der beengten örtlichen Gegebenheiten bewusst, dass P hierdurch erheblich verletzt werden könnte. Dies nimmt er jedoch billigend in Kauf, um seine Flucht erfolgreich fortsetzen zu können.

Der BGH hob die Verurteilung aus § 315b Abs. 1 auf, weil nach seiner Auffassung das LG keine überzeugenden Feststellungen zur Pervertierungsabsicht des A getroffen hatte. Zu bedenken ist, dass es A primär um die Flucht ging. § 315b Abs. 1 läge nur dann vor, wenn er sich zusätzlich den „Weg frei rammen“ wollte.BGH NStZ 2024, 234.   

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Bei Eingriffen des Beifahrers in den Verkehrsvorgang ist streitig, ob diese von § 315b I Nr. 3 erfasst sein sollen.

Beispiel

Das Abziehen des Zündschlüssels durch den Beifahrer während der Fahrt, so dass die Lenkradsperre ausgelöst wird

OLG Karlsruhe NJW 78, 1391. oder aber das Ziehen der Handbremse bei 140 km/h, um den Fahrer zu einem langsameren Fahren zu veranlassen.

In Rechtsprechung und Teilen der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Handlungen des Beifahrers nur dann erfasst sein sollen, wenn dieser das Fahrzeug pervertiert.

BGH NZV 90, 34; OLG Hamm NJW 2000, 2686; Rengier Strafrecht BT II 10. Kapitel Rn. 33. Insofern gelten für den Beifahrer die gleichen Anforderungen wie für den Fahrer. Der Beifahrer wird damit als normaler Verkehrsteilnehmer angesehen. Liegt eine Pervertierung nicht vor, handelt es sich um einen aus dem Straßenverkehr stammenden Eingriff, der nicht von § 315b erfasst sein soll. Da § 315c in derartigen Fällen nicht verwirklicht sein kann, ist das Verhalten jedenfalls nicht nach den Straßenverkehrsdelikten strafbar.

Eine starke Gegenmeinung

SK/Wolters § 315b Rn. 15, 16a; LK/König 12. Aufl. 315b Rn. 18, 54. widerspricht einer dadurch eintretenden Privilegierung des Beifahrers und stuft Eingriffe des Beifahrers als verkehrsfremde Eingriffe von außen in den Straßenverkehr ein, die regelmäßig von § 315b erfasst werden. Damit ist jedenfalls eine Bestrafung nach den Straßenverkehrsdelikten möglich.

2. Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs

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Wie bereits ausgeführt, müssen die Tathandlungen der Nr. 1–3 zunächst einmal eine abstrakte verkehrsspezifische Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs schaffen, was regelmäßig der Fall sein dürfte.

Die abstrakte Gefahr kann bejaht werden, wenn der Eingriff störend auf Verkehrsvorgänge wirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Betriebsgefahr führt.Schönke/Schröder-Hecker § 315b Rn. 3.

Expertentipp

In der Fallbearbeitung ist daher normalerweise keine ausführliche Erörterung dieses Tatbestandsmerkmals erforderlich. Es reicht aus, dass Sie feststellend erwähnen, dass die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Vornahme der Tathandlung beeinträchtigt ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen können nur dann in der Klausur interessant werden, wenn der Eingriff außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs stattgefunden hat oder aber zum Zeitpunkt des Eingriffs Straßenverkehr z.B. wegen der nächtlichen Uhrzeit, nicht stattfand.

Auch wenn im Tatbestand des § 315b Abs. 1 nicht von „öffentlichem“ Straßenverkehr gesprochen wird, so ergibt sich die Öffentlichkeit doch aus dem Schutzzweck der Norm.

Definition

Öffentlicher Straßenverkehr

Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören neben den allgemeinen, dem Straßenverkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen auch solche Verkehrsflächen, die jedermann oder nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 983.

Beispiel

Hierzu zählen u.a. Tankstellen, Parkplätze und Parkhäuser sowie das Firmengelände. Kein öffentlicher Verkehrsraum sind jedoch Parkhäuser außerhalb der normalen Betriebszeit sowie Kasernengelände, sofern nicht der Zugang vorübergehend für jedermann freigegeben ist.

Vgl. zu weiteren Bsp. Fischer § 315b Rn. 4.

3. Konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert

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Als Taterfolg muss durch die Tathandlung gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1–3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert gefährdet worden sein. Im Gegensatz zu der abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs handelt es sich bei dieser Gefahr um eine konkrete Gefahr. Eine konkrete Gefahr kann regelmäßig bejaht werden, wenn es sogar zu einer Verletzung der genannten Rechtsgüter gekommen ist. Ansonsten gilt folgende Definition:

Definition

Konkrete Gefahr

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn die Sicherheit des Rechtsguts derart beeinträchtigt ist, dass sich das Ausbleiben eines Schadens nach objektiv nachträglicher Prognose als Zufall darstellt.

Fischer § 315b Rn. 18.

Beispiel

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn jemand einen schweren Betonstein von einer Brücke auf eine dicht befahrene Autobahn wirft, da es hier lediglich vom Zufall abhängt, ob der Täter damit einen schweren Unfall mit Personen- und Sachschaden herbeiführt oder nicht.

Nimmt hingegen jemand eine Manipulation an den Bremsen eines Fahrzeuges vor, die zu einer verminderten Bremsleistung führt, so kann eine konkrete Gefahr nur dann angenommen werden, wenn es infolge dieser verminderten Bremsleistung zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen ist. Konnte hingegen der Fahrer des Fahrzeuges mit einem beherzten Durchtreten der Bremsen das Fahrzeug noch vor einer Ampel zum Stehen bringen, muss eine konkrete Gefahr abgelehnt werden.

OLG München NJW 2006, 3364.

Beachten Sie, dass es sich bei der konkreten Gefahr und eine verkehrsspezifische Gefahr handeln muss. Eine solche liegt dann vor, wenn sie auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist, also das Fahrverhalten oder die Fahrsicherheit beeinträchtigt.

BGH NStZ 2009, 100; Rengier Strafrecht BT II 10. Kapitel Rn. 24.

Beispiel

A wirft von einer Brücke große Steine auf fahrende Fahrzeuge, was zu Schäden an der Motorhaube führt. Hier hat der BGHBGHSt 48, 119; anders hingegen BGH JuS 2022, 462 beim Wurf kleinerer Steine, die nur zu einem Schaden am Dach geführt haben, ohne dass der Fahrer reagiert hat. die verkehrsspezifische Gefahr bejaht, da der Schaden mit den Bewegungskräften zusammenhänge.

Beispiel

A wirft einen Bolzenschneider in die Windschutzscheibe eines Eisverkaufswagens, der gerade erst dabei ist, loszufahren. Hier hat der BGH ausgeführt, es liege eher fern, „dass die mit dem Eingriff unmittelbar einhergehende Beschädigung der Windschutzscheibe und Gefährdung der körperlichen Integrität des Zeugen in einem relevanten Zusammenhang mit der Eigendynamik des gerade erst langsam anfahrenden Eisverkaufswagens standen.“ Es liege vielmehr nahe, „dass beides allein auf die Intensität des Wurfs zurückzuführen war.“BGH NStZ 2021, 743.

32

Diese Gefahr kann zunächst für Leib und Leben eines anderen Menschen bestehen. Fraglich und umstritten ist, ob Tatbeteiligte als „andere Menschen“ angesehen werden können. Die herrschende Meinung verneint die Einbeziehung eines Teilnehmers in den Schutzbereich des § 315b. § 315b enthalte einen gemeingefährlichen Straftatbestand, der die Interessen der Allgemeinheit schütze. Es könne mithin nicht Zweck dieser Norm sein, Personen zu schützen, welche zugleich wegen derselben Handlung aus dieser Norm zu bestrafen seien.

BGH NJW 1991, 1120; BGH NStZ 1992, 233; Fischer § 315b Rn. 17. Eine in der Literatur vertretene Gegenauffassung verweist jedoch darauf, dass es durch das Erfordernis einer konkreten Gefährdung einer anderen Person zu einer Individualisierung des geschützten Objekts durch das Gesetz gekommen sei. Da § 315b insoweit auch den Schutz des Einzelnen verfolge, müssten auch Teilnehmer in den Schutzbereich einbezogen werden.Schönke/Schröder-Hecker § 315b Rn. 33.

Expertentipp

In diesen Fällen wird die Strafbarkeit des Täters häufig aufgrund einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Teilnehmers zu verneinen sein, so dass eine Streitentscheidung in der Klausur nicht erforderlich sein wird. Sie müssen jedoch gleichwohl die unterschiedlichen Meinungen darstellen.

33

Sofern der Täter nicht Leib oder Leben eines anderen Menschen, sondern eine Sache gefährdet, muss diese fremd sein und von bedeutendem Wert.

Der Wert der Sache hängt dabei weniger vom Verkehrswert ab, sondern v.a. von dem drohenden Schaden, der anhand der Reparaturkosten ermittelt werden kann. Nach Auffassung des BGH

BGH NStZ 2013, 167, 2011, 215. liegt dieser Wert noch immer bei 750,00 €. Nach der Gegenauffassung ist die Grenze bei ca. 1300 € anzusetzen.Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker § 315c Rn. 31; Rengier Strafrecht BT II 10. Kapitel Rn. 21.

Definition

Fremd

Fremd sind die Tatobjekte, wenn sie weder im Allein- oder Miteigentum des Täters stehen noch herrenlos sind.

Joecks/Jäger Vor § 242 Rn. 9 f.

34

Damit scheidet das eigene Fahrzeug des Täters aus.

Sofern der Täter mittels des Fahrzeugs einen ausnahmsweise von § 315b erfassten Eingriff vornimmt und dabei zugleich nur dieses Fahrzeug gefährdet, scheidet nach überwiegender Auffassung auch dieses Fahrzeug als Tatobjekt aus, da das notwendige Tatmittel nicht zugleich das geschützte Tatobjekt sein kann.

BGHSt 27, 40; S_SPP StrafR BT 1/§_22/Aufsatz/Abschn_IV/Nr_3/Rz_1096S_SPP StrafR BT 1/§_22/Aufsatz/Abschn_IV/Nr_5/Rz_1096S_SPP StrafR BT 1/Vorbems_zu § 25/Rz_1096Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1096; anders Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker § 315b Rn. 14.

Hinweis

Dieses Problem wird eher bei § 315c relevant, da hier der Eingriff immer durch das Führen eines Fahrzeugs bewirkt wird. „Durch“ dieses Führen muss dann eine Gefahr für andere Rechtsgüter u.a. auch für fremde Sachen entstehen. Hier ergibt sich schon aus dem Wortlaut, dass eine Gefahr, die „durch“ ein Fahrzeug verursacht werden muss, nicht zugleich auch eine Gefahr „für“ das Fahrzeug sein kann.

35

Die konkrete Gefährdung muss „durch“ eine der Tathandlungen der Nr. 1 bis 3 eingetreten sein. Dies ist der Fall, wenn

die Tathandlung i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die eingetretene Gefahr war und

die konkrete Gefahr unmittelbar (objektiv zurechenbar) auf der Tathandlung beruht.

Jäger Strafrecht BT Rn. 483; BGHSt 8, 28. Dies bedeutet, dass sich die spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung in typischer Weise in der konkreten Gefahr realisiert haben muss.

Expertentipp

In diesem Zusammenhang können sämtliche Fallgruppen relevant werden, die Ihnen von der objektiven Zurechnung bekannt sind, insbesondere die eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers.

Sofern Sie Zeit haben, können Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und Sie sich erneut mit diesen Fallgruppen auseinandersetzen, die im Skript „Strafrecht AT I“ dargestellt werden.

Beispiel

Aktivist A hat die Nase voll vom Feinstaub. Er möchte aus Protest die durch den Wald führende Landstraße blockieren und nimmt dabei auch Gefahren für die Autofahrer in Kauf. Als er den ersten Baum fällt, der eine Fahrspur blockieren soll, stellt er sich so dilettantisch an, dass der Baum auf einen zufällig anwesenden Spaziergänger fällt und diesen tötet.

Hier könnte A zwar mit dem Fällen des Baumes ein Hindernis bereitet haben. Die Gefahr für den Spaziergänger ist aber keine verkehrsspezifische, so dass eine Strafbarkeit gem. § 315b ausscheidet, sofern keine weitere Gefahr eingetreten ist.

 

III. Subjektiver Tatbestand

1. Subjektiver Tatbestand des § 315b Abs. 1

36

Der Täter muss mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung handeln, wobei dolus eventualis ausreicht. Beachten Sie, dass der Vorsatz des Täters sich lediglich auf die konkrete Gefährdung von Leib oder Leben bzw. der Beschädigung einer fremden Sache von bedeutendem Wert beziehen muss. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter auch mit der Verletzung des Tatobjektes rechnet, es sei denn, der Täter hat sein Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht pervertiert, da in diesen Fällen ausnahmsweise ein Schädigungsvorsatz vorliegen muss.

2. Qualifikation gemäß § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a und b

37

§ 315 Abs. 3 Nr. 1 ist aufgrund der Verweisung des Abs. 3 in § 315b eine Qualifikation zu § 315b Abs. 1. Diese Qualifikation zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter zusätzlich zu dem normalen Tatbestandsvorsatz eine Absicht hat.

Gem. § 315 Abs. 3 Nr. 1a hat er die Absicht, durch die Tat einen Unglücksfall herbeizuführen.

Definition

Unglücksfall

Ein Unglücksfall liegt vor bei einem plötzlichen Eintritt eines erheblichen Personen- oder Sachschadens.

Fischer § 315 Rn. 22.

38

Gem. § 315 Abs. 3 Nr. 1b ist die Tat qualifiziert, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Dabei muss die Handlung gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Mittel zur Verdeckung oder Ermöglichung der Tat sein, sie darf nicht die Tat selbst sein. Wie bei § 211 auch ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde. Beachten Sie, dass es nur auf die subjektive Vorstellung des Täters ankommt.

Unter Absicht ist in beiden Fällen dolus directus 1. Grades zu verstehen.

IV. Rechtswidrigkeit

39

Bei der Rechtswidrigkeit kann diskutiert werden, ob eine Einwilligung des gefährdeten Rechtsgutsträgers eine Strafbarkeit des Täters nach § 315b ausschließt. Umstritten ist, ob ein disponibles Rechtsgut vorliegt, in dessen Verletzung der Gefährdete einwilligen kann. In der Klausur werden solche Fälle überwiegend in Zusammenhang mit § 315c diskutiert, wenn ein Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung des Fahrers zu diesem ins Fahrzeug steigt und es zu einem Beinahe-Unfall kommt, bei welchem lediglich der Beifahrer konkret gefährdet wurde. Wir werden uns daher mit dieser Problematik ausführlich bei § 315c, dort unter Rn. 65 auseinandersetzen. Die dortigen Ausführungen können entsprechend auf § 315b übertragen werden.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze.

V. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination gem. § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4

40

Gem. § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 kann der Täter zwar vorsätzlich eine der Tathandlungen vornehmen und dadurch die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gefährden, aber nur fahrlässig hinsichtlich der Gefahr handeln. Von Relevanz wird diese Kombination vor allem wieder bei § 315c. An dieser Stelle sollten Sie sich aber schon einmal folgenden, für beide Normen relevanten Aufbau einprägen:

Prüfungsschema

Wie prüft man: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4

I.

Objektiver Tatbestand

II.

Vorsatz im Hinblick auf die Vornahme der Tathandlung gem. Nr. 1 bis 3 und die dadurch eingetretene Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

III.

Fahrlässigkeit gem. § 315b Abs. 4 im Hinblick auf die Gefahr

 

 

objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der Gefahr

IV.

Rechtswidrigkeit

V.

Schuld

 

 

Subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf

VI. Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination gemäß § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5

41

Möglich ist auch, dass der Täter sowohl hinsichtlich der Einwirkung auf den Straßenverkehr als auch hinsichtlich der Gefahrverursachung fahrlässig handelt. In diesem Fall stellt § 315b ein ganz normales Fahrlässigkeitsdelikt dar, das wie folgt geprüft werden sollte:

Prüfungsschema

Wie prüft man: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5

I.

Tatbestand

 

1.

Tathandlung gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1–3

 

2.

Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

 

3.

Eintritt der konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert

 

4.

Kausalität

 

5.

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der Gefahr (Fahrlässigkeit)

 

6.

Objektive Zurechnung

II.

Rechtswidrigkeit

III.

Schuld

 

 

Subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf

VII. Erfolgsqualifikation gemäß § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2

42

Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so verwirklicht er die Erfolgsqualifikation des § 315 Abs. 3 Nr. 2, welcher aufgrund der Verweisung in § 315b Abs. 3 auf diese Norm anwendbar ist. Erfolgsqualifikationen werden Ihnen schon an anderer Stelle begegnet sein, so vor allem bei § 227, der Körperverletzung mit Todesfolge. Dort wie auch hier sieht der Aufbau einer Erfolgsqualifikation wie folgt aus:

Prüfungsschema

Wie prüft man: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2

I.

Voraussetzungen des Grunddeliktes

 

1.

Objektiver Tatbestand des § 315b

 

2.

Subjektiver Tatbestand des § 315b Abs. 1

 

 

 

(Bei Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination bzw. bei Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination wählen Sie den oben dargestellten Aufbau.)

II.

Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 2

 

1.

Eintritt der Folge

 

 

a)

Schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

 

 

b)

Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

 

2.

Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

 

3.

Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

 

4.

Fahrlässigkeit gem. § 18

III.

Rechtswidrigkeit

IV.

Schuld

43

Selbstverständlich müssen Sie in der Klausur die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation nicht zusammen mit jenen des Grunddelikts prüfen. Sollten Sie sich für einen getrennten Aufbau entscheiden, dann prüfen Sie zunächst komplett die Voraussetzungen des § 315b. Alsdann beginnen Sie mit einem neuen Prüfungspunkt, unter welchem Sie die Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend den o.g. Aufbauschemata prüfen, anschließend Rechtswidrigkeit und Schuld.

44

Die Folge des § 315 Abs. 3 besteht zum einen in einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen.

Definition

Schwere Gesundheitsschädigungen

Unter schweren Gesundheitsschädigungen sind solche zu verstehen, die zum einen vergleichbar oder identisch sind mit den schweren Körperverletzungen des § 226, daneben aber auch sonstige langwierige und ernsthafte Erkrankungen, die einen längeren Krankenhausaufenthalt und evtl. auch eine Minderung der Erwerbstätigkeit nach sich ziehen.

Fischer § 306b Rn. 4.

Sie können sich hinsichtlich der Schwere der Gesundheitsschädigung also durchaus an § 226 orientieren. Beachten Sie jedoch, dass auch bei Verletzungsfolgen, die dort nicht aufgelistet sind, eine schwere Gesundheitsschädigung in Betracht kommt, so z.B. beim Verlust eines inneren Organs, welches nach h.M. nicht von § 226 Abs. 1 Nr. 2 erfasst ist.

Darüber hinaus besteht die besondere Folge in einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen. Teilweise wird eine solch große Zahl erst bei 20 Personen, teilweise schon bei mindestens 10 Personen angenommen.

Fischer § 306b Rn.  4.

Expertentipp

In Anbetracht des Umstandes, dass bei Eingriffen gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1–3 die Gefährdung mehrerer Personen nicht ungewöhnlich ist, sollte unter Hinweis auf den erhöhten Strafrahmen argumentiert werden. Sofern Sie diese Argumentation nachvollziehbar gestalten, ist es unerheblich, ob 10, 15 oder 20 Personen als große Zahl angesehen werden.

45

Expertentipp

Sofern Sie Zeit haben, nutzen Sie die Gelegenheit und wiederholen Sie das erfolgsqualifizierte Delikt, dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“.

Die Folge muss zunächst kausal i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel verursacht worden sein. Darüber hinaus muss sich die spezifische Gefährlichkeit des Grunddelikts in der schweren Folge realisiert haben. Bei dem Unmittelbarkeitszusammenhang handelt es sich um eine Wertung, die jener der objektiven Zurechnung entspricht. Aus diesem Grund kann der Unmittelbarkeitszusammenhang vor allem wieder bei einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der verletzten Person durchbrochen sein.

46

Schließlich muss gem. § 18 hinsichtlich der besonderen Folge „wenigstens“ Fahrlässigkeit vorliegen. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Vorsatz bezüglich der schweren Folge eine Strafbarkeit nach § 315 Abs. 3 Nr. 2 nicht ausschließt. Das Wort „wenigstens“ stellt lediglich eine Begrenzung nach unten dar und macht deutlich, dass der Täter jedenfalls fahrlässig gehandelt haben muss. Da die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schon in der Verwirklichung des Grunddelikts liegt, muss in der Klausur nur noch geprüft werden, ob der Eintritt der Folge zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung objektiv vorhersehbar war.

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