Strafrecht Besonderer Teil 3

Strafvereitelung, § 258

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D. Strafvereitelung, § 258

I. Überblick

308

Im Gegensatz zu § 257, der die sachliche Begünstigung eines Täters unter Strafe stellt, verbietet § 258 die persönliche Begünstigung eines Straftäters. Dabei unterscheidet § 258 zwischen zwei Formen der persönlichen Begünstigung:

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Wegen Verfolgungsvereitelung macht sich strafbar, wer ganz oder teilweise vereitelt, dass gegen einen anderen eine Strafe verhängt wird. Demgegenüber macht sich wegen Vollstreckungsvereitelung derjenige strafbar, der ganz oder teilweise vereitelt, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme gegen den Täter vollstreckt wird.

309

Das geschützte Rechtsgut des § 258 ist mithin die innerstaatliche Strafrechtspflege.BGHSt 45, 97. Die innerstaatliche Strafrechtspflege wird in § 258 vor den Angriffen durch jedermann und in § 258a vor den Angriffen durch einen Amtsträger geschützt. § 258a ist eine Qualifikation zu § 258.

310

Wie dem Wortlaut zu entnehmen ist, macht sich nach § 258 Abs. 1 und 2 nicht strafbar, wer die Tat ausschließlich zu eigenen Gunsten begeht, da die Vereitelung zugunsten „eines anderen“ begangen werden muss. Gem. § 258 Abs. 5 bleibt ein Täter auch dann straflos, wenn er die Strafvereitelung zwar zugunsten eines anderen begeht, damit aber zugleich verhindern möchte, dass er selbst bestraft wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. Straffreiheit tritt gem. § 258 Abs. 6 darüber hinaus ein, wenn die Tat zugunsten eines Angehörigen begangen wird. Nach h.A. handelt es sich bei Abs. 5 und 6 um persönliche Strafausschließungsgründe.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 700; Fischer § 258 Rn. 18.

311

Der Aufbau des § 258 sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

Wie prüft man: Strafvereitelung, § 258

I.

Objektiver Tatbestand gem. § 258 Abs. 1

 

 

1.

Vortat eines anderen

 

 

 

a)

Tatbestandsmäßige rechtswidrige und schuldhafte Vortat eines anderen bei anschließender Vereitelung der Strafe

 

 

 

b)

Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Vortat eines anderen bei anschließender Vereitelung der Verhängung einer Maßnahme gem. § 11 Abs. 1 Nr. 8

 

 

2.

Ganz oder teilweise Vereitelung

 

 

 

 

Abgrenzung zur straflosen Teilnahme

Rn. 317

 

 

a)

einer Strafe oder

 

 

 

b)

einer Maßnahme gem. § 11 Abs. 1 Nr. 8

 

II.

Objektiver Tatbestand gem. § 258 Abs. 2

 

 

1.

Rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme

 

 

2.

Vereitelung der Vollstreckung

 

 

 

 

Vereiteln durch Bezahlen einer Geldstrafe

Rn. 321

III.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

dolus directus 2. Grades in Bezug auf die Vereitelungshandlung

 

 

2.

dolus eventualis in Bezug auf die übrigen Voraussetzungen

 

IV.

Rechtswidrigkeit

 

V.

Schuld

 

VI.

Persönlicher Strafausschließungsgrund gem. § 258 Abs. 5 und 6

 

 

II. Objektiver Tatbestand der Verfolgungsvereitelung gem. § 258 Abs. 1

312

Die Verfolgungsvereitelung setzt zunächst die Vortat eines anderen voraus. Die Straflosigkeit der Verfolgungsvereitelung einer eigenen Straftat ergibt sich also schon aus Abs. 1. Sofern der Täter die Verhängung einer Strafe vereitelt, muss es sich bei der Vortat um eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Tat handeln. Soll hingegen nur die Verhängung einer Maßnahme, wie z.B. Maßregeln der Besserung und Sicherung, vereitelt werden, reicht es aus, dass die Vortat tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist (vgl. z.B. §§ 63, 64, 73).

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313

In der Klausur wird es zumeist darum gehen, dass der Täter die Verhängung einer Strafe vereiteln möchte. Zu beachten ist, dass diese Straftat von dem Vortäter wirklich begangen worden sein muss und dass der Verfolgung kein Verfahrenshindernis entgegensteht.

Beispiel

Gibt A dem tatsächlich unschuldigen B ein falsches Alibi, um zu verhindern, dass gegen diesen Anklage wegen eines Raubüberfalls erhoben wird, so macht er sich nicht gem. § 258 Abs. 1 strafbar.

Hat B hingegen die Tat tatsächlich begangen, wird jedoch erst nach sechs Jahren gegen ihn ermittelt, so hat A sich erneut nicht strafbar gemacht, wenn er B nunmehr ein falsches Alibi gibt, da gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 bereits Verjährung dieser Tat eingetreten ist und damit ein Verfolgungshindernis besteht.

Hinweis

Nimmt der Täter nur irrig an, dass ein anderer eine Straftat begangen habe, kommt je nach Vorstellung ein untauglicher Versuch oder aber ein Wahndelikt in Betracht. Gibt es die vorgestellte Straftat im StGB oder in anderen Gesetzen wirklich, liegt unproblematisch ein untauglicher Versuch vor. Gibt es sie hingegen nicht (Bsp.: fahrlässige Sachbeschädigung), dann wird teilweise eine Wahndelikt angenommen. (Näheres zur Abgrenzung finden Sie im Skript „Strafrecht AT II“ Rn. 12 ff.)

314

Die Tathandlung besteht in dem vollständigen oder teilweisen Vereiteln des staatlichen Strafanspruchs bzw. Anspruchs auf Verhängung einer Maßnahme gegen einen anderen.

Definition

Vollständiges Vereiteln

Ein vollständiges Vereiteln liegt vor, wenn die Strafe endgültig nicht mehr verhängt werden kann oder wenn die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs für geraume Zeit verzögert wird.Küper Strafrecht BT S. 395.

315

Für das vollständige Vereiteln soll nach Auffassung des BGH schon ein Zeitraum von sechs Tagen ausreichen.BGH NJW 1959, 494. Teilweise wird ein solches Vereiteln erst ab einem Zeitraum von vierzehn Tagen bejaht.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 709. Einigkeit besteht dahingehend, dass die Verzögerung jedenfalls Auswirkungen auf die Bestrafung oder Anordnung einer Maßnahme haben muss, der Täter also später bestraft wird als er ohne die Vereitelungshandlung bestraft worden wäre. Ist eine solche Auswirkung nicht nachweisbar, kommt nach dem Grundsatz in dubio pro reo nur ein Strafvereitelungsversuch in Betracht.BGH Wistra 95, 143.

Definition

Zum Teil vereitelt

Die Verhängung der Strafe oder Maßnahme ist zum Teil vereitelt, wenn die Strafe oder Maßnahme im Ergebnis milder ausfällt als es der materiellen Rechtslage entspricht.Küper Strafrecht BT S. 353.

Beispiel

Eine Vereitelung kann durch das Besorgen eines Alibis, Beseitigen von Beweismitteln, Verbergen des Täters oder Besorgen eines Fluchtfahrzeuges geschehen. Führt dies nicht zu einer zeitlichen Verzögerung, sondern nur dazu, dass der Täter nicht wegen Raubes, sondern wegen Diebstahl bestraft wird, so liegt ein teilweises Vereiteln vor.

316

Bei dem Vereiteln muss es nach Art und Zielsetzung um eine Besserstellung des Vortäters gehen. Aus diesem Grund werden sozial-adäquate Verhaltensweisen nicht als Vereitelungshandlung verstanden.

Beispiel

Sofern Arzt A einen angeschossenen Bankräuber medizinisch versorgt, so dass er seine Flucht vor der Polizei fortsetzen kann, hat er zwar tatsächlich eine zeitliche Verzögerung bewirkt. Da er jedoch als Arzt verpflichtet ist, einem Verletzten zu helfen, stellt diese Tathandlung eine sozial-adäquate Verhaltensweise dar.

317

Da es straflos ist, wenn der Täter sich selbst der Verfolgung entzieht, sind Teilnahmehandlungen Dritter an der Selbstbegünstigung nicht gem. §§ 26, 27 strafbar, da es an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat fehlt. Problematisch kann nun im Einzelfall die Abgrenzung zwischen strafloser Teilnahme und strafbarer täterschaftlicher Vereitelung sein.

Sofern der Dritte den Vortäter nur psychisch unterstützt, indem er ihn z.B. darin bestärkt zu fliehen, liegt eine straflose Teilnahme vor. Strebt er jedoch die Besserstellung des Vortäters an und vereitelt durch seine Handlung maßgeblich die Strafverfolgung, dann ist die Schwelle zur täterschaftlichen Begehung überschritten.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I Rn. 707 m.w.N.

Beispiel

Eine solche Besserstellung kann in der Bereitstellung eines Autos liegen, mit dem der Vortäter fliehen kann, in dem Besorgen gefälschter Papiere oder dem Bereitstellen einer Unterkunft.

318

Grundsätzlich ist ein Vereiteln auch durch Unterlassen möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unterlassende eine Garantenstellung innehat. Dies wird im Normalfall bei § 258 zu verneinen sein, da der einzelne i.d.R. keine Verpflichtung hat, an der Verfolgung einer Straftat mitzuwirken. Die Rechtsprechung hat jedoch eine Garantenstellung eines Belastungszeugen und dementsprechend eine Strafbarkeit aus den §§ 258 Abs. 1, 13 bejaht, der unberechtigt das Zeugnis verweigert hat. Begründet wurde das mit der Pflicht des Zeugen, durch eine wahrheitsgemäße und vollständige Aussage an einem Strafverfahren mitzuwirken.OLG Hamm JuS 2018, 296.

Die Strafvereitelung durch Unterlassen wird jedoch – auch in der Klausur – relevant, wenn sie durch einen Amtsträger begangen wird, weswegen wir bei § 258a auf diese Problematik zurückkommen werden.

319

Expertentipp

Zur Bestimmung des erlaubten Verteidigerverhaltens müssen Sie die StPO kennen. Sie sollten sich von daher bei Ihrer Examensvorbereitung mit den wesentlichen Grundzügen der Strafprozessordnung beschäftigen, zumal Klausuren häufig prozessuale Zusatzfragen enthalten.

Problematisch und damit klausurrelevant ist, inwieweit sich auch Strafverteidiger gem. § 258 Abs. 1 strafbar machen können. Zu beachten ist, dass der Strafverteidiger zum einen der Beistand des Beschuldigten ist und dessen prozessuale Interessen wahrnehmen muss. Darüber hinaus ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet. Offenbart er Tatsachen, die ihm sein Mandant im Rahmen der Strafverteidigung anvertraut hat, macht er sich gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 strafbar. Auf der anderen Seite ist der Strafverteidiger gem. §§ 1 und 31 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, was dazu führt, dass er grundsätzlich der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet ist.BVerfG NStZ 2004, 259; BGHSt 46, 36. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann er sich gem. § 258 strafbar machen. Im Lichte dieses Spannungsfeldes ist das erlaubte Verteidigerverhalten zu bestimmen. Grundsätzlich straflos sind solche Verteidigerhandlungen, die nach der StPO zulässig sind und mit denen der Verteidiger die prozessualen Rechte seines Mandanten wahrnimmt.

Der Verteidiger darf:

Der Verteidiger darf nicht:

dem Mandanten davon abraten, eine Selbstanzeige oder ein Geständnis abzulegen;

den Mandanten veranlassen, falsche Angaben zu machen;

einen zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen gem. § 52 StPO veranlassen, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen;

diesen Zeugen mit Drohung oder Gewalt dazu bringen, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen;

Zeugen benennen, auch wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen hegt;

Zeugen bestechen, damit sie eine Falschaussage tätigen oder belastende Beweismittel beseitigen oder verfälschen;

Freispruch des Mandanten aufgrund mangelnder Beweise beantragen, obwohl der Mandant ihm die Schuld gestanden hat.

Freispruch beantragen und in der Begründung wahrheitswidrig ausführen, dass der Mandant ihm geschworen habe, er habe die Tat nicht begangen.Fischer § 258 Rn. 8 ff. m.w.N. u. Bsp.

 

III. Objektiver Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung gem. § 258 Abs. 2

320

Voraussetzung der Vollstreckungsvereitelung ist die gegen einen anderen verhängte, rechtskräftige Strafe oder Maßnahme. Im Gegensatz zu Abs. 1 ist es bei Abs. 2 unerheblich, ob der andere die Straftat tatsächlich begangen hat. Wichtig ist lediglich, dass die gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme rechtskräftig geworden ist. Solange die Berufungs- oder Revisionseinlegungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kommt eine Vollstreckungsvereitelung nicht in Betracht.

Beispiel

Eine Vollstreckungsvereitelung kann üblicherweise begangen werden durch Verbergen des rechtskräftig Verurteilten oder durch eine Gefangenenbefreiung gem. § 120. Ein Vereiteln liegt auch in dem Verbüßen der gegen den anderen verhängten Freiheitsstrafe oder Maßnahme.

321

Ein häufiges, in der Klausur zu erörterndes Problem ist, ob sich auch derjenige gem. § 258 Abs. 2 strafbar machen kann, der für einen anderen die gegen ihn verhängte Geldstrafe zahlt.

Beispiel

A ist rechtskräftig wegen eines Diebstahls zu 120 Tagessätzen à 30,00 € verurteilt worden. B, der den A zu dieser Tat angestiftet hat, aber aufgrund des beharrlichen Schweigens des A nicht verfolgt wurde, entschließt sich, aus Solidarität und schlechtem Gewissen, diese Geldstrafe für A zu bezahlen.

322

Teilweise wird in der Literatur eine Vollstreckungsvereitelung bejaht. Begründet wird dies damit, dass die Geldstrafe den Verurteilten persönlich treffen und somit spezialpräventiv wirken solle.Fischer § 258 Rn. 16; SK-Samson § 258 Rn. 35. Der BGH und der überwiegende Teil der Literatur lehnen jedoch eine solche Vollstreckungsvereitelung ab. Mit § 258 Abs. 2 sollen nur solche Eingriffe erfasst werden, die in den Ablauf des Vollstreckungsverfahrens eingreifen. Bloße „Strafzweckvereitelungen“ sollen demnach nicht strafbar sein, da der Strafzweck etwas ist, was grundsätzlich nicht vollstreckbar ist. So ist es denkbar, dass sich der Täter das Geld zur Bezahlung seiner Strafe leiht und der Darlehensgeber später auf die Rückzahlung verzichtet. Denkbar ist auch, dass der Täter die Geldstrafe aus eigenen, üppig vorhandenen Mitteln zahlt und infolgedessen nicht persönlich betroffen ist.BGHSt 37, 226; Jäger Strafrecht BT Rn. 837; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 714.

IV. Subjektiver Tatbestand

323

Hinsichtlich der Vereitelungshandlung muss der Täter mit dolus directus 2. Grades handeln. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes, wonach der Täter „wissentlich“ vereitelt haben muss, dass ein anderer bestraft wird. Der Täter muss also sicher davon ausgehen, dass sein Handeln dazu führt, dass die Strafe entweder gar nicht, zeitverzögert oder milder verhängt wird.

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen reicht dolus eventualis.

V. Rechtswidrigkeit und Schuld

324

Insofern gibt es keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten.

VI. Persönliche Strafausschließungsgründe

325

Wie bereits eingangs erwähnt, ist der Täter dann nicht strafbar, wenn er zugleich vereitelt, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

Hinweis

Sofern der Täter die Tathandlung ausschließlich zu eigenen Gunsten vornimmt, ist schon der objektive Tatbestand des § 258 Abs. 1/2 nicht verwirklicht, da es sich um die Straftat oder Strafe eines anderen handelt.

Zu § 258 Abs. 5 gelangen Sie in der Klausur nur dann, wenn der Täter mit der Vereitelungshandlung zudem die Verhängung einer Strafe oder Maßnahme gegen einen anderen vereitelt hat bzw. die Vollstreckung einer solchen Strafe oder Maßnahme vereitelt hat.

Da der Täter bei der Begehung einer eigenen Tat straffrei ist, muss er auch straffrei sein, wenn er einen anderen zu einer Strafvereitelung anstiftet. Beachten Sie in der Klausur in diesen Fällen, dass sich der andere, der vom Täter angestiftet wurde, jedoch unproblematisch gem. § 258 strafbar machen kann.

Gem. § 258 Abs. 6 ist der Täter auch straflos, wenn er die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht. Der Angehörige ist in § 11 Abs. 1 Nr. 1 legaldefiniert. Wie bei Abs. 5 auch, ist der Täter straflos, wenn er einen anderen dazu anstiftet, die Tat zugunsten eines Angehörigen zu begehen. Auch hier wirkt sich dies jedoch nicht auf die Strafbarkeit des Angestifteten selbst aus.

VII. Konkurrenzen

326

§ 258 wird von der nachfolgend dargestellten Strafvereitelung im Amt gem. § 258a verdrängt, da dieser eine Qualifikation zu § 258 ist.

§ 258 verdrängt seinerseits § 145d wegen der dort ausdrücklich geregelten Subsidiarität. Tateinheit ist möglich mit §§ 164, 113, 120, 153 ff. und 257.

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