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Strafrecht Besonderer Teil 3 - 3. Subjektiver Tatbestand

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Strafrecht Besonderer Teil 3

3. Subjektiver Tatbestand

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Gem. § 15 muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei dolus eventualis ausreicht.

In Bezug auf die Rücksichtslosigkeit sowie die grobe Verkehrswidrigkeit bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 ist es nicht erforderlich, dass der Täter sein Verhalten selbst als grob verkehrswidrig und rücksichtslos wertet. Er muss nur die Tatsachen kennen, aus denen diese Wertung abzuleiten ist.

Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 9.

Bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 muss der Täter aber über den Vorsatz hinaus noch die Absicht (dolus directus 1. Grades) haben, „eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“.

Beachten Sie, dass es hier nur auf die Vorstellung des Täters ankommt. Es ist mithin nicht erforderlich, dass der Täter diese Geschwindigkeit tatsächlich erreicht, es reicht aus, wenn er sie erreichen wollte. Tatsächlich ist aber eine hohe Geschwindigkeit ein Indiz für diese Vorstellung. Überwiegend wird die höchstmögliche Geschwindigkeit situativ bestimmt, also nach den Straßen- und Witterungsverhältnissen, der Tageszeit u.v.m.. BGH 4 StR 225/20

Fraglich ist, ob das Erzielen der Höchstgeschwindigkeit das Hauptziel des Täters sein muss oder ob es ausreicht, dass der Täter zum Erreichen eines anderen Ziels nur als Zwischenziel eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen möchte. Der BGH hat das mittlerweile für die sog. "Polizeiflucht" bestätigt. BGH 4 StR 225/20

Auch das BVerfG hat zuletzt in seinem Beschluss vom 09.2.2022 klargestellt, dass weitergehende Beweggründe wie z.B. die Polizeiflucht oder der Wunsch nach öffentlicher Anerkennung durch späteres Einstellen eines Videos im Internet jedenfalls vom Wortlaut der Norm gedeckt sind, da nicht Wörter wie ,,allein" oder ,,nur" der höchstmöglichen Geschwindigkeit vorangestellt sind. BGH, Beschl. v. 17.2.2021 – 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A hat einen Banküberfall begangen und ist nun auf der Flucht vor der Polizei, die ihm dicht auf den Fersen ist. Um zu entkommen, fährt er so schnell wie es sein Fahrzeug zulässt.

Hier will A kein „Rennen gegen sich selbst“ fahren, sondern vor allem der ihn verfolgenden Polizei entkommen. Beachtet man also die gesetzgeberische Intention müsste man die Absicht verneinen. Der BGH hat aber vor allem auf die erhöhte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und vor dem Hintergrund der Verfolgung auf die Vergleichbarkeit mit einer Rennsituation abgestellt und die Absicht bejaht. 

 

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