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Strafrecht Besonderer Teil 3 - 3. Subjektiver Tatbestand

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Strafrecht Besonderer Teil 3

3. Subjektiver Tatbestand

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Gem. § 15 muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei dolus eventualis ausreicht.

In Bezug auf die Rücksichtslosigkeit sowie die grobe Verkehrswidrigkeit bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 ist es nicht erforderlich, dass der Täter sein Verhalten selbst als grob verkehrswidrig und rücksichtslos wertet. Er muss nur die Tatsachen kennen, aus denen diese Wertung abzuleiten ist.Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 9.

Bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 muss der Täter aber über den Vorsatz hinaus noch die Absicht (dolus directus 1. Grades) haben, „eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Diese höchstmögliche Geschwindigkeit wird anhand der konkreten situativen Gegebenheiten, wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. bestimmt.

Beachten Sie aber, dass es hier nur auf die Vorstellung des Täters von den soeben genannten Umständen ankommt.BGH JuS 2021, 700.

Laut BGH kommt diesem Absichtselement die Aufgabe zu, den für das Nachstellen eines Rennens mit einem Fahrzeug kennzeichnenden Renncharakter tatbestandlich umzusetzen und das nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbare Verhalten von den alltäglich vorkommenden, auch erheblichen Geschwindigkeitsverletzungen abzugrenzen. Deswegen soll für das Absichtsmerkmal weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht.BGH JuS 2021, 700.

 

Hinweis

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 wurde teilweise als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen und dem BVerfG vorgelegt.AG Villingen-Schwennigen BeckRS 2020, 167. Dieses hat aber keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 102 Abs. 2 GG erkennen können und die eingrenzende BGH-Rechtsprechung insbesondere zur Wegstrecke bestätigt.BVerfG NJW 2022, 1160.

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Streitig ist nun, ob die Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, das primäre vom Täter verfolgte Handlungsziel sein muss, oder ob es ausreicht, dass der Täter die höchstmögliche Geschwindigkeit nur als Zwischenziel zur Erreichung seines eigentlichen Ziels ansieht. Dies wird bislang vor allem in den sog. „Polizeifluchtfällen“ relevant.

Beispiel

A war nachts mit seinem VW Golf GTI im Stadtgebiet von Kempten unterwegs, als sich zwei Beamte einer Polizeistreife dazu entschlossen, ihm mit ihrem Einsatzfahrzeug zu folgen, um ihn einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu unterziehen. Um sich der Kontrolle zu entziehen, beschleunigte A sein Fahrzeug auf 130 km/h, obgleich nur 50 km/h zulässig waren. Daraufhin beschleunigten auch die Polizeibeamten ihr Fahrzeug, ließen aber von der Verfolgung schließlich ab, als sie eine auf 20 km/h begrenzte Zone erreichten.BGH NStZ 2021, 615.

Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht muss das Erzielen der Höchstgeschwindigkeit das Hauptziel des Täters sein. Verwiesen wird vor allem auf die gesetzgeberische Intention, mit der Nr. 3 das „Rennen gegen sich selbst“ zu bestrafen. Ein Rennen zeichne sich gerade dadurch aus, dass allein um des Erzielens von Höchstgeschwindigkeiten willen und nicht zur hauptsächlichen Verfolgung anderer Zwecke gefahren werde. Die vom BGH vertretene Auslegung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist diesen Literaturvertretern zufolge zu einseitig auf den objektiven Renncharakter der Fluchtfahrt fokussiert und blende die spezifischen subjektiven Anforderungen aus, die an das Nachstellen eines Rennens zu stellen seien.Hecker Anm. zu BGH in JuS 2021, 702; Jahn JuS 2020, 277.

Die Rechtsprechung und andere Literaturvertreter hingegen lassen auch das Zwischenziel ausreichen.BGH NStZ 2021, 615; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1010. Zur Begründung wird zum einen auf den Wortlaut der Norm verwiesen, der für eine einschränkende Auslegung des Absichtserfordernisses keinen Anhalt biete. Zudem entspreche die „Absicht als Zwischenziel“ der herkömmlichen Interpretation der Vorsatzform des dolus directus ersten Grades. Darüber hinaus wird jedenfalls bei den „Polizeifluchtfällen“ auf den Renncharakter und die damit einhergehenden Gefahr verwiesen, die darin liegt, dass der in seiner Aufmerksamkeit vor allem auf das Entkommen fokussierte Flüchtende die Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht lässt und für einen Zuwachs an Geschwindigkeit den Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug in Kauf nimmt.OLG Stuttgart NStZ 2021, 615; OLG Köln NStZ-RR 2020, 224.

Expertentipp

Beginnen sollten Sie in diesen Fällen mit § 315d Abs. 1 Nr. 2 und herausstellen, dass es sich aufgrund des fehlenden Wettbewerbscharakters nicht um ein „Rennen“ handelt, auch wenn die Gefahrsituation wie soeben dargestellt vergleichbar ist. Danach können Sie dann auf eben diese Gefahrsituation bei der Nr. 3 verweisen.

 

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