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Strafrecht Besonderer Teil 3 - 1. Das nicht erlaubte Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

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Strafrecht Besonderer Teil 3

1. Das nicht erlaubte Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

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Definition

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Kraftfahrzeugrennen

Ein Kraftfahrzeugrennen ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil oder eine Veranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten zwischen mindestens 2 Teilnehmern, unabhängig von der Länge der gefahrenen Strecke oder einer vorherigen Absprache.

Lindemann/Bauerkamp/Chastenier Ad Legendum 1/2019, 74; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1106.

Bei § 315c geht die Gefährdung des Straßenverkehrs von dem Führen eines Fahrzeugs aus, wozu auch Fahrräder oder Kutschen gehören. Im Gegensatz dazu muss bei § 315d Abs. 1 der Wettbewerb zwischen Kraftfahrzeugen stattfinden, so dass ein Rennen zwischen einem Auto und z.B. einem Fahrrad nicht darunterfällt. Auch ein e-Bike, also ein Fahrrad mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, ist nicht als Kraftfahrzeug anzusehen.

OLG Hamm Beschluss vom 28.2.2013 – 4 RBs 47/13  –  BeckRS 2013, 18137 – anders OLG Hamburg – BeckRS 2016, 111 447 – wonach jedenfalls Segways zu den Kraftfahrzeugen gehören sollen.

Definition

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Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 3.

Das Rennen kann spontan ausgetragen werden oder aber im Vorfeld verabredet sein. Nicht erforderlich ist, dass die Teilnehmer gleichzeitig starten, auch ein zeitversetztes Starten ist möglich. Von daher kann auch jemand Täter sein, der erst später in einen bereits stattfindenden Wettbewerb einsteigt.

S_SPP StrafR BT 1/§_22/Aufsatz/Abschn_V/Nr_2/Rz_1106S_SPP StrafR BT 1/§_22/Aufsatz/Abschn_VI/Nr_1/Rz_1106S_SPP StrafR BT 1/§_25/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_1106Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1106.

Nach dem Willen des Gesetzgebers

BT-Drucks. 18/12964, 5. und der derzeit h.M.S_SPP StrafR BT 1/§_22/Aufsatz/Abschn_V/Nr_2/Rz_1106S_SPP StrafR BT 1/§_22/Aufsatz/Abschn_VI/Nr_1/Rz_1106S_SPP StrafR BT 1/§_25/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_1106Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1106; Joecks/Jäger StGB § 315d Rn. 4; Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 3. soll es ferner unerheblich sein, ob Straßenverkehrsvorschriften verletzt werden oder nicht.

Beispiel

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A und B verabreden, dass der derjenige, der zuerst am Kirchturm von Kleinkleckersdorf angekommen ist, ein Abendessen auf Kosten des jeweils anderen spendiert bekommt. Dabei ist es ihnen wichtig, dass keine Straßenverkehrsvorschriften verletzt werden, insbesondere die erlaubte Geschwindigkeit eingehalten wird.

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Dafür spricht, dass sich die Gefährlichkeit eines Rennens nicht nur aus der (allerdings regelmäßig) überhöhten Geschwindigkeit, sondern auch aus dem dynamischen Prozess und der damit einhergehenden Bereitschaft, größere Risiken einzugehen und sich ablenken zu lassen, ergibt.

A.A. Lindemann/Bauerkamp/Chastenier Ad Legendum 1/2019, 78.

Das Rennen muss im öffentlichen Straßenverkehr (zur Definition s. Rn. 30) stattfinden – findet es auf privatem Gelände statt, dann greift § 315d nicht.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich um ein „nicht erlaubtes“ (negatives Tatbestandsmerkmal) Kraftfahrzeugrennen handelt.

Definition

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Nicht erlaubt

Nicht erlaubt ist ein Kraftfahrzeugrennen, wenn keine behördliche Genehmigung nach § 46 Abs. 2 S. 1, 3 StVO (negatives Tatbestandsmerkmal) vorliegt.

Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 4.

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Entscheidend ist dabei aber nicht die materielle Rechtmäßigkeit, sondern die Wirksamkeit der Genehmigung. Auch eine rechtswidrige Genehmigung ist wirksam. Etwas anderes ergibt sich nur bei Nichtigkeit der Genehmigung. Subjektiv muss sich der Vorsatz auf die erforderliche und zugleich fehlende Erlaubnis beziehen.

Beispiel

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A beantragt bei der zuständigen Behörde die Genehmigung zur Durchführung eines karitativen Zwecken dienenden Rennens. Die Behörde erteilt die Genehmigung, diese ist aber aufgrund eines Fehlers nichtig, was A allerdings nicht weiß. Zusammen mit anderen richtet er dann das Rennen aus und nimmt auch selber teil, wobei ein Zuschauer zu Tode kommt.

In einem solchen Fall wäre das Rennen objektiv „nicht erlaubt“, der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 damit verwirklicht. Es fehlt aber am entsprechenden Vorsatz des A. Damit kommt auch eine Strafbarkeit gem. den Abs. 2 und 5 nicht mehr in Betracht.

Wäre die Genehmigung nur rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam erteilt worden, dann wäre schon der objektive Tatbestand nicht verwirklicht, das Rennen wäre objektiv erlaubt. Ginge nun A aber irrig davon aus, die Genehmigung sei nichtig und damit unwirksam, dann könnte er sich, jedenfalls was das Ausrichten betrifft, wegen eines untauglichen Versuchs strafbar gemacht haben (Abs. 3), wobei hier der untaugliche Versuch vom Wahndelikt abgegrenzt werden müsste, da die fehlende Erlaubnis nicht nur ein negatives, sondern auch ein normatives Tatbestandsmerkmal ist (ein Problem, welches wir im Skript „Strafrecht AT II“ dargestellt haben).

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