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Strafrecht Besonderer Teil 3 - F. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d

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Strafrecht Besonderer Teil 3

F. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d

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Expertentipp

Wir haben uns anhand des „Berliner Raser Falles“ mit der Abgrenzungsthematik dolus eventualis – bewusste Fahrlässigkeit beim Tötungsdelikt bereits im Skript „Strafrecht BT I“ Rn. 20 beschäftigt. Lesen Sie das noch einmal nach.

Verbotene Kraftfahrzeugrennen konnten vor Inkrafttreten des § 315d nur als Ordnungswidrigkeit gem. §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO a.F. geahndet werden, sofern es ausschließlich bei einer abstrakten Gefahr blieb. Begingen die Teilnehmer einen der Verstöße des § 315c Abs. 1 Nr. 2 und verursachten dadurch eine konkrete Gefahr, konnten sie (und können sie immer noch) nach dieser Norm mit max. 5 Jahren Freiheitsstrafe belangt werden. Wird ein anderer getötet, dann stellt sich für die Gerichte immer wieder die Frage, ob nicht eine Bestrafung aus §§ 212, 211 in Betracht kommen könnte. Problematisch in diesen Fällen ist stets der Nachweis des Tötungsvorsatzes, wobei meistens nur dolus eventualis in Betracht kommt. Gelingt dieser nicht, dann blieb vor 2017 nur eine Bestrafung aus fahrlässiger Tötung gem. § 222 mit einer maximalen Freiheitsstrafe von 5 Jahren übrig.

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Mit § 315d Abs. 5 hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit geschaffen, ein verbotenes Rennen mit tödlichem Ausgang schuldangemessen zu bestrafen. Abs. 5 ist, wie wir sehen werden, eine Erfolgsqualifikation, d.h. der Täter muss bezüglich der schweren Folge gem. § 18 nur fahrlässig handeln.

Hinweis

Eine Strafbarkeit gem. § 315b, der über seinen Abs. 3 und den Verweis auf § 315 Abs. 3 die Möglichkeit der Qualifikation und Erfolgsqualifikation und damit einer deutlich höheren Strafe eröffnet, ist in den meisten Fällen nicht gegeben. § 315b erfasst verkehrsfremde Eingriffe. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Täter das Fahrzeug als „Angriffsmittel“ pervertiert. Bei den verbotenen Kraftfahrzeugrennen steht allerdings die, wenn auch gefährliche und ordnungswidrige, so aber doch verkehrsspezifische Fortbewegung im Vordergrund, weswegen § 315b in der Regel nicht anwendbar ist.Kubiciel/Hoven NStZ 2017, 439.

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