Inhaltsverzeichnis
102
§ 315d Abs. 1 enthält 4 mögliche Tathandlungen:
Mit der Nr. 1 werden zum einen diejenigen bestraft, die ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Vorfeld ausrichten, zum anderen aber auch jene, die ein solches Rennen vor Ort dann durchführen. Nr. 2 erfasst die Teilnehmer an einem verbotenen Rennen, wobei Täter (= „Teilnehmer“ i.S.d. Norm) nur sein kann, wer das Kraftfahrzeug führt. In der Nr. 3 werden Kraftfahrzeugführer bestraft, die grob verkehrswidrig und rücksichtslos ein „Rennen gegen sich selber“ fahren.
Allen 4 Tathandlungen ist gemein, dass sie sich auf
• | ein Kraftfahrzeugrennen |
• | im öffentlichen Straßenverkehr beziehen, |
• | welches nicht erlaubt ist. |