Strafrecht Besonderer Teil 3

Urkundenfälschung, § 267

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B. Urkundenfälschung, § 267

I. Überblick

337

Nach § 267 Abs. 1 wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Damit ist das geschützte Rechtsgut – wie soeben gesehen – das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit der Urkunde.

S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_I/Nr_1/Rz_873S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_873S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_3/Rz_873Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 873.

338

Die Struktur des § 267 sieht wie folgt aus:

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§ 267 Abs. 1 ist das Grunddelikt der Urkundenfälschung. Gem. Abs. 2 ist der Versuch der Urkundenfälschung strafbar.

§ 267 Abs. 3 enthält eine Strafzumessungsnorm für besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung, die Sie in der Klausur nach der Schuld prüfen müssen. Danach erhöht sich die Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen auf eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Im Gegensatz zu sonstigen Strafzumessungsnormen, z.B. § 212 Abs. 2, hat der Gesetzgeber mit Regelbeispielen deutlich gemacht, wann er „in der Regel“ einen besonders schweren Fall als verwirklicht ansieht. Die Aufzählung ist lediglich exemplarisch, mit der Folge, dass es jenseits der im Gesetz benannten Beispiele auch unbenannte schwere Fälle gibt. Denkbar ist auch, dass ein Regelbeispiel zwar verwirklicht ist, die Gesamtwürdigung der Tat allerdings eine schwere Bestrafung nicht rechtfertigt.

339

Aufgrund des Ermessens, welches der Richter hat, wird deutlich, dass Regelbeispiele keine Straftatbestände sind. Trotzdem muss analog § 15 auch der Vorsatz des Täters auf die Verwirklichung eines besonders schweren Falls gerichtet sein. Unterliegt der Täter einem Irrtum, so ist § 16 analog anzuwenden.

Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schuster § 15 Rn. 27.

Expertentipp

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Sollten Sie die Thematik nicht mehr oder noch nicht kennen, so können Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und sich bei § 243 das Thema „Versuch und Regelbeispiel“ ansehen, dargestellt im Skript „Strafrecht BT II“.

Hinweis

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In diesem Zusammenhang können Ihnen sämtliche Probleme begegnen, die mit den Regelbeispielen und deren Rechtsnatur einhergehen, so z.B. das Problem des Versuchs des Regelbeispiels. Die Probleme sollten Ihnen von § 243 bekannt sein, da sie in der Klausur zumeist in Zusammenhang mit dieser Norm geprüft werden.

§ 267 Abs. 4 ist eine Qualifikation zu der einfachen Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1. Mit einem Jahr bis zu zehn Jahren wird demnach die gewerbsmäßige Bandenbegehung bestraft.

340

Der Aufbau des § 267 sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Urkundenfälschung, § 267

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tatobjekt: Urkunde

 

 

 

 

Reproduktionen

Rn. 357

 

 

 

Abgrenzung Kennzeichen – Beweiszeichen

Rn. 346

 

2.

Tathandlung:

 

 

 

a)

Herstellen einer unechten Urkunde

 

 

 

 

 

Stellvertretung

Rn. 375

 

 

 

 

Geistiger Diebstahl

Rn. 377

 

 

b)

Verfälschen einer echten Urkunde

 

 

 

 

 

Verfälschen durch den Aussteller

Rn. 381

 

 

c)

Gebrauchen einer hergestellten oder verfälschten Urkunde

 

 

 

 

 

Verhältnis zum Herstellen und Verfälschen

Rn. 391

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz, dolus eventualis reicht

 

 

2.

Täuschungsabsicht

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Besonders schwerer Fall gem. § 267 Abs. 3

 

II. Objektiver Tatbestand

341

Im objektiven Tatbestand sind drei Handlungsalternativen zu unterscheiden:

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Das Tatobjekt sämtlicher Handlungsalternativen und damit zentraler Begriff – nicht nur des § 267, sondern auch des § 274 – ist die Urkunde.

1. Tatobjekt: Urkunde

342

In der Klausur besteht die erste und zumeist auch größte Herausforderung in der Subsumtion des Tatobjekts unter das Tatbestandsmerkmal der Urkunde. Zu unterscheiden sind drei Formen der Urkunde:

Die „normale“ Urkunde,

die zusammengesetzte Urkunde und

die Gesamturkunde.

 

a) Die „normale“ Urkunde

343

Definition

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Urkunden

Urkunden sind verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen.

Vgl. BGHSt 13, 235; Jäger Strafrecht BT Rn. 427.

344

In dieser Definition kommen die drei Funktionen der Urkunde zum Ausdruck, nämlich die

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Beispiel

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Klassische Urkunden sind Schriftstücke wie Zeugnisse, Steuerbescheide, Verträge, ärztliche Rezepte, Ausweise.

aa) Verkörperte Gedankenerklärung

345

Damit überhaupt von einer Urkunde gesprochen werden kann, muss dem fraglichen Gegenstand eine menschliche Willensäußerung über einen bestimmten Sachverhalt entnommen werden können.

Insoweit unterscheiden sie sich von bloßen Augenscheinsobjekten, die durch ihre Beschaffenheit lediglich in der Lage sind, über bestimmte Tatsachen Auskunft zu geben (sog. sachliche Beweismittel).

Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 267 Rn. 3.

Beispiel

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In Ihrem Examenszeugnis steckt die Erklärung der Prüfer über die Bewertung Ihrer Leistungen. Es liegt mithin eine menschliche Gedankenerklärung vor.

Stellt die Polizei hingegen am Tatort Fingerabdrücke an der Tatwaffe sicher, so kann diesen Fingerabdrücken zwar die Aussage entnommen werden, dass derjenige, von dem die Abdrücke stammen, die Tatwaffe in der Hand gehalten hat. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Willensäußerung dieses Menschen, so dass es sich bei den Fingerabdrücken nicht um Urkunden, sondern vielmehr um bloße Augenscheinobjekte handelt.

Da der Schriftverkehr heutzutage zunehmend automatisiert stattfindet, stellt sich die Frage, inwieweit maschinell gefertigte Schriftstücke wie z.B. Kontoauszüge, Steuerbescheide etc. als Urkunden oder nur als technische Aufzeichnungen gem. § 268 Abs. 2 anzusehen sind.

Beispiel

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A parkt ihren Wagen in der Kölner Innenstadt in einem Bereich, in welchem an einem Automaten für die Dauer des Parkens ein Parkschein zu ziehen ist. Um die Parkgebühr zu sparen, nimmt A einen alten Parkschein, überklebt das alte Datum und setzt ein neues Datum ein, in der Hoffnung, dass die Politesse die Manipulation nicht bemerken und darauf verzichten werde, einen Bußgeldbescheid zu veranlassen.

Um der Automatisierung Rechnung zu tragen, wird überwiegend nicht verlangt, dass die Verkörperung der menschlichen Gedankenerklärung unmittelbar auf diese folgen muss. Es reicht vielmehr eine sog. „potentielle Aussageherrschaft“

NK-Puppe StGB § 267 Rn. 30; OLG Köln StraFo 2001, 252; Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 267 Rn. 4., die dann vorliegen kann, wenn der Erklärende seine später verkörperte Erklärung antizipiert autorisiert hat.NK-Puppe StGB § 267 Rn. 30; OLG Köln StraFo 2001, 252; Jäger Strafrecht BT Rn. 453a.

Beispiel

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Im vorangegangenen Beispiel läge die potentielle Aussageherrschaft bei der Stadt Köln, die auch zugleich Ausstellerin der Urkunde wäre. Indem die Stadt Köln den Parkscheinautomaten aufstellte und entsprechend programmierte, autorisierte sie im Vorhinein die spätere Erklärung über das bezahlte Zur Verfügung stellen der Parkfläche. Da der Parkschein auch zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist, ist er eine Urkunde, die A verfälscht haben könnte.

346

Die Willensäußerung muss über die bloße körperliche Existenz des Gegenstandes hinausgehen. Die Urkunde muss also eine Erklärung beinhalten, die außerhalb ihrer selbst liegt. Darin unterscheidet sie sich von reinen Kennzeichen. Kennzeichen dienen in erster Linie der Unterscheidung von Objekten.

S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_I/Nr_3/Rz_890S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_I/Nr_4/Rz_890S_SPP StrafR BT 1/§_19/Aufsatz/Abschn_I/Nr_3/Rz_890Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 890.

Beispiel

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Um Kennzeichen und nicht um Urkunden (als „Beweiszeichen“) handelt es sich bei Wäschemonogrammen, Eigentümerstempeln in Büchern, Garderobenmarken. Sie dienen lediglich der Identifizierung, enthalten aber keine dem Beweis dienende Erklärung z.B. über die Eigentumsverhältnisse o.ä.

Um Beweiszeichen und damit Urkunden handelt es sich z.B. bei Preisschildern, die auf Waren geklebt sind und bei Nummernschildern, die am Auto befestigt sind. Auch Striche auf einem Bierdeckel sind Beweiszeichen.

Expertentipp

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Kennzeichen sind vor allem von solchen Beweiszeichen abzugrenzen, die zusammengesetzte Urkunden darstellen – dazu mehr unter Rn. 366. Die Differenzierung ist schwierig und kann allein anhand der Funktion des Zeichens vorgenommen werden. Sofern der Rechtsverkehr in dem Zeichen eine beweiserhebliche Erklärung sieht, auf deren Echtheit er vertraut, liegen Beweiszeichen und damit Urkunden vor. Um den eventuell unbekannten Fall lösen zu können, sollten Sie sich die o.g. „Normalfälle“ beider Kategorien merken und dann das Tatobjekt in Ihrer Klausur damit vergleichen.

347

Des Weiteren muss die Gedankenerklärung mit einer Sache fest verbunden, mithin verkörpert sein.

Beispiel

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Hieran fehlt es etwa beim Versenden einer E-Mail, da der Inhalt der E-Mail nicht stofflich fixiert ist.

348

Diese Verkörperung erfordert auch eine gewisse Dauerhaftigkeit. Die Gedankenerklärung muss daher auf absehbare Zeit den Naturgewalten standhalten und allenfalls durch gezielten menschlichen Eingriff vorzeitig unkenntlich gemacht werden können.

BGHSt 34, 376.

Hinweis

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Diese Anforderung ist besonders bei zusammengesetzten Urkunden von großer Bedeutung.

Beispiel

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Wenn A in den Sand schreibt, dass er B tausend Euro schulde, dann ist das zwar eine menschliche Gedankenerklärung, mangels Dauerhaftigkeit aber keine Urkunde, da es an der Verkörperung fehlt.

Anders der Einlassstempel einer Diskothek, der die Eintrittskarte ersetzt. Da dieser zumeist nur mittels Wasser und Seife wieder entfernt werden kann, besitzt er eine Dauerhaftigkeit, die für den Urkundenbegriff ausreicht.

Rengier Strafrecht BT II 7. Kapitel § 32 Rn. 3.

Schließlich muss die Gedankenerklärung optisch-visuell wahrnehmbar sein,

S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_878S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_5/Rz_878Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 878. so dass Audio-Medien wie etwa Kassetten oder CDs keine Urkunden sind. Ebenso wenig elektronisch gespeicherte Daten. Bei Manipulationshandlungen müssen Sie jedoch an § 269 denken.

bb) Zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet

349

Die Gedankenerklärung muss objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sein, Beweis über rechtliche erhebliche Tatsachen zu bringen.

Jäger Strafrecht BT Rn. 429.

Die Beweiseignung ist allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Sie liegt vor, wenn die Gedankenerklärung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung relevant werden kann.

S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_879S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_5/Rz_879Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 879.

Beispiel

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Ihre Examensklausur ist objektiv geeignet, Beweis über Ihre fulminanten Kenntnisse im Strafrecht zu erbringen. Im Falle der Unechtheit dieser Klausur (sie stammt nicht von Ihnen) ist die Beweiseignung immer unter der gedachten Voraussetzung der Echtheit zu prüfen. Es muss also folgende Frage beantwortet werden: Würde die Klausur, wenn sie das wäre, was sie zu sein scheint – nämlich eine von Ihnen geschriebene Klausur – bei der Überzeugungsbildung über Ihre Befähigung im Strafrecht relevant werden?

350

An der objektiven Beweiseignung fehlt es nur selten, so etwa bei offensichtlich nichtigen Urkunden oder so unfachmännisch verfälschten Urkunden, bei denen die Manipulation sofort auffällt.

Beispiel

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Da gemäß § 2247 BGB das Testament handschriftlich verfasst sein muss, um auch tatsächlich die Rechtsfolge der gewillkürten Erbfolge herbeizuführen, stellt derjenige keine – unechte – Urkunde her, der ein Testament für einen anderen computerschriftlich herstellt. In einem solchen Falle müssen Sie aber an einen – untauglichen – Versuch (abzugrenzen an dieser Stelle vom Wahndelikt) des § 267 denken.

351

Die Beweisbestimmung kann durch den Aussteller oder nachträglich durch einen Dritten erfolgen. Zu unterscheiden sind die Absichts-, die Zufalls- und die Deliktsurkunde.

Definition

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Absichtsurkunde

Eine Absichtsurkunde ist eine Urkunde, die von dem Aussteller gerade zu dem Zweck hergestellt wurde, im Rechtsverkehr über eine bestimmte Tatsache Beweis zu erbringen.

Beispiel

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Verträge, Zeugnisse und notarielle Stempel auf kopierten Zeugnissen sind Absichtsurkunden. Private Tagebuchaufzeichnungen hingegen sollen – jedenfalls nach Auffassung des Verfassers – zumeist nicht dem Beweis dienen.

352

Eine Deliktsurkunde ist ein besonderer Fall der Absichtsurkunde. Unter diesen Begriff werden zumeist Schriftstücke subsumiert, die zu deliktischen Zwecken verfasst werden. Da es bei der Absichtsurkunde keines zielgerichteten Handelns bezüglich der Beweisrichtung, sondern nur bezüglich der Beweiseignung bedarf (insofern ist die Terminologie irreführend), genügt das Bewusstsein, dass eine rechtliche Reaktion auf die Urkunde erfolgen und sie zu Beweiszwecken benutzt werden könnte.

Beispiel

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A verfasst unter dem Namen des B einen an C adressierten Drohbrief, mit welchem er C zur Zahlung einer Geldsumme an ihn bewegen möchte. Die Zahlung erfolgt nicht, der Brief wird jedoch zum Beweis der Drohung im gerichtlichen Verfahren gegen A verwendet.

Hier ergibt sich die objektive Beweiseignung des Briefes daraus, dass mit ihm im Strafverfahren gegen A Beweis über die versuchte Erpressung geführt werden kann (sog. Deliktsurkunden

Jäger Strafrecht BT Rn. 429.). Die Beweisbestimmung kann nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass es A beim Abfassen des Briefes gerade nicht auf die Schaffung eines derartigen Beweismittels ankam (im Sinne von Absicht). Es reicht aus, dass A sich der Möglichkeit der Schaffung eines Beweismittels bewusst war (weswegen er wohl auch den falschen Namen verwendete).

353

Definition

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Zufallsurkunde

Von einer Zufallsurkunde wird gesprochen, wenn die Beweisbestimmung erst im Nachhinein entweder durch den Aussteller selbst oder durch einen Dritten getroffen wird.

Beispiel

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A und B führen einen Zivilprozess vor dem Amtsgericht. B hat den A auf Zahlung einer Forderung verklagt, deren Bestehen A leugnet. Beim unbeteiligten C entdeckt B nunmehr einen privaten Tagebucheintrag, in welchem er das Bestehen der Forderung gegenüber A bestätigt. Wenn B nunmehr das Tagebuch vor Gericht vorlegt, um das Bestehen der Forderung zu beweisen, so handelt es sich hierbei um eine (Zufalls-) Urkunde. Die Beweisbestimmung ist im Nachhinein durch B getroffen worden.

cc) Erkennbarkeit des Ausstellers

354

Schließlich muss die Urkunde den Aussteller, also denjenigen, der hinter dem gedanklichen Inhalt der Urkunde steht, erkennen lassen.

Wer der Aussteller der Urkunde ist, bestimmt sich nach überwiegender Auffassung nach der so genannten „Geistigkeitstheorie“.

Definition

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Aussteller

Aussteller der Urkunde ist demnach derjenige, der geistig hinter dem gedanklichen Inhalt steht, sich also nach außen hin ausdrücklich zu der Urheberschaft bekennt oder sich diese nach den Umständen zurechnen lassen muss.

BGHSt 13, 382; Jäger Strafrecht BT Rn. 430.

Nach dieser Definition kommt es nicht auf den Hersteller der Urkunde an, also denjenigen, der die Urkunde körperlich angefertigt hat. Bedeutung hat die Vergeistigung des Ausstellerbegriffs vor allem bei den Fällen der Stellvertretung und dem Einsatz eines Schreibgehilfen.

Beispiel

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Geschäftsführer G der X GmbH diktiert ein Schreiben an die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Seine Sekretärin S verfasst den Brief und legt ihn G zur Unterschrift vor. Obwohl hier S das Schreiben körperlich hergestellt hat, muss G als Aussteller des Briefs angesehen werden. Denn es ist für jedermann erkennbar, dass es der G ist, von dem die Erklärungen geistig herrührten und der damit als Garant für diese einstehen will.

Hinweis

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Verinnerlichen Sie die Geistigkeitstheorie und den in ihr enthaltenen Unterschied zwischen Hersteller und Aussteller! Das wird Ihnen die später bei der ersten Tathandlung vorzunehmende Unterscheidung zwischen tatsächlichem und aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller (Merkmal: unecht) erleichtern.

Da G und nicht S der Aussteller ist (obwohl S die Urkunde hergestellt hat) kann S auch eine Urkundenfälschung begehen, wenn sie ohne Wissen des G den Mitarbeitern in diesem Schreiben zur Belohung für treue Dienste einen zusätzlichen Urlaubstag zusagt. Hier liegt das Herstellen einer unechten Urkunde vor, da der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller der G ist, der diese Erklärung aber nicht abgegeben hat. Der tatsächliche Aussteller der Erklärung „Urlaubstag“ ist S, die aber wiederum nicht als Aussteller der Urkunde erkennbar ist.

An die Erkennbarkeit des Ausstellers werden allerdings keine großen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn der Aussteller aus dem Gesamtzusammenhang ermittelt werden kann.

Beispiel

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Gastwirt G macht in seiner Kneipe für jedes getrunkene Kölsch auf einem Bierdeckel Striche. Dieser Bierdeckel dient am Ende der Abrechnung. A, der zwar schon 8 Kölsch getrunken aber nur Geld für 4 Kölsch eingesteckt hat, radiert 4 dieser Striche vom Bierdeckel und zahlt unter Vorlage des Deckels 4 Kölsch.

Hier könnte sich A der Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Alt. 2 strafbar gemacht haben, indem er eine echte Urkunde verfälschte. Dafür müsste der Bierdeckel eine Urkunde sein. Der Bierdeckel enthält die Erklärung, dass A 8 Kölsch getrunken hat. Er ist hinsichtlich dieser Tatsache auch zum Beweis geeignet und bestimmt. Allerdings hat G den Bierdeckel nicht unterzeichnet. Insoweit soll es aber ausreichen, dass sich die Ausstellererkennbarkeit aus der Verkehrssitte ergibt. Der Bierdeckel ist mithin eine Urkunde, die A, indem er die Striche wegradierte, verfälscht hat.

355

Keine Urkunde hingegen liegt bei sog. offener und versteckter Anonymität vor. Offene Anonymität wird angenommen, wenn der Aussteller entweder überhaupt nicht angegeben worden ist oder der Verfasser einen Fantasienamen benutzt, wodurch er nicht individualisierbar wird. Bei Verwendung eines Fantasienamens fehlt es jedoch an der Anonymität, wenn der Verfasser stets unter diesem Fantasienamen auftritt und er dementsprechend auch mit diesem Namen identifiziert werden kann.

S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_886S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_I/Nr_3/Rz_886S_SPP StrafR BT 1/§_19/Aufsatz/Abschn_I/Nr_1/Rz_886Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 886.

Beispiel

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M unterschreibt einen Protestaufruf gegen Rassismus mit „Malcom X“. Da M unter diesem Namen allgemein bekannt ist, kann eine Urkunde angenommen werden, da der Rechtsverkehr die Erklärung einer bestimmten Person zuweisen kann.

356

Versteckte Anonymität wird angenommen wenn jemand einen Allerweltsnamen verwendet, ohne dabei weitere Angaben zu machen, die zu seiner Individualisierung führen können. In diesen Fällen ist das Garantieelement der Urkunde nicht erfüllt.

BGHSt 5, 149; S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_886S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_I/Nr_3/Rz_886S_SPP StrafR BT 1/§_19/Aufsatz/Abschn_I/Nr_1/Rz_886Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 886.

Beispiel

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A unterschreibt das Anmeldeformular mit „Max Mustermann“. Eine Urkunde liegt nur dann vor, wenn z.B. zusätzlich das Geburtsdatum angegeben wird.

b) Reproduktionen als Urkunde

357

Klausurrelevant ist die Beantwortung der Frage, ob Reproduktionen von Urkunden ihrerseits Urkunden darstellen. Zu unterscheiden sind Durchschriften, Abschriften, Fotokopien und Telefaxe.

358

 

Durchschriften sind Urkunden, da sie die Originalurkunde verkörpern und gerade zu dem Zweck hergestellt wurden, mehrere Exemplare der Urkunde als Beweismittel zu produzieren.

BGHSt 2, 35.

359

Einfache Abschriften sind keine Urkunden. Sie sind nichts Weiteres als eine Reproduktion des Originals. Etwas anderes gilt nur für beglaubigte Abschriften. Hier erklärt der Beglaubigungsvermerk zusammen mit der Abschrift, dass die Abschrift mit dem Original übereinstimmt (zusammengesetzte Urkunde). Hinter dieser Gedankenerklärung steht der Beglaubigende, z.B. der Notar als Aussteller.

Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 267 Rn. 40a.

360

Problematisch ist die Urkundseigenschaft von Fotokopien.

Beglaubigte Fotokopien stellen zunächst wie beglaubigte Abschriften auch eine (zusammengesetzte) Urkunde dar.

Einfache Fotokopien, die als Fotokopie im Rechtsverkehr verwendet werden, stellen wie die einfache Abschrift keine Urkunde dar. Die Fotokopie enthält weder eine eigenständige, von dem reproduzierten Original abgrenzbare Erklärung noch lässt sie den Aussteller der Kopie erkennen. Außerdem ist der Beweisverkehr hier nicht schutzbedürftig, da einfachen Kopien kein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird.

Joecks/Jäger § 267 Rn. 46 ff.

Gleiches gilt grundsätzlich für den Ausdruck eines zuvor eingescannten Dokuments, welches der Täter im Computer manipuliert.

BGH Beschluss vom 27.1.2010, 5 StR 488/09, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Beispiel

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A macht von seinem Examenszeugnis eine Kopie, in welcher er die Note von „ausreichend“ zu „vollbefriedigend“ ändert. Davon erstellt er wiederum eine Kopie, die er bei seiner Bewerbung bei den Rechtsanwälten „Advocatus und Liebling“ vorlegt. Hier hat A keine unechte Urkunde erstellt, da der Kopie die Urkundseigenschaft fehlt.

Etwas anderes gälte, wenn A geschickt sein Originalzeugnis manipuliert hätte und danach die Kopie bei der Bewerbung vorgelegt hätte. Hier hätte er zunächst eine echte Urkunde verfälscht und dann durch das Vorlegen der Kopie diese Urkunde gebraucht. (Abgestellt wird mithin auf das Original!) Das gilt allerdings nur solange das Original nach der Manipulation noch die Urkundseigenschaft besitzt, was dann nicht der Fall ist, wenn die Manipulation sofort auffällt und deswegen die Beweiseignung fehlt.

361

In Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten und der Kopierqualität wird allerdings die Urkundseigenschaft bei Kopien oder Computerausdrucken, die den Anschein der Originalurkunde erwecken („scheinbare Urkunde“) bejaht. Voraussetzung ist, dass aufgrund der Qualität die Möglichkeit einer Verwechselung mit dem Original nicht mehr auszuschließen ist, und dass dieser Anschein nach dem Willen des Erstellers auch erweckt werden soll.

BGH Beschluss vom 27.1.2010, 5 StR 488/09, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. Begründet wird dies mit dem Schutz des Beweisverkehrs, der einer solchen Kopie ein erhöhtes Vertrauen entgegenbringt, da er davon ausgeht, es handele sich um das Original. Wegen der Originaltreue wird dadurch der Aussteller der Originalurkunde als Aussteller der Reproduktion, die als Original betrachtet wird, angesehen. Gleiches gilt für die Gedankenerklärung.

Beispiel

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A manipuliert zunächst wie im o.g. Beispiel sein Zeugnis und fertigt dann mit dem entsprechenden Papier ein originalgetreues Zeugnis an, welches er bei seiner Bewerbung vorlegt. Die Anwälte gehen davon aus, dass es sich um das Original handelt und stellen A zu einem fürstlichen Gehalt ein.

Hier gilt als Aussteller das Justizprüfungsamt, die Gedankenerklärung liegt in der Benotung der erbrachten Leistung.

Expertentipp

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Achten Sie in einer Klausur genau darauf, mit welcher Kopie Sie es zu tun haben. Handelt es sich um eine täuschend echt aussehende Kopie, so stellen Sie die grundsätzliche Problematik bei einfachen Kopien dar und arbeiten anschließend die Unterschiede zur „scheinbaren Urkunde“ heraus.

362

Das Telefax wird vor allem von der Rechtsprechung als Fernkopie und damit nicht als Urkunde angesehen.

OLG Zweibrücken NJW 1988, 2918; BGH Beschluss vom 27.1.2010, 5 StR 488/09, abrufbar unter
www.bundesgerichtshof.de.
In der Literatur wird hingegen vertreten, dass etwas anderes dann gelte, wenn das Fax im Rechtsverkehr nach dem Willen der Beteiligten die Funktion des früheren Schriftstücks übernommen habe und die Absenderkennung des absendenden Faxgerätes eingeschaltet sei.LK-Gribbohm § 267 Rn. 123 m.w.N; Schönke/Schröder-Cramer § 267 Rn. 43. In diesen Fällen handele es sich um ein technisch hergestelltes, für den Empfänger bestimmtes Original. Die Erkennbarkeit des Ausstellers ergebe sich aus der Absenderkennung.

Beispiel

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Rechtsanwalt L legt form- und fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Köln ein. Die Gegenseite schickt wenige Tage später ein weiteres Fax mit der angeblichen Faxkennung des L und dessen angeblicher Unterschrift, mit welcher die Berufung zurückgenommen wird.

Sieht man das Fax grundsätzlich als Fernkopie an, so scheidet eine Urkundenfälschung aus. Berücksichtigt man allerdings, dass es heutzutage Usus ist, Schriftsätze bei Gericht per Fax einzulegen und dass diese Telefaxe auch als ausreichend angesehen werden zur Erfüllung der Formvorschriften, so kann man ausnahmsweise auch die Urkundsqualität des Faxes, welches wie ein Original vom Rechtsverkehr behandelt wird, annehmen.

363

Beim Computerfax wird das Schreiben am Computer als Datei erstellt und ggf. mit eingescannter Unterschrift dem Empfänger übermittelt. Der vom Empfänger hergestellte Ausdruck kann dann als eine vom Absender hergestellte Urkunde angesehen werden, wenn der Ausdruck in den Verkehrskreisen üblich ist und vom Absender erwartet wurde.

LK-Gribbohm § 267, Rn. 123; Joecks/Jäger § 267 Rn. 52. Gleiches kann für die E-Mail gelten, sofern sie ausgedruckt wird.Mankowski NJW 2002, 2822. Ohne Ausdruck fehlt es an der Verkörperung und damit an der Urkundenqualität.

c) Zusammengesetzte Urkunde

364

Eine besondere und häufig vorkommende Form der Urkunde ist die zusammengesetzte Urkunde.

Definition

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Zusammengesetzte Urkunde

Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit verbunden ist, so dass beide zusammen einen einheitlichen Erklärungsinhalt ergeben.

BGHSt 5, 79.

365

Die Besonderheit der zusammengesetzten Urkunde liegt darin, dass die einzelnen Teile für sich genommen häufig keine Urkunde darstellen. Die Urkundseigenschaft ergibt sich erst aus der Zusammenfügung des Bezugsobjektes mit der Gedankenerklärung.

Beispiel

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Bei der beglaubigten Fotokopie ist das Bezugsobjekt die Fotokopie, der Träger der Gedankenerklärung das Siegel bzw. der Stempel mit Unterschrift des Notars, mit welchem er erklärt, dass die Fotokopie vom Original angefertigt wurde und mit diesem übereinstimmt.

366

Gedankenerklärungen müssen nicht unbedingt in Wort und Schrift verfasst sein. Häufig werden sie durch Zeichen oder Symbole verkörpert. Man spricht in diesem Fall von „Beweiszeichen“, die sowohl den Inhalt der Erklärung als auch den Aussteller wiedergeben können. Wie bereits ausgeführt (Rn. 346) sind die Beweiszeichen von den Kennzeichen zu unterscheiden. Die Beweiszeichen werden zusammen mit einem Bezugsobjekt als zusammengesetzte Urkunde angesehen, sofern Erklärung und Erklärender nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Parteien zumindest für Beteiligte und Eingeweihte erkennbar sind.

BGHSt 13, 235; 16, 94, Küper Strafrecht BT S. 308.

Beispiel

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So enthält eine TÜV-Plakette, die auf ein Autokennzeichen aufgeklebt ist, welches wiederum fest mit dem Auto verbunden ist, den Aussagegehalt, dass das Fahrzeug einer entsprechenden Untersuchung unterzogen worden ist und seine Verkehrstauglichkeit festgestellt wurde. Das Kennzeichen selbst erklärt in Verbindung mit dem Stempel der Straßenverkehrszulassungsbehörde und dem Fahrzeug, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr auf einen bestimmten Halter zugelassen ist.

BayOLG NJW 66, 748; BGHSt 18, 66. Etwas anderes gilt für ein rotes Kennzeichen, § 16 FZV, da es mit dem Fahrzeug nicht fest verbunden ist.BGHSt 34, 376.

Weitere Beispiele: Motor- und Fahrgestellnummern an Kraftfahrzeugen, Stempel des Fleischbeschauers, Pfandsiegel am Pfandobjekt, Künstlerzeichen des Malers, Preisauszeichnungen an Waren.

S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_I/Nr_3/Rz_889S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_I/Nr_4/Rz_889S_SPP StrafR BT 1/§_19/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_889Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 889 m.w.N.

367

Wichtig ist, dass die Verbindung zwischen Bezugsobjekt und Gedankenerklärung hinreichend fest ist (Perpetuierung), wobei eine Untrennbarkeit nicht vorausgesetzt wird.

Beispiel

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So handelt es sich bei Preisetiketten, die unmittelbar an den Waren in Kaufhäusern befestigt sind, um zusammengesetzte Urkunden. Eine zusammengesetzte Urkunde ist allerdings mangels fester Verbindung abzulehnen, wenn das Preisetikett nur an der Verpackung, z.B. auf einer Klarsichthülle, welche eine Krawatte beinhaltet, nicht aber an der Ware befestigt ist und zwischen Verpackung und Ware nur eine lose Verbindung besteht (Klarsichthülle ist nicht verschweißt, sondern offen).

OLG Köln NJW 79, 729.

Streitig ist, inwiefern für das Bezugsobjekt eine „räumliche Überschaubarkeit“ erforderlich ist, also z.B. Straßenschilder mit dem Bezugsobjekt „Straße“ noch unter den Urkundebegriff gefasst werden können.

Beispiel

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A überklebt auf der Landstraße ein Schild, mit dem die Geschwindigkeit auf 70 km/h herabgesetzt ist mit einer Folie, auf der 100 km/h aufgedruckt ist.

Sofern es sich bei dem Verkehrsschild um eine Urkunde handelt, könnte ein Verfälschen einer echten Urkunde in Betracht kommen. Problematisch ist, dass das Bezugsobjekt „Straße“ evtl. mehrere Kilometer lang ist.

Nach Auffassung der Rechtsprechung und Teilen der Literatur entfernt man sich mit dieser Auslegung so weit vom ursprünglichen Urkundenbegriff, dass dem Bestimmtheitsgebot des Art 103 Abs. 2 GG nicht mehr Genüge getan ist und man in den Bereich der verbotenen Analogie gelangt.

OLG Köln NJW 1999, 1042; Böse NStZ 2005, 371. Demzufolge bedarf es also einer räumlichen Überschaubarkeit zur Erfüllung des Urkundenbegriffs. Die Gegenauffassung verweist auf die Bestimmtheit der Beweiskraft von Verkehrszeichen und bejaht die Merkmale einer zusammengesetzten Urkunde.Rengier Strafrecht BT II 7. Kapitel § 32 Rn. 18a.

d) Gesamturkunde

368

Definition

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Gesamturkunde

Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn mehrere einzelne Urkunden in dauerhafter und fester Form derart miteinander verbunden worden sind, dass dadurch ein über die Beweiskraft der einzelnen Urkunde hinausgehender, weiterer Aussagegehalt der Zusammensetzung entnommen werden kann und die Gesamturkunde nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung dazu bestimmt ist, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln.

BGHSt 4, 60.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Zusammenfügung der Eindruck der Abgeschlossenheit erweckt wird und wenn durch die Verbindung der einzelnen Urkunden nicht nur die Existenz der angegebenen Urkunden bzw. Schriftstücke bekundet wird, sondern darüber hinaus auch das Nichtbestehen weiterer rechtserheblicher Tatsachen signalisiert werden soll.

Beispiel

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Typische Gesamturkunden sind die Handelsbücher eines Kaufmanns. Jede einzelne Eintragung ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und zum Beweis geeignet und bestimmt ist. Die Aussagekraft der Handelsbücher geht über diesen Inhalt der einzelnen Erklärungen jedoch hinaus und bringt gleichzeitig die Vollständigkeit der erfassten Vorgänge zum Ausdruck.

Weitere Beispiele: Sparbücher, Postein- und Ausgangsbücher in Anwaltskanzleien, das Einwohnermeldeverzeichnis.

Joecks/Jäger § 267 Rn. 37.

2. Tathandlung

369

Als mögliche Tathandlungen kommen in der Klausur in Betracht:

Das Herstellen einer unechten Urkunde,

das Verfälschen einer echten Urkunde,

das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.

 

a) Herstellen einer unechten Urkunde

370

Im Gegensatz zum Verfälschen, bei welchem der Täter auf eine bereits bestehende, echte Urkunde einwirkt, besteht das Herstellen in dem Hervorbringen einer bislang noch nicht existenten Urkunde. Damit die erste Handlungsalternative verwirklicht ist, muss diese hervorgebrachte Urkunde unecht sein.

Definition

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Unecht

Eine Urkunde ist unecht, wenn der Erklärungsinhalt nicht von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller = Erklärender hervorgeht.

Jäger Strafrecht BT Rn. 431.

Hergestellt ist eine unechte Urkunde, wenn erstmals sämtliche Merkmale einer Urkunde vorliegen.

BGH NStZ 2003, 543.

371

Bei dieser Tathandlung geht es also um die Täuschung über der Identität des Urhebers. Es wird nach außen hin der Anschein erzeugt, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung auch tatsächlich von dem in der Urkunde ausgewiesenen Urheber stammt, obwohl dies nicht der Fall ist.

Beispiel

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A fertigt eine Bürgschaftserklärung im Namen des B an und unterschreibt diese auch mit dem Namen des B, obwohl dieser überhaupt nichts von den Vorgängen weiß. Nach außen hin erscheint B als Erklärender = Aussteller der Urkunde, wohingegen tatsächlich A die Erklärung abgegeben hat. Die Urkunde ist damit unecht.

372

Dagegen ist die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde – jedenfalls bei der 1. Alternative - nicht Gegenstand des Schutzes durch § 267. Vielmehr ist denkbar, dass eine echte Urkunde einen unwahren Erklärungsinhalt hat, eine unechte Urkunde dagegen einen den objektiven Gegebenheiten entsprechenden Erklärungsgehalt besitzt.

Beispiel

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In einer schriftlichen, von A unterzeichneten Erklärung versichert dieser, dass er zum Zeitpunkt der Verübung eines Banküberfalls mit dem Tatverdächtigen T bei einem Fußballspiel gewesen sei.

Obwohl diese Erklärung nicht der Wahrheit entspricht, A also eine schriftliche Lüge verfasst hat, macht er sich nicht wegen einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Alt. 1 strafbar. Entscheidend ist, dass der in der Urkunde ausgewiesene Aussteller (A) mit dem wahren Aussteller (A) personenidentisch ist.

Beispiel

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A schuldet B 10 000 € aus einem ausgezahlten Darlehen. Als B den A zur Rückzahlung des Betrages auffordert, erklärt A, das Geld niemals von B erhalten zu haben. Um seine Beweisnot zu beseitigen, setzt B einen Darlehensvertrag auf, in welchem auch der Erhalt des Geldes quittiert wird. Den Vertrag unterzeichnet B mit seinem eigenen und dem Namen des A.

Hier entspricht der Inhalt den tatsächlichen Gegebenheiten. Für § 267 ist dies allerdings irrelevant. Es liegt eine Urkundenfälschung in der ersten Variante vor, da der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller (neben B auch A) nicht mit dem tatsächlichen Aussteller (nur B) identisch ist.

373

Bei Schriftstücken geschieht das Herstellen einer unechten Urkunde für gewöhnlich durch Zeichnen mit falschem Namen. Nur ausnahmsweise führt die Verwendung des eigenen Namens zur Unechtheit einer Urkunde.

Beispiel

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A, der eigentlich Alfons Schubert heißt, unterzeichnet einen Wechsel mit seinem normalerweise nicht gebräuchlichen Zweitnamen Klaus-Maria.

BGHSt 40, 203.

374

Allerdings führt die Verwendung eines falschen Namens nicht zwangsläufig zur Urkundenfälschung, sofern der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller sich an seinem falschen Namen festhalten lassen möchte. Man spricht in diesen Fällen von einer Namenstäuschung.

OLG Celle NJW 1986, 2772.

Beispiel

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Wenn im obigen Fall „Malcolm X“ unter diesem Namen einen Kaufvertrag abschließt, liegt zwar eine Täuschung über den Namen vor, wenn er tatsächlich Charlie Brown heißt. Sofern Charlie sich aber im Rechtsverkehr an diesem Namen festhalten lassen möchte, liegt ein Herstellen einer unechten Urkunde nicht vor.

Hinweis

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Unterscheiden Sie in diesen Fällen sorgfältig die Frage nach dem Bestehen einer Urkunde (Ausstellererkennbarkeit) von der Frage nach der Echtheit der Urkunde (Auseinanderfallen von tatsächlichem und aus der Urkunde ersichtlichem Aussteller).

375

 

Problematisch sind die Fälle der Stellvertretung. Hier gibt jemand zwar eine eigene Erklärung ab, sie erfolgt aber in fremdem Namen und soll auch bestimmte Rechtsfolgen für und gegen einen Anderen zur Folge haben. Nach überwiegender Auffassung

S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_III/Nr_1/Rz_914S_SPP StrafR BT 1/§_19/Aufsatz/Abschn_II/Nr_3/Rz_914Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 914 m.w.N. liegt dann keine unechte Urkunde vor, wenn

die Stellvertretung rechtlich zulässig ist,

der Unterzeichner den Namensträger vertreten will,

und letzterer sich auch tatsächlich vertreten lassen will.

Beispiel

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A, ein viel reisender Geschäftsmann, bittet B, in seinem Namen ein Auto für ihn zu verkaufen und ermächtigt ihn, mit seinem Namen zu unterzeichnen.

Aufgrund der Wirkungen der Stellvertretung ist der tatsächliche Aussteller A, der auch aus der Urkunde als Aussteller ersichtlich ist.

An diesem Ergebnis ändert sich auch im Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht nichts. Auch diese Erklärungen werden dem Vertretenen grundsätzlich zugerechnet, da er das Risiko des Missbrauchs gesetzt hat. Eine Ausnahme gilt jedoch für das kollusive Zusammenwirken, § 138 Abs. 1 BGB.

Rengier Strafrecht BT II 7. Kapitel, § 33 Rn. 18.

Verabreden also B und der Käufer K einen weit unter dem Marktpreis liegenden Kaufpreis und wollen sie sich anschließend den durch den Weiterverkauf erzielten Gewinn teilen, dann hat B einen sittenwidrigen Vertrag geschlossen und nicht „im fremden Namen“ sondern „unter fremden Namen“ gehandelt mit der Folge, dass eine unechte Urkunde vorliegt.

376

Unzulässig ist eine Stellvertretung, wenn die eigenhändige Herstellung gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. beim Testament) oder im Rechtsverkehr vorausgesetzt wird. Typisches und Ihnen wohlbekanntes

Beispiel

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Der hilfsbedürftige Jura-Student J lässt sich bei der Anfertigung der Examensklausuren durch den am Lehrstuhl arbeitenden Korrekturassistenten K „vertreten“, dem er während des einjährigen Klausurenkurses näher gekommen ist.

Wenn K nunmehr die Arbeiten unter dem Namen des J anfertigt, so liegt mangels Zulässigkeit der Stellvertretung eine unechte Urkunde vor. Der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller ist J wohingegen derjenige, der tatsächlich die Erklärung abgegeben hat, der K ist.

Eine Differenzierung muss nach h.M. vorgenommen werden in den Fällen der „scheinbaren Stellvertretung“, vor allem wenn der vermeintliche Vertreter mit den Zusätzen „i.V.“ oder „i.A.“ unterzeichnet. Hier verwendet er seinen eigenen Namen erweckt aber den Anschein, dass die Erklärung im Namen eines anderen erfolgt.

Die h.M. differenziert nach dem Vertretenen: Handelt es sich um eine juristische Person, eine Behörde oder Firma, so wird eine Identitätstäuschung über den Aussteller angenommen. Nach Außen werde in diesen Fällen der Anschein erweckt, die Erklärung habe der Vertretene abgegeben. Als Aussteller wird also nach außen der Vertretene ausgewiesen und nicht der Unterzeichnende. Erfolgt die Erklärung jedoch nur für eine natürliche Person, sieht die h.M. den (scheinbaren) Vertreter als den nach außen erscheinenden Aussteller an mit der Folge, dass in diesen Fällen keine Identitätstäuschung vorliegt, die Urkunde also echt, wenn auch inhaltlich falsch ist (schriftliche Lüge). Begründet wird diese Differenzierung damit, dass bei juristischen Personen, Firmen oder Behörden für den Rechtsverkehr die Person des Erklärenden nicht wichtig sei und hinter der Rechtspersönlichkeit des Vertretenden zurücktrete.

BGH NJW 1993, 2759; Joecks/Jäger StGB § 267 Rn. 69.
Nach der Gegenauffassung soll diese Differenzierung jedenfalls dann nicht gelten, wenn ein Stempel der natürlichen Person mitverwendet wird.Rengier Strafrecht BT II 7. Kapitel § 33 Rn. 11.

Beispiel

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A arbeitet als Verkäuferin bei der „Hell und Bunt GmbH“. Um ihrer Freundin F, bei der eingebrochen wurde und die den Schaden der Versicherung melden möchte, einen Gefallen zu tun, stellt sie eine fingierte Rechnung über den Erwerb einer Stehlampe über 1500 € aus. Die Rechnung unterschreibt sie mit „i.A. Abert“. Nach h.M. hat A hier eine unechte Urkunde hergestellt. Obgleich sie mit Ihrem eigenen Namen unterzeichnet hat, erscheint aus der Urkunde die Firma „Hell und Bunt GmbH“ als Ausstellerin. Da diese die Erklärung aber nicht abgegeben hat, fallen der aus der Urkunde ersichtliche und der tatsächliche Aussteller auseinander.

Anders wäre es nach h.M., wenn A die fingierte Rechnung unter dem Briefbogen ihres Lebensgefährten L ausgestellt hätte. Hier wäre nach außen hin nach h.M. die A und nicht der L als Ausstellerin zu erkennen. Damit wären nach außen ersichtlicher und tatsächlicher Aussteller identisch, so dass keine unechte Urkunde vorliegt. Da jedoch niemals eine Stehlampe verkauft wurde, liegt eine schriftliche Lüge vor, die jedoch für § 267 Alt. 1 irrelevant ist.

377

Ein weiteres Problem stellen die Fälle des geistigen Diebstahls dar, bei denen der Täter sich eine fremde Erklärung lediglich zu Eigen macht.

Jäger Strafrecht BT Rn. 432. Hier werden für gewöhnlich keine unechten Urkunden sondern schriftliche Lügen hergestellt, die vom Schutzbereich des § 267 wie bereits gesehen nicht erfasst sind.

Beispiel

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Wenn im obigen Fall K dem J die Klausur zwar auf der Toilette geschrieben, diesem dann jedoch vor Abgabe zurückgegeben hätte, und J dann selbst die Klausur mit seiner Kennziffer und ggf. Unterschrift versehen hätte, läge keine Urkundenfälschung vor! J hätte sich in diesem Fall durch das „Signieren“ den geistigen Inhalt zueigen gemacht. Er ist derjenige, der sich gegenüber dem Prüfungsamt an dieser Erklärung festhalten lassen möchte und dementsprechend als „Garant“ hinter der Erklärung steht. (Das ergibt sich zwingend daraus, dass er – bei Nichterreichen des gewünschten Ergebnisses – wohl kaum darauf hinweisen wird, er habe die Klausur nicht geschrieben.)

 
 

Tatsächlicher und aus der Klausur hervorgehenden Aussteller (nicht Hersteller, Achtung: Geistigkeitstheorie!) ist mithin der J. Es liegt lediglich ein Fall der schriftlichen Lüge vor, da konkludent miterklärt wird, dass J die Klausur eigenhändig angefertigt habe.

Expertentipp

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In der Klausur wird in diesen Fällen häufig voreilig die fehlende Echtheit bejaht. Sofern Sie die Geistigkeitstheorie verinnerlicht haben, dürften Sie jedoch keine Schwierigkeiten haben.

b) Verfälschen einer echten Urkunde

378

Die zweite Tathandlungsalternative besteht in dem Verfälschen einer echten Urkunde.

Definition

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Verfälschen

Ein Verfälschen ist jede nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts und damit der Beweisrichtung einer echten Urkunde.

Schönke/Schröder-Cramer § 267 Rn. 64.

Im Unterschied zum Herstellen bezieht sich das Verfälschen auf eine echte Urkunde als Tatobjekt. Die 2. Alternative kommt also nicht in Betracht, wenn entweder gar keine oder aber eine unechte Urkunde vorgelegen hat.

Beispiel

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A entwendet kurz vor Ende der Klausur die bereits vorne auf den Abgabestapel gelegte Klausur des Überfliegers X, radiert dessen Namen aus und setzt seinen eigenen Namen ein. Diese Klausur übergibt er dann der Aufsichtsperson.

Es wäre falsch, in diesen Fällen ein Verfälschen einer echten Urkunde anzunehmen. Zwar stellte die Klausur des X zunächst eine echte Urkunde dar. In dem Augenblick, in dem der A die Unterschrift entfernte, vernichtete er jedoch die Urkunde, da nunmehr der Aussteller nicht mehr erkennbar war. Zum Zeitpunkt des Eintragens seines Namens lag mithin keine Urkunde mehr vor! A hat sich jedoch gem. § 274 der Urkundeunterdrückung strafbar gemacht. Eine Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Alt. 1 muss von Ihnen angeprüft, aber verneint werden, da erneut ein Fall der schriftlichen Lüge vorliegt.

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn A nicht den Namen wegradiert hätte, sondern einzelne Teile der Klausur entfernt hätte, um X zu schaden. Diese Manipulation hätte keine Auswirkung auf die Urkundeneigenschaft gehabt, sondern lediglich den gedanklichen Inhalt geändert. Ein Verfälschen könnte in einem solchen Fall bejaht werden.

379

Durch die vom Täter vorgenommene Manipulation wird der Eindruck erweckt, dass der Aussteller die Erklärung gerade so verfasst hat, wie sie sich nun aus der veränderten Urkunde ergibt. Dem Aussteller wird also eine Erklärung „untergeschoben“. Damit fallen im Normalfall wieder der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller und der tatsächliche Aussteller (derjenige, der die Veränderung vorgenommen und damit die neue Erklärung abgegeben hat) auseinander. Es liegt also erneut eine Täuschung über die Echtheit der Urkunde vor. Damit stellt der Normalfall des Verfälschens einer echten Urkunde zugleich ein Herstellen einer unechten Urkunde dar. Allerdings tritt § 267 Abs. 1 Alt. 1 im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der 2. Alternative zurück.

S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_IV/Nr_1/Rz_928S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_IV/Nr_2/Rz_928S_SPP StrafR BT 1/§_20/Aufsatz/Abschn_II/Nr_2/Bst_b/Rz_928Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT1 Rn. 928.

Beispiel

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Student S ist mit seiner Zwischenprüfungsklausur nicht fertig geworden. Seine Freundin F, die als Assistentin am Lehrstuhl des Klausur ausgebenden Professors arbeitet, nimmt in einem unbeobachteten Moment die Klausur an sich, ergänzt die fehlenden StPO-Teile und legt die Klausur zur Korrektur zurück.

Die Klausur stellte eine echte Urkunde dar, die durch das Hinzufügen des StPO Teils inhaltlich verändert wurde. Damit ist der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller (S) nicht mehr der tatsächliche Aussteller (F). Es liegt eine Urkundenfälschung in der 2. Alternative vor.

380

Notwendig ist stets eine Veränderung der Beweisrichtung, so dass ein Verfälschen ausgeschlossen ist, wenn lediglich Rechtschreibfehler korrigiert werden. Auch genügen Manipulationen am Aussteller nicht. Wird also aus „Schmitz“ der Name „Schmitt“, dann liegt kein Verfälschen vor. In Betracht kommt aber § 274, sofern der Name entfernt wird und § 267 Abs. 1 Alt. 1 wenn der neue Name eingesetzt wird.

Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 267 Rn. 72.

Wichtig ist, dass nach dem Verfälschen wieder/noch eine Urkunde vorliegt. Fehlt es hieran, so ist eine Strafbarkeit gem. § 267 ausgeschlossen. In der Klausur müssen Sie dann jedoch an die Prüfung des § 274 denken.

Beispiel

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A entfernt das mit einer Kordel an der Hose angebrachte Preisschild und steckt ein anderes Preisschild in die rechte hintere Hosentasche, so dass es noch erkennbar herausschaut. Die Hose legt er dann an der Kasse zur Bezahlung vor.

Durch das Entfernen des Preisschildes hat A eine zusammengesetzte Urkunde vernichtet, da das Preisschild ohne die Hose keine Erklärung mehr abgibt. Da A danach keine feste Verbindung zwischen dem neuen Preisschild und der Hose geschaffen hat, hat er keine neue zusammengesetzte Urkunde hergestellt. Eine Urkundenfälschung scheidet damit aus.

Hinweis

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Bei zusammengesetzten Urkunden kommt ein Verfälschen also nur dann in Betracht, wenn die feste Verbindung erhalten bleibt. Wird sie aufgelöst, liegt § 274 vor, ggfs. in Tateinheit mit § 267 Abs. 1 Alt. 1.

381

Umstritten sind die Fälle, in denen der Aussteller einer Urkunde selbst Änderungen am Inhalt der von ihm erstellten Urkunde vornimmt.

 

Beispiel

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Im obigen Beispielsfall nimmt nicht F die späteren Ergänzungen an der Klausur vor, sondern S selbst, als er F am Lehrstuhl auf eine Tasse Kaffee besucht.

382

Teilweise wird in der Literatur unter Verweis auf das geschützte Rechtsgut – Vertrauen in die Echtheit der Urkunde - verlangt, dass auch bei § 267 Abs. 1 Alt. 2 stets eine Täuschung über die Identität des Ausstellers vorliegen müsse, so dass bei einer Veränderung der Urkunde durch den Aussteller selbst eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nicht in Betracht kommt, da tatsächlicher und aus der Urkunde ersichtlicher Aussteller identisch sind.

SK-Hoyer § 267 Rn. 68; Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 267 Rn. 68.

383

Die herrschende Meinung bewertet hingegen nachträgliche Inhaltsänderungen durch den Aussteller als Verfälschen. Zur Begründung wird angeführt, dass andernfalls die Alternative des Verfälschens echter Urkunden überflüssig wäre, da der Fall des Manipulierens einer Urkunde durch Dritte immer auch die Herstellung einer unechten Urkunde bedeute. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Täter in der Zwischenzeit seine Dispositionsbefugnis über die entsprechende Urkunde verloren hat.

BGHSt 13, 382; Fischer § 267 Rn. 34. Dies ist dann anzunehmen, wenn er die Urkunde in den Rechtsverkehr eingebracht hat bzw. wenn ein Dritter einen Anspruch auf die Unversehrtheit der Urkunde erlangt hat.Jäger Strafrecht BT Rn. 443; S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_IV/Nr_1/Rz_926S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_IV/Nr_2/Rz_926S_SPP StrafR BT 1/§_20/Aufsatz/Abschn_II/Nr_2/Bst_a/Rz_926Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 926. Die h.M. erweitert damit das geschützte Rechtsgut. Geschützt werden soll nach dieser Auffassung nun auch das Interesse an der Integrität eines echten Beweismittels. Dieses Interesse wird aber grundsätzlich über § 274 geschützt.Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 267 Rn. 68

Beispiel

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S wäre folglich im obigen Beispiel unter Zugrundelegung der Auffassung der herrschenden Meinung wegen einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Alt. 2 strafbar, da er zum Zeitpunkt des Zugriffs auf seine eigene Klausur die Dispositionsbefugnis hierüber verloren hatte. Zu denken wäre weiterhin an eine Strafbarkeit gemäß § 133 Abs. 1 (Verwahrungsbruch).

c) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

384

Die dritte in § 267 Abs. 1 aufgeführte Tathandlungsmodalität ist das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.

Definition

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Gebraucht

Eine Urkunde wird gebraucht, wenn sie dem zu Täuschenden auf eine Weise zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit hat, über ihren Inhalt Kenntnis zu erlangen.

Fischer § 267 Rn. 36 m.w.N.

385

Da die Möglichkeit ausreicht ist es unerheblich, ob jemand tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der unechten oder verfälschten Urkunde erlangt hat. Wesentlich ist jedoch, dass die Urkunde zugänglich gemacht wird. Das bloße Beisichführen reicht also nicht.

Beispiel

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A hat den ihm von B überlassenen Scheck dahin gehend geändert, dass er an den Betrag in Höhe von 100 € eine weitere Null angehängt hat. Diesen Scheck wirft er nunmehr zusammen mit dem Einreichformular in den Briefkasten der Deutschen Bank. Aufgrund einer Nachlässigkeit der den Briefkasten leerenden Bankangestellten geht der Scheck jedoch verloren, bevor er von einem Sachbearbeiter wahrgenommen wird.

Hier liegt gleichwohl ein Gebrauchen des Schecks vor, da der Scheck in den Machtbereich der Bank gelangt war und somit die Möglichkeit der jederzeitigen Kenntnisnahme bestand.

Nicht ausreichend wäre das Einstecken des Schecks in die Hosentasche gewesen, da es hier noch an dem erforderlichen Zugang gefehlt hätte.

386

Die gebrauchte Urkunde muss unecht oder verfälscht sein. Nicht erforderlich ist, dass der Täter, der die Urkunde gebraucht, sie vorher auch hergestellt oder verfälscht hat. Vielmehr liegt die Bedeutung dieser Tatbestandsalternative gerade in den Fällen, in denen die unechte oder verfälschte Urkunde von einem unbeteiligten Dritten gebraucht wird. Handelt es sich bei den Tatbestandsalternativen um dieselbe Person, so wird überwiegend eine tatbestandliche Handlungseinheit angenommen (dazu mehr unter Rn. 391).

III. Subjektiver Tatbestand

387

Im subjektiven Tatbestand setzt § 267 Abs. 1 voraus, dass der Täter vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt, wobei dolus eventualis ausreicht.

Darüber hinaus muss die Absicht vorliegen, den Rechtsverkehr zu täuschen.

Definition

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Täuschungsabsicht

Die Täuschungsabsicht liegt vor, wenn ein Irrtum über die Echtheit bzw. Unverfälschtheit der Urkunde erregt und der Getäuschte dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten bestimmt werden soll.

BGHSt 5, 149; BGHSt 33, 105.

Dabei genügt nach herrschender Auffassung hinsichtlich des Eintritts des vorgestellten Täuschungserfolges dolus directus 2. Grades.

BayObLG NJW 1998, 2917; Küper Strafrecht BT S. 283.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

388

Es gibt keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten. Beachten Sie, dass aufgrund des geschützten Rechtsgutes eine rechtfertigende Einwilligung nicht möglich ist, da ein Einzelner nicht in die Verletzung der Rechtsgüter der Allgemeinheit einwilligen kann (es fehlt an dem disponiblen Rechtsgut).

V. Besonders schwerer Fall gemäß § 267 Abs. 3

389

Expertentipp

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Beim Lesen dürfte aufgefallen sein, dass die meisten der im Rahmen des § 267 Abs. 3 genannten Regelbeispiele mit denen des schweren Betruges und des schweren Diebstahls übereinstimmen, dargestellt im Skript „Strafrecht BT II“.

Sofern Sie sich schon mit diesen Normen beschäftigt haben, können Sie an dieser Stelle die Gelegenheit zur Wiederholung nutzen.

In § 267 Abs. 3 hat der Gesetzgeber Regelbeispiele für besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung normiert.

Ein gewerbsmäßiges Handeln gem. § 267 Abs. 3 Nr. 1 liegt vor, wenn der Täter die Urkundenfälschung in der Absicht begeht, sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen.

Joecks/Jäger § 267 Rn. 101.

Eine bandenmäßige Begehung gem. § 267 Abs. 3 Nr. 1 liegt vor, wenn sich wenigstens drei Personen zusammengeschlossen haben, um fortgesetzt Urkundenfälschungen oder Betrugstaten, die im Einzelnen noch ungewiss sein dürfen, zu begehen.

Fischer § 267 Rn. 49.

Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes gem. § 267 Abs. 3 Nr. 2 tritt ein bei einer Schadensumme ab 50 000 €.

BGHSt 48, 360.

Eine erhebliche Gefährdung einer großen Zahl gem. § 267 Abs. 3 Nr. 3 wird teilweise schon bei 20 Personen,

Fischer § 267 Rn. 54. teilweise erst bei 50 PersonenJoecks/Jäger § 267 Rn. 104. gesehen.

Die für § 267 Abs. 3 Nr. 4 erforderliche Amtsträgereigenschaft wird in § 11 Abs. 1 Nr. 2 näher beschrieben.

VI. Qualifikation gemäß § 267 Abs. 4

390

Begeht der Täter als Mitglied einer Bande die Urkundenfälschung gewerbsmäßig, so verwirklicht er die Qualifikation gem. § 267 Abs. 4.

Hinweis

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Nur ein besonders schwerer Fall gem. § 267 Abs. 3 Nr. 1 liegt vor, wenn der Täter die Urkundenfälschung entweder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht.

VII. Konkurrenzen

391

Fraglich ist, wie sich die einzelnen Handlungsalternativen der Urkundenfälschung zueinander verhalten.

In den meisten Fällen liegt zwischen dem Herstellen einer unechten Urkunde und dem Verfälschen einer echten Urkunde ein Spezialitätsverhältnis vor, da in jedem Verfälschen einer echten Urkunde auch die Herstellung einer unechten Urkunde gesehen werden kann (wenn nicht der Aussteller selbst die Manipulation vornimmt). Die zweite Alternative verdrängt dann die erste Alternative.

Schwieriger ist das Verhältnis der ersten und zweiten Tathandlungsalternative zum Gebrauchen der unechten oder verfälschten Urkunde durch denselben Täter.

Nach überwiegender Auffassung ist eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen.

S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_V/Nr_2/Rz_937S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VI/Nr_2/Rz_937S_SPP StrafR BT 1/§_20/Aufsatz/Abschn_III/Nr_2/Rz_937Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 937; BGHSt 5, 291; a.A. OLG Nürnberg MDR 51, 53 wonach das Gebrauchen eine mitbestrafte Nachtat darstellt. In der Herstellung oder Verfälschung liegt die Vollendung der Tat, das Gebrauchen stellt die Beendigung dar. Es liegt nur eine Urkundenfälschung, d.h. eine einheitliche Tat im Rechtssinn vor. Dies gilt allerdings nur, wenn der Täter von Anfang an die unechte Urkunde hergestellt bzw. die echte Urkunde verfälscht hat, um sie anschließend zu gebrauchen. Fasst der Täter der ersten beiden Alternativen des § 267 Abs. 1 erst im Nachhinein den neuen Tatentschluss, die unechte bzw. verfälschte Urkunde nunmehr auch zu gebrauchen, so kommt eine Realkonkurrenz in Betracht. Dieser Fall dürfte jedoch nur selten vorliegen.

Expertentipp

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Da nur eine Tat vorliegt, kommt es in der Klausur nicht zu einer Konkurrenzfeststellung gem. §§ 52 oder 53, da Voraussetzung für eine Konkurrenz das Vorliegen von mindestens zwei Taten ist.

Sofern der Täter eine unechte Urkunde hergestellt oder eine echte Urkunde verfälscht und diese Urkunde(n) danach gebraucht hat, sollten Sie schon im Obersatz deutlich machen, dass es sich um eine Tat handelt, indem Sie beide Varianten aufnehmen. Der Obersatz könnte mithin lauten: „A könnte sich wegen einer Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Alt. 1 und 3 strafbar gemacht haben, indem er den Namen des B unter den Vertrag setze und bei Gericht einreichte.“

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