Strafrecht Besonderer Teil 2

Besonders schwere Fälle des Betruges

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V. Besonders schwere Fälle des Betruges

581

Wie § 243 auch, ist § 263 eine Strafzumessungsvorschrift, die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des Betruges enthält. Teilweise sind Ihnen die Regelbeispiele schon aus anderen Normen, so insbesondere §§ 243 und 244, bekannt, so dass nachfolgend nur auf die betrugsspezifischen Regelbeispiele vertieft eingegangen wird.

1. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1

582

Entsprechend zu §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 244 Abs. 1 Nr. 2 liegt ein besonders schwerer Fall des Betrugs vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Bezüglich der jeweiligen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen unter den Rn. 136, 190 verwiesen.

2. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2

583

Ein Betrug in einem besonders schweren Fall kann vorliegen, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt. Unter einem Vermögensverlust ist zunächst ein tatsächlich eingetretener Schaden zu verstehen. Insoweit reicht eine schadensgleiche Vermögensgefährdung nicht.

BGHSt 48, 360. Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes liegt nach überwiegender Auffassung bei einem Schaden vor, der größer/gleich 50 000 € ist.BGHSt 48, 360; Schönke/Schröder-Cramer/Perron § 263 Rn. 188c.

584

Ab wann eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten gebracht wird, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Zu einer vergleichbaren Formulierung in § 306b Abs. 1 hat der BGH ausgeführt, dass insoweit eine Zahl von vierzehn Personen ausreiche, dabei aber betont, dass es sich um eine tatbestandsspezifische Auslegung handle.

BGHSt 44, 175. In der Literatur werden Zahlen zwischen zehn und fünfzig Personen genannt.Joecks/Jäger § 263 Rn. 127 (50 Personen); Fischer § 263 Rn. 123 (10 Personen).

Expertentipp

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Da sich der Strafrahmen verdoppelt, muss sich der Unwertgehalt der Tat maßgeblich vom Normalfall abheben. Unter Hinweis hierauf können Sie in der Klausur vieles vertreten. Die Zahl sollte jedoch zumindest zweistellig sein.

3. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 3

585

Der Täter hat eine Person in eine wirtschaftliche Notlage gebracht, wenn dem Geschädigten die Mittel für lebenswichtige Aufwendungen für sich oder unterhaltsberechtigte Angehörige fehlen.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 592.

4. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 4

586

Ein besonders schwerer Fall des Betruges soll vorliegen, wenn der Täter dabei seine Stellung oder Befugnisse als Amtsträger missbraucht. Die Amtsträgereigenschaft ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 näher umschrieben.

5. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5

587

Der klausurrelevanteste besonders schwere Fall des Betruges dürfte der Versicherungsbetrug gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 sein.

Expertentipp

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Unterscheiden Sie den Versicherungsmissbrauch gem. § 265 vom Versicherungsbetrug gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5. Der Versicherungsmissbrauch erfasst Handlungen des Täters im Vorfeld eines Betruges und tritt subsidiär zurück, sobald ein Betrug, und sei es nur in Gestalt des Versuchs, angenommen werden kann. In der Klausur muss mithin stets mit der Prüfung des Versicherungsbetruges begonnen werden.

588

Voraussetzung des Versicherungsbetruges ist, dass der Täter einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt, durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

Definition

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Definition: Sache von bedeutendem Wert

Eine Sache von bedeutendem Wert kann angenommen werden, wenn der Verkehrswert mindestens eine Höhe von 1000 € erreicht hat.

Definition

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Definition: in Brand gesetzt

Diese Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie derart vom Feuer ergriffen ist, dass sie auch nach Entfernung des Zündstoffes selbstständig weiterbrennt.

589

In Übereinstimmung mit den neu gefassten Brandstiftungsdelikten wird es auch ausreichen, wenn die Sache durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde. Diese Variante kommt in Betracht, wenn die Zerstörung infolge von Löscharbeiten oder Explosionen des Brandmittels eingetreten ist.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 662.

Definition

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Definition: Sinken oder Stranden

Ein Schiff wird zum Sinken oder Stranden gebracht, wenn der Täter wenigstens eine Teilüberflutung des Schiffes unter Verlust der Lenkbarkeit oder dessen Auflaufen auf den Strand herbeiführt.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 662.

590

Die Tathandlung des Versicherungsbetruges besteht in dem Vorspiegeln eines Versicherungsfalls.

Definition

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Definition: Versicherungsfall

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn weder der Versicherte noch einer seiner Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt hat.

591

In diesem Zusammenhang ist § 81 VVG zu beachten, wonach der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn das soeben beschriebene Verhalten seines Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten vorliegt.

Definition

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Definition: Repräsentant

Repräsentant ist jeder, der aufgrund eines tatsächlichen Vertretungsverhältnisses die Obhut über die versicherte Sache ausübt oder der sonst innerhalb des versicherten Risikos befugt ist, in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang selbstständig für den Versicherten zu handeln und dabei dessen Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

BGH StV 89, 299; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 665.

Beispiel

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A und B bewirtschaften gemeinsam einen kleinen Bauernhof, der im Eigentum der B steht und für welchen sie eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat. In der Ferienzeit vermieten beide zwei Einliegerwohnungen an Gäste. Dabei erfolgt die Vermietung, sowie im Übrigen auch die Bewirtschaftung des Hofes, sowohl durch A als auch durch B. Um sich aus einer finanziellen Notlage zu befreien, zündet A eines Tages ohne Absprache mit B den Bauernhof an, so dass dieser bis auf die Grundmauern abbrennt. Nachdem B misstrauisch geworden ist, erklärt A ihr, was vorgefallen ist, woraufhin B die Schadensanzeige zur Versicherung abschickt. Darin behauptet sie wahrheitswidrig, die Ursache des Brandes nicht zu kennen. Noch vor Auszahlung der Schadenssumme wird der wahre Sachverhalt jedoch aufgeklärt.

Hier hat B durch Abschicken der Schadensanzeige zunächst einen versuchten Betrug begangen. Es könnte sich aber auch um einen versuchten Betrug in einem besonders schweren Fall handeln. Voraussetzung dafür ist, dass B zunächst einen Versicherungsfall vortäuschte. Zwar war B als Eigentümerin des Hofes die Versicherungsnehmerin. Aufgrund der wirtschaftlichen Selbstständigkeit muss A jedoch als ihr Repräsentant angesehen werden. Gem. § 81 VVG ist die Versicherung mithin von ihrer Leistungsverpflichtung befreit. Aufgrund dieser Befreiung liegt kein Versicherungsfall vor. Eben diesen hat B jedoch vorgetäuscht, indem sie erklärte, nicht zu wissen, wie und wodurch der Brand entstanden sei.

Nicht ausreichend für die Repräsentantenstellung ist das Ehegattenverhältnis sowie eine durch gemeinsames Wohnen begründete Mitobhut. BGH NSTZ 2017, 290.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Täter oder ein Dritter zuvor eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt hat. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Bauernhof bis auf die Grundmauern abgebrannt ist.

Hinweis

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Da zum Betrug gem. § 263 Abs. 1 erst mit Abschicken der Schadensanzeige unmittelbar angesetzt wird und beim Versicherungsbetrug das Vortäuschen eines Versicherungsfalls ausreicht, welches in der Regel durch das Abfassen der Schadensanzeige geschieht, stellt sich die Problematik des „Versuch und Regelbeispiel“ bei § 263 Abs. 3 Nr. 5 i.d.R. nicht. Das Regelbeispiel ist verwirklicht mit dem Abschicken der Schadensanzeige.

 

6. § 263 Abs. 5

592

Nach § 263 Abs. 5 liegt ein Verbrechen vor, wenn der Täter den Betrug als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig begeht. Es handelt sich um eine Qualifikation zum einfachen Betrug, welcher aufgrund der Strafrahmenanhebung ein Verbrechen darstellt.

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