Inhaltsverzeichnis

Strafrecht Besonderer Teil 2 - Diebstahl, § 242 - Überblick

ZU DEN KURSEN!

Strafrecht Besonderer Teil 2

Diebstahl, § 242 - Überblick

Inhaltsverzeichnis

I. Überblick

8

Beim Diebstahl ist das geschützte Rechtsgut nach h.M. das Eigentum an der Sache unabhängig von ihrem Wert. Dem Eigentümer steht das Recht zu, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten vom Umgang mit der Sache auszuschließen, § 903 BGB.OLG Zweibrücken NStZ 2023, 293; BVerfG NJW 2020,2953; Fischer StGB § 242 Rn. 2; teilweise wird darüber hinaus auch der Gewahrsam als geschütztes Rechtsgut angesehen, so Jäger Strafrecht BT Rn. 257.

§ 242 normiert den Grundtatbestand des Diebstahls. § 243 ist als Strafzumessungsnorm zum einfachen Diebstahl nach der Schuld zu prüfen und enthält Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des Diebstahls. Die §§ 244 und 244a sind Qualifikationen zu § 242 und stellen besonders gefährliche Begehungsweisen oder Diebstähle in besonders geschützten Begehungsorten unter eine erhöhte Strafandrohung. Privilegierungen sind in den §§ 247 und 248a enthalten. Allerdings haben diese Privilegierungen keine Tatbestandsqualität. Sie normieren ausschließlich Strafantragserfordernisse und haben damit Bedeutung für die Zulässigkeit der Strafverfolgung.

Bitte Beschreibung eingeben

9

Der Diebstahl wird wie folgt geprüft:

Prüfungsschema

Hier klicken zum Ausklappen
Wie prüft man: Diebstahl, § 242

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tatobjekt: fremde bewegliche Sache

 

 

 

 

Leichen oder Teile des Körpers als Sachen

Rn. 16

 

 

 

fremd: Bestimmung nach dem Zivilrecht

Rn. 18

 

2.

Tathandlung: Wegnahme

 

 

 

 

Alleingewahrsam

Rn. 31

 

 

 

Mitgewahrsam

Rn. 39

 

 

 

Gewahrsamswechsel

Rn. 48

 

 

 

gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers: tatbestandsausschließendes Einverständnis

Rn. 55

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz, dolus eventualis reicht

 

 

2.

Zueignungsabsicht

 

 

 

 

Gegenstand der Zueignung

Rn. 73

 

 

 

Enteignungsvorsatz

Rn. 81

 

3.

Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung

 

 

 

 

Gattungsschulden

Rn. 91

 

4.

Vorsatz bezogen auf die Rechtswidrigkeit

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Besonders schwerer Fall gem. § 243

 

 

 

Vorsatzwechsel

Rn. 112, 146

 

 

Versuch

Rn. 149

VI.

Strafantrag erforderlich gem. §§ 247 oder 248a

 

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!