Strafprozessrecht (Basics)

Der Verteidiger im Strafprozess

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VI. Der Verteidiger

1. Arten der Verteidigung

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Aus § 137 StPO ergibt sich, dass der Beschuldigte sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen kann. Wie wir soeben auch gesehen haben, ist der Beschuldigte bei seiner ersten Vernehmung gem. § 136 StPO darauf hinzuweisen. Grundsätzlich darf der Beschuldigte auch mehrere Verteidiger bestellen, wobei gem. § 137 Abs. 1 S. 2 StPO die Anzahl auf drei Wahlverteidiger begrenzt ist. Bestellt er sich eigenständig einen Verteidiger, so spricht man von einer „Wahlverteidigung“.

Gem. § 140 StPO gibt es Fälle, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. In diesen Fällen liegt eine „notwendige Verteidigung“ vor. In allen dort nicht aufgelisteten Fällen, so z.B. v.a. einfachen Verfahren vor den Amtsgerichten, kann der Beschuldigte sich grundsätzlich selbst verteidigen. Gem. § 141 Abs. 1 StPO wird in den Fällen der notwendigen Verteidigung dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Eine Bestellung erfolgt aber auch unabhängig von einem Antrag des Beschuldigten gem. § 141 Abs. 2 StPO unter den dort genannten Voraussetzungen, so z.B. wenn er (Ziffer 4) "gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist."

Über die Bestellung entscheidet regelmäßig gem. § 142 Abs. 3 StPO entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht, in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist oder nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Die Anzahl der Pflichtverteidiger ist von Gesetzes wegen nicht auf 3 beschränkt, da § 137 Abs. 1 S. 2 StPO nur für den Wahlverteidiger gilt. In dem NSU Verfahren gegen Beate Zschäpe wurde der Angeklagten nach geraumer Zeit ein vierter Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, nachdem die Angeklagte zuvor einen Antrag auf Entbindung der bisherigen Verteidiger gestellt hatte, der aber abschlägig beschieden wurde. Durch das Bestellen eines weiteren Verteidigers sollte die effektive Verteidigung der Angeklagten sichergestellt werden.

 

2. Stellung des Verteidigers

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Der Verteidiger soll die Waffengleichheit zwischen den staatlichen Strafverfolgungsorganen und dem Beschuldigten, der für gewöhnlich die strafprozessualen Möglichkeiten nicht kennt, herstellen.

Nach h.M. ist der Verteidiger jedoch nicht – wie z.B. im Zivilrecht – der Vertreter, sondern der Beistand des Beschuldigten. Dies ergibt sich daraus, dass der Verteidiger gem. § 1 BRAO auch Organ der Rechtspflege ist und als solches auch dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Strafverfolgung dient.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 150; BVerfG NJW 1998, 296.

Der Wahlverteidiger ist aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags (Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB) mit dem Beschuldigten verbunden. Er ist gleichwohl aufgrund seiner o.g. Stellung von dem Beschuldigten unabhängig. Das bedeutet, dass er auch gegen den Willen des Beschuldigten Beweisanträge stellen kann bzw. auf Freispruch plädieren darf. Lediglich Rechtsmittel darf er nicht unabhängig vom Willen des Beschuldigten einlegen.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 152. Übt der Verteidiger bei der Wahlverteidigung gegen den Willen des Beschuldigten seine Rechte aus, so besteht die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Da es sich um einen Vertrag mit besonderer Vertrauensstellung gem. § 627 BGB handelt, ist eine Kündigung jederzeit und ohne Grund möglich.

Eine Entbindung eines Pflichtverteidigers ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. § 143 StPO regelt lediglich die Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Fall, dass ein Wahlverteidiger übernehmen soll. Gleichwohl ist anerkannt, dass eine Rücknahme analog § 143 StPO zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, „... die den Zweck der Verteidigerbestellung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern sowie den geordneten Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten, ernsthaft (gefährden). Dies (ist) insbes. der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angekl. und dem bestellten Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und daher zu besorgen (ist), dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden (kann). Das (ist) vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Angekl. aus zu beurteilen.“ 

OLG München 7 St 7/14, FD-StrafR 2015, 371363 oder BeckRS 2015, 03800; BVerfGE 39, 238.

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Als Organ der Rechtspflege ist der Verteidiger grundsätzlich zur Wahrheit verpflichtet. Auf der anderen Seite ergibt sich aus § 203 StGB eine Verschwiegenheitspflicht, die dazu führt, dass der Verteidiger belastende Umstände nicht ohne Zustimmung seines Mandanten offenbaren darf. Die Beachtung dieser beiden Pflichten und das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis ist wichtig für die Beurteilung der Frage, ab wann sich der Strafverteidiger gem. § 258 StGB strafbar macht.

Expertentipp

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Da diese Frage ein beliebtes Klausurthema ist, sollten Sie das Thema Rechtspflegedelikte, insbesondere das Kapitel Strafvereitelung gem. § 258 StGB an dieser Stelle wiederholen (Skript „Strafrecht BT III“, S_JURIQ-StrafBT3/Teil_4/Kap_H/Rz_277Rn. 277 ff.).

Grundsätzlich gilt, dass die Ausnutzung sämtlicher strafprozessualer Möglichkeiten straflos sein muss. Wirkt der Verteidiger jedoch aktiv seiner Wahrheitspflicht entgegen, dann macht er sich nach § 258 StGB strafbar.

Beispiel

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Der gerade zugelassene Strafverteidiger S möchte seine Karriere mit einem Freispruch seines wegen Körperverletzung angeklagten Mandanten M beginnen, um sich im Milieu einen guten Ruf zu erwerben. Da das Beweismaterial erdrückend ist, erklärt er M zunächst, dass er in der Hauptverhandlung ordentlich angezogen sein und auf gar keinen Fall den Mund aufmachen soll. Darüber hinaus überlegt er zusammen mit M, ob sich nicht ein „Zeuge“ auftreiben lassen könne, der ihm ein handfestes Alibi verschafft. Beide kommen zu der Auffassung, dass sich die Mutter am besten dafür eigne. S sucht daraufhin M auf und erklärt ihr, dass sie das ihrem Sohn schuldig sei. M tätigt daraufhin in der Hauptverhandlung eine überzeugende Falschaussage, weswegen das Gericht M freispricht. Hat S sich gem. § 258 StGB strafbar gemacht?

Der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung stellt eine zulässige Verteidigungshandlung und damit keine Strafvereitelung gem. § 258 StGB dar. Anders hingegen die Anstiftung der Mutter zur Falschaussage: hier hat S aktiv in die Wahrheitsfindung eingegriffen und sich deswegen sowohl gem. § 258 StGB als auch gem. §§ 153, 26 StGB strafbar gemacht.

3. Rechte des Verteidigers

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Der Verteidiger hat im Strafverfahren verschiedene, wichtige Rechte. Dazu zählen u.a.:

a) Das Anwesenheitsrecht

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Der Strafverteidiger hat gem. § 163a Abs. 3 S. 2 i.V.m. 168c Abs. 1 und 2 StPO das Recht, auch im Ermittlungsverfahren bei richterlichen Vernehmungen des Beschuldigten und von Zeugen sowie bei Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft und neuerdings auch bei Vernehmungen durch die Polizei, § 163a Abs. 4 S. 3 StPO, anwesend zu sein.

b) Kontaktrecht

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Aus § 148 StPO ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet ist. Aus dem fair-trial-Prinzip (Art. 6 EMRK) ergibt sich, dass dieser Verkehr frei von staatlicher Aufsicht zu erfolgen hat. Man spricht insoweit von einer Vertraulichkeitsgarantie.

EGMR NJW 2007, 3409. Eine Einschränkung des Kontaktrechtes ist nach § 148 Abs. 2 StPO nur möglich, wenn der Beschuldigte einer terroristischen Straftat gem. § 129a StGB verdächtig ist.

c) Akteneinsichtsrecht

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Aus § 147 StPO ergibt sich, dass der Verteidiger ein Recht auf Akteneinsicht hat. Aus §§ 147 Abs. 2, 169a StPO folgt jedoch, dass im Ermittlungsverfahren dieses Recht verweigert werden kann, sofern die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von Akteneinsicht den Untersuchungserfolg gefährden würde.

Der Beschuldigte selber kann, sofern er keinen Verteidiger hat, unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 4 StPO Akteneinsicht beantragen. 

d) Beweisantrags-, Frage- und Äußerungsrecht

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Ebenso wie der Beschuldigte hat der Verteidiger das Recht, Beweisanträge sowie Fragen zu stellen, §§ 219, 244 ff., 240 Abs. 2 StPO.

Aus § 137 StPO ergibt sich, dass der Verteidiger sich in jeder Lage für den Beschuldigten äußern kann.

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