Strafprozessrecht (Basics)

Verfahrensbeteiligte im Strafprozess - Der Berufsrichter

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I. Der Berufsrichter

1. Stellung und Funktion

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Dem Berufsrichter kommt jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Anklage eine herausragende Rolle im Strafverfahren zu. Wie wir gesehen haben, gelangt das Erkenntnisverfahren mit der Erhebung der Anklage in das sog. Zwischenverfahren. Dort entscheidet der Richter über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Das Hauptverfahren selbst wird anschließend ausschließlich durch den Richter geleitet. Ihm obliegt in der Hauptverhandlung die Sachaufklärung und die Durchführung eines fairen und unvoreingenommenen Verfahrens. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss der Richter persönlich und sachlich unabhängig sein. Aus diesem Grund ist der Richter bei seiner Entscheidungsfindung nur dem Gesetz unterworfen. Dies ergibt sich aus Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG und § 25 DRiG. Zur Sicherung der persönlichen Unabhängigkeit ist die Dienstaufsicht über den Richter gem. § 26 DRiG eingeschränkt.

Expertentipp

Lesen Sie die nebenstehend zitierten Normen und verschaffen sich einen Überblick.

Da die Unabhängigkeit des Richters eine wichtige Voraussetzung für ein faires Verfahren ist, muss gewährleistet sein, dass parteiische Richter vom Strafverfahren ausgeschlossen werden. Dies regeln die §§ 22 ff. StPO.

Sofern Sie die Normen gelesen haben, werden Sie feststellen, dass das Gesetz zwischen der Ausschließung von Richtern und der Ablehnung von Richtern unterscheidet. Die Ausschließung von Richtern ist in §§ 22 und 23 StPO geregelt und greift unmittelbar kraft Gesetzes ein. Die Ablehnung von Richtern ist in § 24 StPO geregelt und setzt einen entsprechenden Ablehnungsantrag voraus. Als Richter i.S.d. §§ 22 ff. StPO werden dabei sowohl die Berufsrichter als auch die nachfolgend unter Rn. 57 dargestellten Schöffen verstanden, vgl. § 31 Abs. 1 StPO.

Weiterführende Ausführungen zu diesem Thema finden Sie bei Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 63 ff. m. ausf. Rechtsprechungsnachweisen.

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Der Richter kann auch schon im Ermittlungsverfahren relevant werden. Als sog. Ermittlungsrichter entscheidet er gem. § 162 StPO über die Vornahme einer „richterlichen Untersuchungshandlung“, die von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde. Dabei sind zwei Arten von Untersuchungshandlungen zu unterscheiden, nämlich

die Vornahme einer Ermittlungshandlung: Da gem. § 254 StPO nur richterliche Geständnisse in der Hauptverhandlung verlesen werden dürfen, kann es sinnvoll sein, im Ermittlungsverfahren den Richter hinzuzuziehen, insbesondere wenn zu befürchten steht, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung sein Geständnis widerrufen wird. Gleiches gilt im Hinblick auf die Erlangung einer nach § 251 Abs. 1 StPO verlesbaren Urkunde.

die Anordnung einer Zwangsmaßnahme: Wie wir unter Rn. 112 ff. sehen werden, ist die Mitwirkung des Richters bei Zwangsmaßnahmen erforderlich. So hat der Richter gemäß § 114 Abs. 1 StPO den Haftbefehl zu erlassen. Er ist des Weiteren hinzuzuziehen bei der Beschlagnahme (§ 98 Abs. 1 S. 1 StPO), Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO) sowie bei weiteren Zwangsmaßnahmen.

2. Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte

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In Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist festgelegt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Daraus folgt, dass im Vorhinein und für jeden denkbaren Rechtsfall abstrakt geregelt werden muss, welches Gericht über die Sache zu befinden hat. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in der StPO und dem GVG Vorschriften erlassen, die sich mit der Zuständigkeit des Richters befassen.

Unterscheiden sollten Sie die sachliche Zuständigkeit von der örtlichen Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht in erster Instanz für die Strafsache zuständig ist. Sofern es bei einem Gericht mehrere Spruchkörper gibt, betrifft die sachliche Zuständigkeit auch die Frage, welcher Spruchkörper zuständig ist. Die Normen, die sich mit der sachlichen Zuständigkeit befassen, finden Sie im GVG.

 

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Expertentipp

Lesen Sie die soeben zitierten Vorschriften und verschaffen Sie sich einen Eindruck von den verschiedenen örtlichen Zuständigkeiten.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist hingegen in der StPO geregelt, dort in §§ 7 ff.

Hauptgerichtsstände begründen gem. §§ 7 Abs. 1, 10 StPO der Tatort, der Wohnsitz gem. §§ 8 Abs. 1, 11 StPO sowie der Ergreifungsort gem. § 9 StPO. Sind mehrere Gerichte örtlich zuständig, so kommt der Staatsanwaltschaft ein Wahlrecht zu, bei welchem der Gerichte sie Anklage erheben will. Gem. § 12 StPO gebührt dann dem Gericht der Vorzug, welches die Untersuchung zuerst eröffnet hat. Sofern die örtliche Zuständigkeit nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann (z.B. bei Auslandstaten, bei denen gem. § 7 StGB deutsches Strafrecht Anwendung findet), wird ein Antrag gem. § 13a StPO beim BGH gestellt, der dann über die Zuständigkeit verbindlich entscheidet.

Schließlich gibt es sozusagen als Auffangbegriff noch die funktionelle Zuständigkeit. Unter dieser Bezeichnung werden alle Zuständigkeitsprobleme zusammengefasst, die nicht über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit gelöst werden können, also z.B. die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts oder die Aufgabenverteilung innerhalb der Spruchkörper.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 38.

Wir werden uns nachfolgend ausführlich mit der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte in der ersten Instanz und mit der funktionalen Zuständigkeit in Rechtsmittelsachen, befassen. Aus dieser Zuständigkeit ergibt sich ein Instanzenzug, welcher unter Rn. 56 dargestellt wird.

Expertentipp

Fragen nach der Zuständigkeit sowie der Besetzung der Gerichte sind beliebte Zusatzfragen, sowohl in der Klausur als auch in der mündlichen Prüfung. Sie sollten sich also die nachfolgenden Ausführungen, insbesondere den Instanzenzug, gut einprägen.

a) Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts

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Im Gegensatz zum Landgericht und zum Oberlandesgericht kann der Richter am Amtsgericht nur erstinstanzlich tätig werden. Bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit müssen Sie zwei Fragen auseinander halten: Zunächst einmal ist zu klären, ob das AG überhaupt zuständig ist und sodann, vor welchem Spruchkörper das Verfahren stattzufinden hat. In Betracht kommen der Strafrichter und das (erweiterte) Schöffengericht.

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Die Zuständigkeit des Amtsgerichts bestimmt sich nach § 24 GVG. Hiernach sind die Amtsgerichte in Strafsachen zuständig, wenn nicht

die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder 74a GVG oder des Oberlandesgerichts nach § 120 GVG begründet ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 GVG),

im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) oder

die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen Umfangs, der besonderen Bedeutung des Falles oder wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verletzten, der als Zeuge in Betracht kommt, Anklage beim Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG).

Für die Klausur empfiehlt sich folgenden Vorgehensweise: Zunächst einmal ist danach zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist. Bei der zugrunde zu legenden Einschätzung der StA sind neben dem gesetzlichen Strafrahmen des jeweiligen Delikts u.a. Vorstrafen des Beschuldigten, die Schwere der Tat sowie die Höhe bzw. das Ausmaß des Schadens zu berücksichtigen. Kommen danach mehr als 4 Jahre in Betracht, scheidet eine Zuständigkeit des Amtsgerichts aus. Ist aber eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren nicht zu erwarten, so ist zu überprüfen, ob ein Verbrechen entsprechend des Katalogs des § 74 Abs. 2 GVG, ein Staatsschutzdelikt gemäß § 74a GVG oder eine Straftat nach § 120 GVG vorliegt. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts auch bei einer geringeren Straferwartung als vier Jahren ausgeschlossen.

Zu beachten ist weiterhin die Möglichkeit der „beweglichen“ Zuständigkeit des Landgerichts gem. §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 S. 2 GVG. Hiernach kann die Staatsanwaltschaft Fälle, die grundsätzlich in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen, vor dem Landgericht anklagen, soweit sie ihnen besondere Bedeutung beimisst. Trotz der vor allem in der Literatur erhobenen Bedenken, wonach diese Regel aufgrund ihrer Unbestimmtheit gegen den „gesetzlichen Richter“ verstoße, hat das BVerfG die Normen für verfassungskonform erklärt.

BVerfGE 22, 254, 260. Als Begründungskriterien für die abweichende Zuständigkeit können u.a. herangezogen werden: die Auswirkungen der Tat, das mediale Interesse sowie die Klärung einer Grundsatzfrage durch den BGH.Lesen Sie dazu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Rn. 102; außerdem Engländer Examens-Repetitorium Strafprozessrecht Rn. 33.

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Ist grundsätzlich die Zuständigkeit des Amtsgerichts eröffnet, so muss weiterhin festgestellt werden, ob das Verfahren vor dem Strafrichter oder vor dem Schöffengericht durchgeführt werden muss.

Gemäß § 25 GVG ist der Strafrichter beim Amtsgericht zuständig für Vergehen, die im Wege der Privatklage verfolgt werden oder eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht erwarten lassen. Hier wird der Strafrichter als Einzelrichter tätig, ihm kommt aber die volle Rechtsfolgenkompetenz des Amtsgerichts zu. Er kann also gemäß § 24 Abs. 2 GVG eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren verhängen.

Vgl. BGH NStZ 1985, 470.

Im Übrigen findet das Verfahren vor dem Schöffengericht statt. Das Schöffengericht ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Schöffen sind juristische Laien, die lediglich als ehrenamtliche Richter tätig werden. Ihre Funktion liegt darin, das Verständnis der Bevölkerung für die Strafrechtspflege zu stärken, ihr Vertrauen in die Gerechtigkeit zu stabilisieren und gesunden Menschenverstand in die Verhandlung einzubringen (dazu mehr unter Rn. 57).

Vgl. Volk Grundkurs StPO § 5 Rn. 15. Die Zusammensetzung des Schöffengerichts ist in § 29 GVG geregelt. Gemäß § 29 Abs. 2 GVG kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters vom AG beschlossen werden, „wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint“, erweitertes Schöffengericht. In besonderen Fällen kann das Gericht auch von sich aus die Zuziehung eines zweiten Richters beschließen, vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 GVG.

b) Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts in erster Instanz

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Auch beim Landgericht muss zunächst die allgemeine Zuständigkeit des Landgerichts als Eingangsinstanz geprüft werden. Danach muss festgestellt werden, welche Kammer des Landgerichts für den jeweiligen Fall zuständig ist.

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Das Landgericht ist gem. § 74 Abs. 1 GVG zuständig für alle Vergehen und Verbrechen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts fallen. Die Staatsanwaltschaft erhebt mithin Anklage vor dem Landgericht, wenn

die in § 74 Abs. 2 GVG genannten Verbrechen verhandelt werden oder

bei Vergehen und Verbrechen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder

sie wegen des besonderen Umfangs, der besonderen Bedeutung des Falles oder wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verletzten, der als Zeuge in Betracht kommt, Anklage beim Landgericht erhebt.

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In erster Instanz sind grundsätzlich die großen Strafkammern innerhalb des Landgerichts zuständig.

Hinweis

Achten Sie auf die korrekte Terminologie: beim Landgericht heißt der Spruchkörper „Kammer“, beim Oberlandesgericht und beim BGH spricht man von „Senaten“.

Sie sind mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt, § 76 Abs. 1 Satz 1 GVG. Gemäß § 76 Abs. 2 GVG kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens eine Verkleinerung der Kammer beschlossen werden, so dass nur mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen verhandelt wird. Dies ist möglich, soweit nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist, oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.

In §§ 74 Abs. 2, 74a ff. GVG ordnet das Gesetz neben den allgemeinen großen Strafkammern die Bildung besonderer Strafkammern an.

So ist in den Fällen des § 74 Abs. 2 GVG das Landgericht als Schwurgericht zuständig. Die Bezeichnung hat lediglich historische Bedeutung und geht auf eine Zeit vor 1924 zurück, in der es auch in Deutschland noch ein Geschworenengericht gab. Das Schwurgericht ist eine „normale“ große Strafkammer, welche vor allem bei den Straftaten zuständig ist, bei denen gewollt oder aber als Erfolgsqualifikation der Tod des Opfers eingetreten ist. Beachten Sie jedoch, dass – wie soeben gesehen – eine Verkleinerung dieser Kammer gem. § 76 Abs. 2 GVG nicht möglich ist, d.h. das Schwurgericht entscheidet immer in der Besetzung von 3 Richtern und 2 Schöffen.

Daneben gibt es noch die Staatsschutzkammer (§ 74a GVG), die Jugendschutzkammer (§ 74b GVG) und die Wirtschaftskammer (§ 74c GVG). Auch diese besonderen Strafkammern sind mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt.

c) Die Zuständigkeit des Landgerichts in Rechtsmittelsachen

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Neben der Zuständigkeit in erster Instanz wird das LG auch als Rechtsmittelgericht tätig. Es entscheidet über Berufungen (§ 312 ff. StPO) gegen Urteile des Strafrichters bzw. des Schöffengerichts beim Amtsgericht, § 74 Abs. 3 GVG. Zuständig für die Berufungsverhandlung ist die kleine Strafkammer, die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist, § 76 Abs. 1 GVG. Hat erstinstanzlich das erweiterte Schöffengericht entschieden, so ist auch in der Berufungsverhandlung gem. § 76 Abs. 3 GVG ein weiterer Richter hinzu zu ziehen.

Bei Beschwerden gegen Verfügungen des Richters am Amtsgericht und gegen Beschlüsse des Amtsgerichts (vgl. §§ 304 ff. StPO) entscheidet eine große Strafkammer ohne Mitwirkung der Schöffen, vgl. § 309 Abs. 1 StPO, §§ 73, 76 Abs. 1 GVG.

d) Die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in erster Instanz

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Das Oberlandesgericht wird nur selten in erster Instanz tätig.

Das Gericht ist zuständig bei den sog. Staatsschutzdelikten des § 120 Abs. 1 GVG und bei bestimmten Tötungsdelikten gem. § 120 Abs. 2 GVG, wenn die Straftat z.B. in Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht nur im Inland bestehenden, kriminellen Vereinigung steht, § 120 Abs. 2 Nr. 2, oder aber den Bestand oder die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, § 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG. In diesen Fällen muss zusätzlich der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernommen haben.

Am OLG entscheiden Senate, die gemäß § 122 GVG in der Regel mit drei, bei besonderem Umfang oder Schwierigkeit der Sache mit fünf Berufsrichtern besetzt sind.

e) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Rechtsmittelsachen

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Wesentlich bedeutender ist das Tätigwerden des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelinstanz.

Das OLG entscheidet gem. § 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG über die Sprungrevision gem. § 335 StPO gegen Urteile des Amtsgerichts, die Revision gem. § 333 StPO gegen Berufungsurteile des Landgerichts und die Revision gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern des Landgerichts, wenn es ausschließlich um die Verletzung von Landesrecht geht.

Weiterhin entscheidet das OLG über Beschwerden gegen Beschlüsse des Landgerichts, § 121 Abs. 1 Nr. 2, 3 GVG.

Auch in der Rechtsmittelinstanz entscheiden beim OLG Senate, die mit drei Berufsrichtern besetzt sind, § 122 GVG.

f) Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Rechtsmittelsachen

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Der BGH ist eine Revisionsinstanz. Er ist zuständig für Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts und der großen Strafkammern des Landgerichts, §§ 130, 135 Abs. 1 GVG und für Beschwerden nach § 135 Abs. 2 GVG.

Hinweis

Es ist allerdings auch denkbar, dass der BGH sich mit einer Rechtsfrage befassen muss, über die schon erstinstanzlich das Amtsgericht nachdenken musste. Diese Überprüfung durch den BGH ist nicht im Wege der Einlegung eines Rechtsmittels zu erlangen. Die Voraussetzung dafür ist vielmehr gem. § 121 Abs. 2 GVG, dass ein Oberlandesgericht, welches aufgrund der Einlegung der Revision gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts über eine Sache zu befinden hat, von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder der Rechtsprechung des BGH abweichen möchte. In diesem Fall hat es dem BGH die Sache zur Entscheidung vorzulegen.

So geschehen in den Fällen der „reflektierenden Anti-Blitz-Folie“, die Straftäter in NRW und Bayern über ihre Nummernschilder geklebt hatten. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf hatten die Täter § 267 StGB verwirklicht. Das BayOLG wollte eine Strafbarkeit nach dieser Norm verneinen und legte die Sache dem BGH zur Entscheidung vor. Dieser schloss sich den Bayern an (BGHSt 45, 197), so dass das Überkleben nur nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG strafbar ist.

Auch beim BGH entscheiden Strafsenate. Die sechs Strafsenate des BGH sind bei Revisionen gegen Urteile mit fünf Richtern, bei Beschwerden mit drei Richtern besetzt, § 135 Abs. 1, Abs. 2 GVG.

Darüber hinaus existiert noch der große Senat für Strafsachen, der zuständig ist, wenn ein Strafsenat von einer Entscheidung eines anderen Strafsenats abweichen will oder wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Der große Senat besteht aus dem Präsidenten des BGH und je zwei Mitgliedern der Strafsenate, vgl. § 132 Abs. 2, 4, 5 GVG.

g) Der Instanzenzug

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Aus den soeben gelernten Zuständigkeiten ergibt sich folgender Instanzenzug, den Sie sich gut einprägen sollten:

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Hinweis

Weil es immer wieder falsch gemacht wird, sollten Sie sich schon an dieser Stelle merken, dass es gegen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nur das Rechtsmittel der Revision gibt, nicht aber das der Berufung!

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