Strafprozessrecht (Basics)

Verfahrensgrundsätze - und Prinzipien im Strafprozess

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D. Verfahrensprinzipien

98

Im Strafverfahren sind zahlreiche Verfahrensprinzipien, auch Prozessrechtsgrundsätze genannt, zu beachten, die wir teilweise schon kennen gelernt haben. Diese Verfahrensprinzipien sollen die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens gewährleisten. Ihre Verletzung stellt regelmäßig einen im 2. Staatsexamen ausführlich darzustellenden Revisionsgrund dar.

Ausführlich zu den Verfahrensprinzipien Kühne Strafprozessrecht Rn. 264 ff.

Expertentipp

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Die Verfahrensprinzipien sind jedoch auch in der Ersten Juristischen Prüfung ein beliebtes Prüfungsthema, weswegen Sie sich diese gut einprägen sollten.

Folgende Verfahrensprinzipien sollten Sie kennen:

 

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I. Das Offizialprinzip

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In dem Ihnen inzwischen schon bekannten § 152 Abs. 1 StPO ist geregelt, dass die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen ist. Daraus folgt, dass die Strafverfolgung grundsätzlich von Amts wegen (ex officio) zu erfolgen hat. § 152 Abs. 1 StPO regelt damit das Offizialprinzip.

Dieses Anklagemonopol des Staates gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme vom Offizialprinzip stellt die in den §§ 374 ff. StPO geregelte Privatklage dar, die Ihnen inzwischen ebenfalls bekannt ist. Bei der Privatklage kann der Verletzte selbst die Straftat als Ankläger verfolgen, ohne dass es vorher einer Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die Strafverfolgung erfolgt hier also nicht „ex officio“.

Einschränkungen erfährt das Offizialprinzip bei den Antrags- und Ermächtigungsdelikten (z.B. §§ 123 Abs. 2, 90 Abs. 4 StGB).

Fehlt bei den absoluten Antragsdelikten der danach erforderliche Strafantrag, so liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches dazu führt, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht durchführen wird. Hier hat es also der Verletzte in der Hand, ob ein Strafverfahren durchgeführt werden soll. Gleiches gilt bei den relativen Antragsdelikten, sofern kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.

Beispiel

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A möchte gegen ihren Freund F gerichtlich vorgehen, weil er sie als „Schlampe“ beschimpft und geohrfeigt hat. Aufgrund eigener Erfahrungen hat sie jedoch kein Vertrauen in die Justiz und möchte die Angelegenheit selbst in die Hand nehmen. Zu ihrer großen Enttäuschung erklärt ihr Rechtsanwältin R jedoch, dass nur über einen Strafantrag bei der Polizei und ein entsprechendes Strafverfahren eine Verurteilung erreicht werden könne. Der Strafantrag sei auch erforderlich, da andernfalls ein Verfahrenshindernis vorliege. Hat R Recht?

Zwar stellen die einfache Körperverletzung gem. § 223 StGB und die Beleidigung gem. § 185 StGB absolute Antragsdelikte dar, die einen Strafantrag erforderlich machen. Insoweit ist die Rechtsauskunft der R zutreffend. Allerdings handelt es sich bei den Delikten auch um solche, die in § 374 StPO aufgeführt sind, so dass A ohne Stellen eines Strafantrags direkt Privatklage gem. §§ 374 ff. StPO erheben kann. Erforderlich ist allerdings, dass A einen Sühneversuch gem. § 380 StPO voranschaltet. Bleibt dieser erfolglos, kann die Klage erhoben werden.

Eine Einschränkung des Offizialprinzips stellen auch die Ermächtigungsdelikte dar. Im Falle der Verunglimpfung muss der Bundespräsident gem. § 90 Abs. 4 StGB die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des Strafverfahrens ermächtigen. Fehlt diese Ermächtigung, liegt ebenfalls ein Verfahrenshindernis vor.

Beispiel

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Ein Blogger hatte im Internet ein Foto des ehemaligen Bundespräsidenten Wulff und seiner Gattin veröffentlicht und dazu angeblich angemerkt: Bettina Wulff fehle eigentlich nur noch ein „Schiffchen auf dem Kopf“ und sie sehe aus wie ein „Blitzmädel im Afrika-Einsatz“. Außerdem: „Hübsch, wenn dieser Herr daneben nicht wäre.“ Wulff hat daraufhin den Inhaber der facebook-Seite angezeigt und somit die gem. § 90 Abs. 4 StGB erforderliche Ermächtigung erteilt. Das Verfahren wurde vor dem LG Dresden eröffnet.

Weitere Ausführungen dazu finden Sie unter http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/staatsschutzkammer-verhandelt-gegen-blogger-bundespraesident-wulff-klagt-11585574.html.

II. Das Legalitätsprinzip

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Da grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen ist, muss sie auf der anderen Seite auch verpflichtet sein, im Falle des Vorliegens eines entsprechenden Anfangsverdachtes zu ermitteln und – sollte sich dieser Verdacht bestätigen – Anklage zu erheben. Diesen in §§ 152 Abs. 2 und 170 Abs. 1 enthaltenen Verpflichtungen liegt das Legalitätsprinzip zugrunde. Das Legalitätsprinzip ist damit gleichsam das Korrelat zum Offizialprinzip.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 17.

Kommen die Strafverfolgungsbehörden dieser Verpflichtung nicht nach, dann können sie sich gem. § 258a (§ 13) StGB strafbar machen (vgl. dazu Rn. 16). Das Legalitätsprinzip ist mithin auch materiell-rechtlich abgesichert.

Auch das Legalitätsprinzip gilt, wie wir inzwischen wissen, nicht uneingeschränkt, es wird durch das Opportunitätsprinzip (vgl. dazu Rn. 22 ff.), welches den Strafverfolgungsbehörden gestattet, Straftaten gem. §§ 153 ff. StPO einzustellen, durchbrochen.

III. Das Akkusationsprinzip

101

Das deutsche Strafverfahrensrecht geht bei der Strafverfolgung von einer Arbeitsteilung aus: die eigentliche Strafverfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft, wohingegen die Urteilsfindung Aufgabe des Gerichts ist. Voraussetzung einer gerichtlichen Untersuchung ist gem. § 151 StPO aber stets die Erhebung einer Klage, d.h. das Gericht kann nicht von sich aus eine Strafverfolgung durchführen. Diesen, in § 151 und § 264 StPO verankerten Grundsatz nennt man Akkusationsprinzip.

Hinweis

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Als Kurzformel für das Akkusationsprinzip können Sie sich merken: „Wo kein Kläger, da kein Richter“.

Wie Sie inzwischen wissen, hat die Staatsanwaltschaft gem. § 160 Abs. 1 StPO zunächst den Sachverhalt umfassend zu ermitteln, wobei ihr auch verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung stehen. Kommt sie nach Abschluss dieser Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, so erhebt sie gem. § 170 Abs. 1 StPO bei dem zuständigen Gericht Anklage. Das Gericht wiederum darf nunmehr nur über die Taten befinden, die auch von der Staatsanwaltschaft angeklagt wurden. Insofern ist der prozessuale Tatbegriff von Bedeutung, den Sie in der Zwischenzeit schon kennen gelernt haben.

Beispiel

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A ist vor dem Landgericht angeklagt, sich gem. § 129 StGB an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zweck die Begehung verschiedener Eigentumsdelikte war. Während der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass A während der Zeit seiner Mitgliedschaft auch tatsächlich Mittäter eines Bandendiebstahls gem. §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewesen ist. Der Richter ist der Auffassung, dass er das ja gleich mit aburteilen könnte, erteilt einen rechtlichen Hinweis gem. § 265 StPO und verurteilt A gem. §§ 129, 242, 244 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB. A ist empört und fragt Sie, ob er etwas gegen das Urteil unternehmen kann.

Da es ein Urteil des Landgerichts ist, können Sie für A Revision einlegen, über welche der BGH zu befinden hat. Wie wir unter Rn. 191 ff. sehen werden, muss die Revision begründet werden. In Betracht kommt hier als relativer Revisionsgrund ein Verstoß gegen das Akkusationsprinzip und damit auch gegen §§ 264, 151 StPO. Angeklagt war jedenfalls die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, verurteilt wurde A aber auch wegen des Bandendiebstahls. Da das Gericht nur über die angeklagten Taten entscheiden darf, stellt sich nun die Frage, ob der Bandendiebstahl Teil der angeklagten prozessualen Tat ist. Sollte dies der Fall sein, dann reichte der rechtliche Hinweis gem. § 265 StPO. Sollte hingegen der Diebstahl eine eigenständige prozessuale Tat sein, dann hätte die Staatsanwaltschaft eine Nachtragsanklage gem. § 266 StPO erheben müssen, um diese Tat in die Hauptverhandlung mit einzubeziehen. Wie Sie inzwischen wissen, können Sie als Ausgangspunkt für die Beurteilung die Konkurrenzen heranziehen. Danach stehen die Mitgliedschaft und der Bandendiebstahl in Tateinheit, was für eine prozessuale Tat sprechen würde.

Schönke/Schröder-Lenckner/Sternberg-Lieben Strafgesetzbuch, 27. Aufl. 2006 § 129 Rn. 27. Gleichwohl hat die Rechtsprechung in diesen Fällen „bei natürlicher Betrachtung“ zwei eigenständige Lebenssachverhalte und damit zwei prozessuale Taten angenommen.BVerfGE 45, 434; 56, 22; BGH NStZ-RR 99, 77. Das Landgericht durfte mithin den Bandendiebstahl nicht mit aburteilen, da es insofern an einer Klage fehlte. Da das Urteil auch auf diesem Verfahrensfehler beruht, wird die Revision erfolgreich sein.

IV. Prinzip des gesetzlichen Richters

102

Wie Sie gesehen haben, muss die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift das Gericht benennen, vor dem die gerichtliche Untersuchung stattzufinden hat. Auch wissen Sie inzwischen, dass es Zuständigkeitsregeln gibt, die sich mit der sachlichen, funktionellen und örtlichen Zuständigkeit der Gerichte befassen. All dies ist erforderlich, weil in Art. 101 GG geregelt ist, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Aus diesem Grundsatz ergibt sich nämlich, dass schon im Vorhinein feststehen muss, welcher Richter für die Aburteilung welcher Straftaten zuständig ist. Darüber hinaus regelt Art. 101 GG, dass Ausnahmegerichte unzulässig sind und dass Gerichte für besondere Sachgebiete nur durch Gesetze errichtet werden können.

Beispiel

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A ist Mitglied bei Greenpeace und hat zusammen mit anderen Aktivisten einen Castortransport blockiert, indem er einen Stahlkasten auf den Schienen befestigt hat, der unter großem Interesse der Medien und der Öffentlichkeit, die von Greenpeace vorab informiert worden waren, erst nach ca. 12 Stunden von der Polizei entfernt werden konnte. A wird angeklagt vor dem Landgericht Köln und erwartungsgemäß verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Die Verteidigerin des A legt form- und fristgerecht Revision ein und beruft sich u.a. auf eine Verletzung des Prinzips des gesetzlichen Richters. Zu Recht?

Das Prinzip des gesetzlichen Richters wäre verletzt, wenn A willkürlich vor dem unzuständigen Gericht angeklagt worden wäre. Gem. §§ 24 Abs. 1 und 74 Abs. 1 GVG ist das Landgericht grundsätzlich zuständig bei Strafsachen, bei denen die Straferwartung über 4 Jahren Freiheitsstrafe liegt. Eine solche Strafe war vorliegend ausgeschlossen. Orientiert man sich allein an der Straferwartung, so hätte die Sache beim Amtsgericht, Strafrichter, angeklagt werden müssen. Zu beachten ist jedoch, dass es auch die „bewegliche“ Zuständigkeitsregel des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG gibt, wonach die Staatsanwaltschaft „wegen der besonderen Bedeutung des Falles“ beim Landgericht Klage erheben darf. Eine solche besondere Bedeutung hat in einem vergleichbaren Fall die Staatsanwaltschaft angenommen. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass dies jedenfalls in Anbetracht der großen medialen und sonstigen öffentlichen Aufmerksamkeit nicht willkürlich sei und die Zuständigkeit des Landgerichts aus diesen Gründen angenommen werden könne.

BGH NJW 1998, 2150. Das Prinzip des gesetzlichen Richters ist damit nicht verletzt.

V. Öffentlichkeitsprinzip

103

Ist die öffentliche Klage erhoben, so ergibt sich aus § 169 S. 1 GVG sowie aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EMRK, dass die Verhandlungen öffentlich sein müssen, das bedeutet, dass grundsätzlich jedermann der mündlichen Hauptverhandlung beiwohnen darf. Dies soll vor allem eine Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit gewährleisten. Zudem wird mit dem Öffentlichkeitsprinzip das Informationsinteresse der Allgemeinheit berücksichtigt.

Auch das Öffentlichkeitsprinzip gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So ist eine Einschränkung des Zugangs möglich, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens dies gebietet, z.B. durch Ausgabe von Einlasskarten bei begrenztem Platz im Verhandlungssaal oder durch Verschließen der Türe bei einer Urteilsverkündung, wenn erhebliche Störungen zu besorgen sind

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 30.. Zu beachten ist jedoch, dass diese Einschränkung nicht willkürlich erfolgen darf.

Beispiel

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Beim Landgericht Köln erfolgt aufgrund baulicher Maßnahmen der Zugang über einen Seiteneingang, der jedoch in der Regel ab 15.30 Uhr verschlossen ist. Um die Öffentlichkeit in Verfahren, die über diesen Zeitpunkt hinausgehen, zu gewährleisten, ist der Pförtner angehalten, die Türe im Blick zu behalten und Einlass suchende Personen hineinzulassen. Nachdem die Verhandlung gegen A gegen 15.32 Uhr nach dessen letztem Wort für die Urteilsberatung unterbrochen wird, verlässt der Verteidiger für eine Zigarettenpause das Gerichtsgebäude. Bei seiner Rückkehr findet er den Pförtner nicht vor und kann erst nach minutenlangem Klopfen und Gestikulieren eine Person auf sich aufmerksam machen, die ihn einlässt.

Fall nach BGH Beschluss vom 28.9.2011, AZ 5 StR 245/11 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Nach der Urteilsverkündung überlegt er, ob er auf diesen Umstand erfolgreich eine Revision stützen kann. Was werden Sie ihm raten?

Es könnte ein absoluter Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 6 StPO vorliegen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt ist und dass dieser Verfahrensverstoß dem Gericht auch zuzurechnen ist. Da vorliegend nicht nachweisbar ist, dass die Kammer über die Abwesenheit des Pförtners Bescheid wusste und zudem der Verteidiger letztlich Einlass gefunden hat ins Gebäude, kann ein Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 6 StPO nicht angenommen werden. Die Revision wäre erfolglos.

Expertentipp

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Lesen Sie die zitierten Normen!

Darüber hinaus gibt es weitere Einschränkungen. So ist die Hauptverhandlung gegen Jugendliche gem. § 48 Abs. 1 JGG nicht öffentlich. Des Weiteren enthalten die §§ 171a, 171b, 172, 175 GVG weitere Ausschließungstatbestände, nach denen insbesondere zum Schutz privater oder öffentlicher Belange der Ausschluss der Öffentlichkeit möglich ist.

Vgl. zu diesem Thema ausführlich Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 376.

Grundsätzlich verboten sind gem. § 169 S. 2 GVG Rundfunkaufnahmen sowie sonstige Ton und Filmaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung. Dieses Verbot erfolgt in erster Linie aus Gründen der Gewährung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens zum Schutz der Verfahrensbeteiligten und einer geordneten Verhandlung.

BVerfGE, 103, 44. Dieses Verbot betrifft aber nur die mündliche Verhandlung selber. Aufnahmen vor und nach der Verhandlung sowie in den Sitzungspausen sind möglich.

Seit 2018

Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren
– EmöGG – vom 8.10.2017 (BGBl. I S. 3546), in Kraft getreten am 18.4.2018. 
ist es ferner möglich, Tonübertragungen in einen Arbeitsraum für „Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten“ (§ 169 Abs. 1 S. 3 GVG) zuzulassen. Diese Übertragungen dienen der Erweiterung der räumlichen Kapazitäten und sind insbesondere bei Verfahren wie z.B. dem NSU-Verfahren, welche ein großes mediales Interesse erregen, sinnvoll.

Ferner ist es möglich, Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse …. zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht (zuzulassen), wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt.“ (§ 169 Abs. 2 S. 1 GVG)

In § 176 Abs. 2 GVG wurde ferner in 2019 neu geregelt, dass "an der Verhandlung beteiligte Personen ... ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen (dürfen). Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist."

VI. Beschleunigungsgebot

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Aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich das Gebot der beschleunigten Durchführung eines Strafverfahrens. Gleiches ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK zu entnehmen. Der Angeklagte muss daher „innerhalb einer angemessenen Frist“ vom Gericht, welches über die Sache zu entscheiden hat, gehört werden.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 26.

Das Beschleunigungsgebot hat seinen Niederschlag gefunden in den §§ 228 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 229 Abs. 1 StPO. Diese Vorschriften beschäftigen sich mit der Unterbrechung und Aussetzung einer Hauptverhandlung. Aus § 229 Abs. 1 StPO können Sie entnehmen, dass eine Hauptverhandlung grundsätzlich nur bis zu drei Wochen unterbrochen werden darf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn davor jeweils an mindestens 10 Tagen eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist gem. § 229 Abs. 2 auch eine Unterbrechung bis zu einem Monat möglich. Aus dieser Vorschrift folgt also, dass die einzelnen Verhandlungstage unmittelbar aufeinander zu folgen haben. Wird der in § 229 StPO festgelegte Zeitraum überschritten, dann wird eine Aussetzung des Verfahrens notwendig. In diesem Fall muss die Hauptverhandlung von Anbeginn an neu durchgeführt werden. 

Hinweis

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In Abs. 3 findet sich neuerdings eine Regelung zur Hemmung dieser Frist bis zu 2 Monaten. Ergänzt wird diese Regelung durch § 10 EGStPO, wonach eine Hemmung auch aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) in Betracht kommt.  

Das Beschleunigungsgebot ist jedoch auch außerhalb der Hauptverhandlung von Bedeutung. So führt es vor allem bei der Anordnung von Untersuchungshaft dazu, dass möglichst schnell eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden muss.

BVerfG NJW 2002, 207.

Grundsätzlich bewirkte nach bisheriger Rechtsprechung eine überlange Dauer des Strafverfahrens kein Verfahrenshindernis. Der Umstand wurde lediglich auf der Ebene der Strafzumessung mildernd berücksichtigt. Im Einzelfall konnte es allerdings zu einem Absehen von Strafe gem. § 60 StGB kommen.

Vgl. dazu Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 26 mit entspr. Rechtsprechungsnachweisen. Dies gilt neuerdings jedoch nicht mehr uneingeschränkt. Nach Auffassung der jüngeren Rechtsprechung kann es Fälle geben, in denen wegen des besonderen Ausmaßes der Verzögerung ein Interesse an der Strafverfolgung entfallen kann.BVerfG wistra 2004, 15; BGHSt, 46, 159, 171 f.

Beispiel

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Gegen A wird wegen Betruges in einer Vielzahl von Fällen im November 1986 Strafanzeige erstattet. Nach verschiedenen Durchsuchungen und Zeugeneinvernahmen kommt es erst im August 1994 zu einer Anklageerhebung. Im November 1994 wird der Eröffnungsbeschluss erlassen, ohne dass anschließend zeitnah ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird. Erst am 13.1.1999, also 13 Jahre nach Erstattung einer Strafanzeige, findet der erste Termin vor dem Landgericht statt.

Der BGH hat dazu Folgendes ausgeführt: „Auch wenn die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung jedenfalls dann nicht allein auf den insgesamt abgelaufenen Zeitraum gestützt werden kann, wenn dem Verfahren ein komplexer Sachverhalt zu Grunde liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und aufwendige Ermittlungen erforderlich macht (vgl. BVerfG NJW 1984, 967; NJW 1993, 3254 [3255]; BGH wistra 1993, 340; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Verfahrensverzögerung 5, 6, 8, 9), so ist doch hier angesichts des Umstands, dass die Grenze der absoluten Verjährung inzwischen um mehr als drei Jahre überschritten wäre und das Verfahren seit Anklageerhebung mindestens fünf Jahre lang aus allein im Bereich der Justiz liegenden Gründen nicht gefördert wurde, ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK gegeben.“

BGH NJW 2001, 1146, 1149.

Hinweis

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Mit Datum vom 3.12.2011 sind Vorschriften zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten und in die §§ 198 ff. GVG aufgenommen worden. Demnach muss ein Verfahrensbeteiligter bei unangemessen langer Dauer eines Gerichtsverfahrens angemessen entschädigt werden. § 198 GVG stellt dabei laut Gesetzesbegründung einen Staatshaftungsanspruch sui generis dar. Dies gilt gem. § 199 GVG auch für Strafverfahren. Die Entschädigung beträgt gem. § 198 Abs. 2 GVG bei Nachteilen, die nicht Vermögensnachteile sind, 1200 €/Jahr. Voraussetzung einer Entschädigung ist aber, dass ein Verfahrensbeteiligter die sog. Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 S. 1 erhoben hat.

Eine Übersicht finden Sie bei Lummel Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, AL 2012, 223.

VII. Untersuchungsgrundsatz

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Der Untersuchungsgrundsatz (auch Amtsermittlungsgrundsatz oder Inquisitionsprinzip genannt) besagt, dass die Strafverfolgungsorgane den Sachverhalt, der der Anklageschrift und sodann dem Urteil zugrunde liegt, von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären haben. Das ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2, 160 Abs. 2 und 244 Abs. 2 StPO. Das Gericht ist also, im Gegensatz zum Zivilprozess, wo es aufgrund der Verhandlungsmaxime Sache der Parteien ist, Tatsachen und Beweismittel beizubringen, in der Hauptverhandlung nicht an die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft und Verteidigung gebunden, sondern kann und muss eigenständig Beweise erheben, sofern es dies für erforderlich erachtet (Prinzip der materiellen Wahrheit).

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 394 m.w.N. und Rn. 394a mit einer Darstellung der Einwände.

VIII. Fair-trial-Prinzip

106

Die Hauptverhandlung unterliegt, ebenso wie das Ermittlungsverfahren, dem Gebot eines fairen Strafverfahrens („fair trial“). Dieses Gebot ergibt sich zum einen aus dem Rechtsstaatsprinzip,

BGHSt 37, 10. zum anderen aus einer Gesamtschau der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 2, 20 Abs. 3, 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK.BVerfG NJW 2001, 2245.

Mit dem Fair-trial-Gebot werden eine Vielzahl von Rechten und Pflichten im Strafverfahren begründet, so z.B. das Verbot, eine Verurteilung des Angeklagten überwiegend auf Aussagen eines Zeugen zu stützen, dem der Angeklagte während des Strafverfahrens keine Fragen stellen konnte.

BGH JR 2005, 247; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 28. Da die Reichweite dieses Verfahrensprinzips bislang offen ist, hat der BGH davor gewarnt, mit Hilfe einer ausufernden Anwendung das positive Recht zu lockern und einer unsicheren Rechtsanwendung Vorschub zu leisten.BGHSt 40, 211.

IX. Grundsatz des rechtlichen Gehörs

107

Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich, dass vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Daraus folgt zum einen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht die Möglichkeit haben muss, sich zu den mit der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, die das Gericht zur Kenntnis zu nehmen hat. Aus diesem Grundsatz folgen die Ihnen inzwischen schon bekannten Vorschriften der §§ 243 Abs. 5, 257, 258 StPO. Zum andern gibt es auch im Ermittlungsverfahren eine Reihe von Vorschriften, die auf diesem Grundsatz fußen, so z.B. die Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte gem. § 136 StPO oder aber der Anspruch des Beschuldigten auf eine unbehinderte Kommunikation mit seinem Verteidiger gem. § 148 StPO.

Weitere Beispiele finden Sie bei Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 45 ff.

Beispiel

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In der Hauptverhandlung gegen A wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem Landgericht Köln hat dieser die Möglichkeit, gem. § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort zu ergreifen. Nachdem A seine Ausführungen beendet hat, widerspricht diesen Ausführungen ein bereits zuvor vernommener Zeuge, der hinten im Gerichtssaal Platz genommen hat, lautstark. Der Strafrichter hört sich diesen Kommentar an und zieht sich dann zur Beratung zurück. A wird antragsgemäß zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Entrüstet wendet er sich nach der Urteilsverkündung an seine Strafverteidigerin und fragt, ob das Urteil nicht aufgehoben werden müsste, weil er ja nunmehr aufgrund der Aussage des Zeugen nicht mehr das „letzte Wort“ hatte. Was wird die Strafverteidigerin ihm raten?

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gegen das Urteil des Landgerichts Revision einzulegen. Diese wird jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. In Betracht kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dieser Grundsatz wäre allerdings nur dann verletzt, wenn A zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gehört worden wäre. Da das Gericht nach der Äußerung des Zeugen nicht mehr in die bereits geschlossene Hauptverhandlung eingetreten ist, endete diese Verhandlung jedoch mit den Ausführungen des A. Ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO liegt mithin nicht vor.

X. Unmittelbarkeitsgrundsatz

108

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz besagt, dass das Gericht sich im Rahmen der Hauptverhandlung einen unmittelbaren Eindruck vom Tatgeschehen zu verschaffen hat, § 261 StPO. Dies ist nur dann möglich, wenn das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend ist, weswegen diese Pflicht in § 226 Abs. 1 StPO geregelt ist.

Darüber hinaus besagt der Unmittelbarkeitsgrundsatz, dass zur Ermittlung des Tatgeschehens möglichst das unmittelbarste, also tatnächste Beweismittel heranzuziehen ist. Diese Pflicht ergibt sich aus § 250 StPO, wonach die Vernehmung einer Person nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder eine schriftliche Erklärung ersetzt werden darf. Beachten Sie insoweit aber auch die Ausnahmetatbestände des § 251 StPO.

Beispiel

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Jurastudent J hat aus der Universitätsbuchhandlung einen Schönfelder mitgehen lassen, weil er der Auffassung ist, dass der Preis für lose Blätter sittenwidrig hoch sei und aus diesem Grund nicht entrichtet werden müsste. Allerdings hat er sich dabei sehr ungeschickt angestellt, so dass er nunmehr vor den ermittelnden Polizeibeamten sitzt und schlotternd ein umfassendes Geständnis abgibt. In der nachfolgenden Hauptverhandlung, schweigt J, nunmehr anwaltlich beraten, allerdings zu den Vorwürfen. Daraufhin fragt der Strafrichter Sie, der Sie als Referendar/in der Sitzung beiwohnen, ob er nicht einfach das Protokoll der Beweisaufnahme verlesen könne und dieses so als Beweismittel in die Hauptverhandlung einführen könne. Was werden Sie ihm raten?

Sie werden ihn auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz hinweisen und ihm erklären, dass eine Einvernahme grundsätzlich nicht durch eine Verlesung ersetzt werden darf. Dann werden Sie ihm § 254 StPO zeigen und ihm erklären, dass etwas anderes nur gelten würde, wenn J von dem Ermittlungsrichter vernommen worden wäre. In diesem Fall ist eine Verlesung zulässig. Der Richter hat jedoch die Möglichkeit, J aus dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll einen „Vorhalt“ zu machen. Beweismittel ist dann allerdings nur die Erklärung des J auf den Vorhalt, nicht das Protokoll selbst. Macht J auch dann keine Aussage, so hat der Richter die Möglichkeit, den Polizeibeamten über seine eigene Wahrnehmung als „Zeuge vom Hörensagen“ zu befragen. Als Gedächtnisstütze sind wiederum Vorhalte aus dem Protokoll zulässig. Auch hier ist das Beweismittel dann aber die Aussage des Polizisten, nicht jedoch das Protokoll.

BGHSt 14, 312.

XI. Mündlichkeitsprinzip

109

In § 261 StPO ist geregelt, dass das Gericht „nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“ entscheiden soll. Hieraus folgt, dass Gegenstand der Urteilsfindung nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoff sein darf. Nur das, was die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger, der Angeklagte, das Gericht und die Öffentlichkeit gehört haben, darf in die Entscheidung über die Beweisaufnahme eingehen. Demgemäß sind Urkunden und andere Schriftstücke gem. § 249 Abs. 1 StPO zu verlesen. Beachten Sie aber auch hier die Ausnahmeregelungen der §§ 249 Abs. 2, 257a und 420 StPO.

XII. Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

110

Ebenfalls aus § 261 StPO ergibt sich, dass das Gericht nach seiner freien Überzeugung eine Entscheidung fällt. Es gibt mithin also grundsätzlich keine Vorschriften, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Tatsache als bewiesen anzusehen ist. Zu beachten hat das Gericht jedoch Beweisverwertungsverbote, mit denen wir uns ausführlich unter Rn. 161 ff. auseinandersetzen werden. Beweisverwertungsverbote sind mit wenigen Ausnahmen, so z.B. § 136a StPO, nicht gesetzlich geregelt, sondern wurden von Rechtsprechung und Lehre entwickelt.

Eine weitere Einschränkung der Beweiswürdigung ergibt sich aus der Möglichkeit der Wahrnehmung prozessualer Rechte durch den Angeklagten oder die Zeugen: Macht der Angeklagte z.B. von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch, so darf daraus grundsätzlich nicht der nachteilige Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte wohl etwas zu verbergen habe.

BGHSt 34, 324. Gleiches gilt, wenn ein Zeuge von seinem Recht, das Zeugnis gem. §§ 52 ff. StPO zu verweigern, Gebrauch macht.

Beispiel

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A ist angeklagt wegen Betruges und räuberischer Erpressung. In der Hauptverhandlung bestreitet er den Tatvorwurf des Betruges vehement und verweist auf sein Alibi, zur räuberischen Erpressung hingegen lässt er sich bei den wesentlichen Fragen nicht ein. Das Gericht verurteilt ihn später wegen §§ 253, 255 StGB zu einer Freiheitsstrafe. In den Urteilsgründen liest A später, dass sein Schweigen zu den wesentlichen Punkten „Bände gesprochen habe“. Der Strafverteidiger legt gegen das Urteil Revision ein und verweist darauf, dass die Wahrnehmung der prozessualen Rechte des A in unzulässiger Weise als Beweismittel herangezogen worden sei. Hat er Recht?

Nach Auffassung des BGH hat er Unrecht. Zwar dürfen aus dem vollständigen Schweigen keine Schlüsse gezogen werden. Lässt sich der Angeklagte jedoch grundsätzlich zur Sache ein, macht er sich zum Beweismittel und ist damit auch der Beweiswürdigung zugänglich. Aus dem „Teilschweigen“ kann das Gericht also in zulässiger Weise seine Schlüsse ziehen.

BGHSt 20, 298.

XIII. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ und die Unschuldsvermutung

111

Wiederum aus § 261 StPO ergibt sich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung „überzeugt“ sein muss und zwar überzeugt von der Schuld des Angeklagten. Dementsprechend muss das Gericht den Angeklagten nach dem „in dubio pro reo“-Grundsatz freisprechen, wenn berechtigte Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass der Angeklagte so lange als unschuldig zu gelten hat, bis seine Schuld zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wurde und eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

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    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
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  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
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Klausurenkurse

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    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

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Übungstrainer

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    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

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