Strafprozessrecht (Basics)

Körperliche Untersuchung und Blutprobe gem. §§ 81a ff. StPO

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IV. Körperliche Untersuchung und Blutprobe gem. §§ 81a ff. StPO

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1. Untersuchung des Beschuldigten

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Sind am Tatort im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht nur Fingerabdrücke sichergestellt worden, sondern darüber hinaus auch Hautpartikel und Blutreste, weil der Täter bei der Flucht z.B. an einem aufgebrochenen Fensterrahmen hängen geblieben ist, dann wird es für die Ermittlungsbeamten von Interesse sein, festzustellen, ob das Blut und das genetische Material, welches man aufgefunden hat, von dem Beschuldigten stammt. Außerdem steht zu vermuten, dass der Beschuldigte evtl. Verletzungen am Körper aufweist. Zu diesem Zweck wird es erforderlich sein, den Körper in Augenschein zu nehmen.

Hiermit beschäftigt sich wiederum § 81a StPO, der die körperliche Untersuchung, den körperlichen Eingriff und als Spezialfall desselben die Entnahme einer Blutprobe beim Beschuldigten gestattet.

Definition

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Definition: körperlichen Untersuchung

Bei einer körperlichen Untersuchung handelt es sich um eine Inaugenscheinnahme des Körpers inklusive der natürlichen Körperöffnungen zum Zwecke der Auffindung von Spuren.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 241.

Daraus folgt, dass der Körper selbst das Beweismittel ist.

Die Entnahme einer Blutprobe stellt einen Spezialfall des körperlichen Eingriffs dar.

Definition

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Definition: körperlicher Eingriff

Ein körperlicher Eingriff ist eine Maßnahme, bei welcher die körperliche Integrität des Menschen verletzt wird.

Beide Eingriffe sind von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorzunehmen und bedürfen gem. § 81a Abs. 2 S. 1 StPO grds. der Anordnung durch den Richter, welche bei Gefahr im Verzug allerdings durch die Anordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen ersetzt werden kann.

Gem. § 81a Abs. 2 S. 2 StPO allerdings bedarf die „…Entnahme einer Blutprobe … abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.“ Die Entnahme einer Blutprobe darf demnach von der Staatsanwaltschaft und der Polizei angeordnet werden.

 

Dient die Inaugenscheinnahme des Körpers nicht dem Auffinden von Spuren am Körper, sondern dem Auffinden von Beweisen im Körper, dann handelt es sich grundsätzlich um eine Durchsuchung, deren Voraussetzungen in § 102 StPO geregelt sind. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn zum Schutze des Betroffenen der Einsatz eines Arztes erforderlich ist. In diesen Fällen wird § 81a StPO als Ermächtigungsgrundlage herangezogen.

Zu beachten ist, dass sich aus dem Ihnen schon bekannten nemo-tenetur-Grundsatz ergibt, dass der Beschuldigte keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung hat. Er ist mithin nicht verpflichtet, beim Alkoholtest auf einer Linie zu laufen oder in ein Prüfröhrchen zu blasen. Er ist lediglich verpflichtet, Maßnahmen zu dulden.

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Wie weit die Duldungspflicht reicht, kann im Einzelfall jedoch zweifelhaft sein.

Beispiel

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Der von der Polizei festgenommene Drogendealer D steht im Verdacht, kurz vor der Festnahme noch kleine Kokainkugeln heruntergeschluckt zu haben. Um diese Beweise zu sichern, ordnet die Polizei die Verabreichung eines Brechmittels an, dessen Einnahme der D jedoch verweigert. Daraufhin wird ihm gegen seinen Willen eine Magensonde gelegt, über welche das Brechmittel zugeführt wird (sog. Exkorporation). Die Maßnahme wird von dem in diesen Dingen unerfahrenen und überforderten Arzt A durchgeführt. Eine Aufklärung über die gesundheitlichen Risiken erfolgte nicht. Im Zuge der Maßnahme verliert D kurzfristig das Bewusstsein, gleichwohl wird, obwohl das erste Kügelchen bereits gesichert ist, die Maßnahme fortgesetzt. D fällt daraufhin ins Koma und verstirbt. Kann sich der Arzt auf § 81a StPO als Rechtfertigungsgrund berufen?

BGH Urteil vom 29.4.2010, AZ 5 StR 18/10 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Umstritten ist, ob ein Beschuldigter die zwangsweise herbeigeführte Exkorporation dulden muss. Teilweise wird vertreten, dass auch dies gegen den nemo-tenetur-Grundsatz verstoße, da der Beschuldigte durch das Erbrechen wiederum aktiv an seiner Überführung mitwirken müsse.

OLG Frankfurt NJW 1997, 1647. Nach einer a.A. hingegen ist die Verabreichung zulässig, solange sie im Hinblick auf der Schwere der Tat noch verhältnismäßig erscheint.BVerfG NStZ 2000, 96. Restriktiver hingegen sieht dies der EGMR, der in dem zwangsweisen Verabreichen eines Brechmittels durch eine Magensonde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung und darin wiederum einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK sieht.EGMR NJW 2006, 3117. Der EGMR lehnt eine Rechtfertigung des Brechmitteleinsatzes ab und verweist darauf, dass für die Belange der Strafverfolgung auch die natürliche Ausscheidung abgewartet werden könne. Die damit einhergehende Beeinträchtigung für den Beschuldigten – kurzzeitige Haft – betrachtet das Gericht als weniger gravierend.

Beispiel

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Im obigen Beispiel hat der BGH den vom Landgericht ausgesprochenen Freispruch des Arztes aufgehoben. Er hat zum einen darauf hingewiesen, dass dem Arzt im Rahmen der §§ 227, 222 StGB jedenfalls ein Übernahmeverschulden angelastet werden könne, da er ohne einschlägige Erfahrung eine lebensgefährdende Maßnahme ausgeführt habe. Im Übrigen hat er ausgeführt, dass der Brechmitteleinsatz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR nicht gem. § 81a StPO rechtmäßig gewesen sei.

BGH Urteil vom 29.4.2010, AZ StR 18/10 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

2. Untersuchung von Dritten

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Expertentipp

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Im Übrigen lesen Sie bitte § 81c StPO sorgfältig durch. Sämtliche weiteren Voraussetzungen ergeben sich unproblematisch aus der Norm selbst.

Gelegentlich kann es erforderlich sein, so z.B. bei Sexualstraftaten, am Körper des betroffenen Opfers Spuren festzustellen. Ist das Opfer hiermit nicht einverstanden, bedarf es erneut einer Ermächtigungsgrundlage der ermittelnden Beamten. Diese ergibt sich aus § 81c StPO. Voraussetzung dafür ist:

dass die Person als Zeuge in Betracht kommt, sog. Zeugengrundsatz und

dass die Untersuchung dem Auffinden von Spuren oder Tatfolgen am Körper des Zeugen dient, sog. Spurengrundsatz.

Anordnungsbefugt ist auch hier wiederum gem. § 81c Abs. 5 StPO der Richter, sowie bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen.

3. Molekulargenetische Untersuchung

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Die dem betroffenen Beschuldigten entnommenen Körperzellen bzw. sein Blut müssen für gewöhnlich auf Identität mit den am Tatort gefundenen Spuren hin untersucht werden. Dies geschieht u.a. durch eine molekulargenetische Untersuchung.

Soweit die Untersuchung zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich ist, handelt es sich um eine repressive Maßnahme, deren Voraussetzungen im § 81e StPO geregelt sind.

Durch das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz ist zusätzlich § 81g in die StPO aufgenommen worden. Diese Norm ist der StPO eigentlich wesensfremd, da sie keine repressiven Maßnahmen, sondern präventive Maßnahmen enthält. Danach dürfen einem Tatverdächtigen oder einem bereits rechtskräftig Verurteilten Körperzellen entnommen und untersucht werden zur Erstellung eines genetischen Fingerabdruckes, der dann in möglichen künftigen Strafverfahren herangezogen werden kann.

Hinweis

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Unterscheiden Sie also sorgfältig nach dem Zweck der Maßnahme, da die Voraussetzungen von §§ 81e und g StPO unterschiedlich sind.

In beiden Fällen muss die Anordnung der Maßnahme gem. § 81f Abs. 1 bzw. § 81g Abs. 3 StPO durch den Richter angeordnet werden, wobei bei Gefahr im Verzug wiederum die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder die Ermittlungsbeamten ausreichend ist.

Weitere Ausführungen hierzu können Sie nachlesen bei Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 1195 f.

Durch § 81h StPO wurde jetzt auch die Verwertbarkeit von „DNA-Beinahetreffern“ geregelt.

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. I S. 3202), in Kraft getreten am 24.8.2017. Stellt man im Wege einer DNA-Reihenuntersuchung fest, dass die Spur zwar nicht von einem der Untersuchten, dafür aber wahrscheinlich von einem seiner Verwandten stammt, dann kann das Spurenmaterial jetzt auch auf genetische Ähnlichkeit hin untersucht werden. Sofern sich hieraus ein Tatverdacht gegen eine konkrete Person ergibt, kann eine DNA-Analyse gegen diese Person nach Maßgabe der §§ 81a und 81e StPO angeordnet werden, soweit diese Anordnungsvoraussetzungen vorliegen.Goers in BeckOK StPO, 31. Edition, Stand 15.10.2018.

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