Strafprozessrecht (Basics)

Durchsuchung und Beschlagnahme gem. §§ 94 ff., 102 ff. StPO

V. Durchsuchung und Beschlagnahme gem. §§ 94 ff., 102 ff. StPO

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Ein weiteres Instrumentarium zum Auffinden von Beweismitteln ist die Durchsuchung und anschließende Beschlagnahme.

 

1. Die Durchsuchung gem. §§ 102 ff. StPO

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Die Durchsuchung, die in §§ 102 ff. StPO geregelt ist, kann zum einen dem Auffinden von Beweismaterial, zum anderen aber auch der Ergreifung des Beschuldigten dienen. Zu unterscheiden ist die Durchsuchung beim Verdächtigen gem. § 102 StPO von der Durchsuchung bei anderen Personen gem. § 103 StPO.

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a) Durchsuchung beim Verdächtigen

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Gem. § 102 StPO kann bei demjenigen, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen durchgeführt werden. Damit können z.B. durchsucht werden

neben der Wohnung die Garage sowie der sich darin befindliche PKW sowie darüber hinaus die Geschäftsräume, in denen der Beschuldigte tätig ist,

ferner der Beschuldigte selbst inklusive seiner natürlichen Körperöffnungen, sofern es um das Auffinden von Beweismitteln geht, sowie darüber hinaus die Kleidungsstücke, die er am Leibe trägt, ferner Gepäckstücke etc.

Die Durchsuchung beim Verdächtigen setzt voraus, dass

tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind und

zudem die Möglichkeit besteht, Beweismittel oder den Täter aufzufinden.

Da die Durchsuchung eine Maßnahme ist, die für den Betroffenen nach außen hin eindeutig erkennbar ist, fallen „verdeckte Online-Durchsuchungen“ nicht unter § 102 StPO. Bei diesen verdeckten Durchsuchungen handelt es sich um die Ausspähung und Auswertung von Dateien, die im Computer des Beschuldigten gespeichert sind. Zur Ausspähung wird heimlich ein Programm installiert, welches das Übertragen der Daten ermöglicht. Der BGH hat deutlich gemacht, dass § 102 StPO hierfür keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt.

BGH NJW 2007, 930.

Hinweis

Aus diesem Grund wurde mittlerweile in § 100b StPO die Online-Durchsuchung neu geregelt, Dazu mehr unter Rn. 146 ff.

Zulässig ist jedoch, den Computer selbst im Wege der Durchsuchung aufzufinden und anschließend zu beschlagnahmen. In diesem Fall handelt es sich wiederum um eine offene Maßnahme, die über § 102 StPO erfasst ist. Zulässig ist auch der sog. „Fernzugriff“, bei dem bei Durchsicht des Computers auf einen örtlich entfernten Rechner zugegriffen wird.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 253c.

b) Durchsuchung bei Dritten

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Unter den in § 103 StPO genannten Voraussetzungen ist darüber hinaus auch eine Durchsuchung bei Dritten zulässig. Diese Durchsuchung kann wiederum dienen:

Der Ergreifung des Beschuldigten oder

der Verfolgung von Spuren einer Straftat oder

der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände.

Während es bei § 102 StPO ausreicht, dass lediglich die Möglichkeit besteht, das Gesuchte zu finden, müssen bei § 103 bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass Beweismaterial oder aber der Beschuldigte dort gefunden werden. Insofern sind die Begründungsanforderungen höher.

Beispiel

Die Polizisten X und Y haben beobachtet, wie der von ihnen am Hauptbahnhof verfolgte A dem unbeteiligten Reisenden S etwas in eine Einkaufstasche gesteckt hat, die dieser mit sich trägt. Als sie A endlich erwischen, stellen sie fest, dass er das soeben erworbene Rauschgift nicht mehr bei sich hat. Aufgrund ihrer Beobachtung gehen sie davon aus, dass A das Rauschgift in die Tasche des S gesteckt hat. Sie durchsuchen daraufhin die Tasche des gerade in den Zug nach Brüssel steigenden S, der vehement protestiert. Waren X und Y dazu berechtigt?

Es lagen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass X und Y bei S Beweismaterial auffinden würden, nämlich das erworbene Rauschgift. Allerdings erlaubt § 103 StPO nur die Durchsuchung von Räumen nicht aber die Durchsuchung einer Person. Im Hinblick auf § 81c StPO, der die körperliche Untersuchung eines Dritten und damit eine belastendere Maßnahme zulässt, argumentiert die h.M., dass dann „erst recht“ eine Durchsuchung möglich sein müsse, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 103 StPO vorliegen, was in unserem Fall zu bejahen ist.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 257.

c) Gemeinsame Voraussetzungen

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Gem. § 105 Abs. 1 S. 1 StPO ist die Anordnung der Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorzubehalten. Allerdings geht auch hier die Anordnungskompetenz auf die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen über, sofern Gefahr im Verzug besteht. Etwas anderes gilt, sofern die Durchsuchung gem. § 103 bei anderen Personen stattfindet. Hier hat gem. § 105 Abs. 1 S. 2 nur die Staatsanwaltschaft eine Eilkompetenz. An die Begründung der Gefahr im Verzug stellt das Bundesverfassungsgericht erhöhte Anforderungen. Reine Spekulationen und hypothetische Erwägungen reichen nicht aus. Vielmehr muss aus der Begründung des Beschlusses erkennbar sein, ob die Ermittlungsbeamten versucht haben, den Ermittlungsrichter zu erreichen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Ermittlungsbeamten dargelegt und dokumentiert haben, aus welchen Gründen sie die Gefahr im Verzug angenommen haben, damit der davon Betroffene später die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes hat.

BVerfGE 103, 142; BVerfG NStZ 2003, 319; BVerfG StV 2004, 633.

Hinweis

Ob bei einem Unterlaufen des Richtervorbehalts ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden muss, klären wir unter der Rn. 171.

Expertentipp

Machen Sie sich die Mühe und lesen Sie die Vorschriften aufmerksam durch. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich unproblematisch aus dem Gesetz selbst.

Erlässt der Ermittlungsrichter den Durchsuchungsbeschluss, so muss er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfungen der Ermittlungen davon überzeugt haben, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist und ein Anfangsverdacht vorliegt. Die Anordnung muss darüber hinaus Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren.

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 1213 mit einem Beispiel für einen Durchsuchungsbeschluss.

Aus den §§ 104 ff. StPO ergeben sich darüber hinaus weitere Anforderungen.

Zu beachten ist dabei insbesondere § 108 StPO, der die sog. „Zufallsfunde“ betrifft. Werden bei der Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen Tat hindeuten, so können sie gem. § 108 StPO einstweilen in Beschlag genommen werden. Die Verwertbarkeit dieser Zufallsfunde richtet sich dann nach § 477 Abs. 2 S. 2 StPO.

Beispiel

Die Polizeibeamten X und Y durchsuchen die Wohnung des Beschuldigten B, der im Verdacht steht, den nahegelegenen Juwelierladen des J überfallen zu haben. Einen entsprechenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss haben sie vom Richter erhalten.

Während der Durchsuchung beschließen beide, „die Augen offen zu halten“, da sie vermuten, dass B auch an einem Einbruch in ein Elektrofachgeschäft beteiligt war. Dementsprechend schauen sie sich die Elektrogeräte in der Wohnung des B aufmerksam an und finden tatsächlich ein Fernsehgerät, das aus dem Einbruch stammt.

Da Sie gerade ein Praktikum bei der Polizei machen, haben Sie X und Y begleitet und werden nun von diesen gefragt, ob das Fernsehgerät beschlagnahmt werden sollte. Was werden Sie antworten?

Sollte die Durchsuchung im Hinblick auf den Fernseher rechtswidrig sein, dann könnte aus der rechtswidrigen Beweisgewinnung ein Beweisverwertungsverbot folgen, so dass das Fernsehgerät in einem Verfahren gegen B nicht als Beweismittel berücksichtigt werden dürfte.

Der Durchsuchungsbeschluss deckt zunächst einmal nicht das Auffinden des Fernsehers, da dieser nicht aus dem Überfall auf J stammt. Das Auffinden und spätere Inbeschlagnehmen wäre jedoch rechtmäßig, wenn es sich um einen „Zufallsfund“ handeln würde. Dem steht allerdings entgegen, dass X und Y gezielt unter Umgehung der formellen Voraussetzungen nach diesem Beweismittel gesucht haben. Damit verliert es den Charakter als Zufallsfund.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 258. Die Beweisgewinnung ist damit rechtswidrig. Da der Rechtskreis des B betroffen ist, ergibt sich daraus auch ein Beweisverwertungsverbot. Sie werden X und Y also raten, das Fernsehgerät stehen zu lassen und sich einen weiteren Beschluss zu besorgen.

2. Die Sicherstellung und Beschlagnahme gem. §§ 94 ff. StPO

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Haben die Ermittlungsbeamten im Rahmen der Durchsuchung oder auf andere Art und Weise Beweismittel gefunden, so ist es jetzt erforderlich, diese für das weitere Strafverfahren zu sichern. Aus § 94 StPO können Sie entnehmen, dass das Gesetz zwischen der Sicherstellung von Beweismitteln und der Beschlagnahme unterscheidet.

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Die Sicherstellung ist in § 94 Abs. 1 StPO erwähnt. Diese erfolgt i.d.R., wenn sich ein Beweismittel im Gewahrsam einer Person befindet und diese ausdrücklich oder stillschweigend bereit ist, es freiwillig herauszugeben. In diesem Fall wird der Gegenstand in Verwahrung genommen.

Die Beschlagnahme gem. § 94 Abs. 2 StPO kommt in Betracht, wenn der Gewahrsamsinhaber den Gegenstand nicht freiwillig herausgeben möchte. Das Beweismittel wird dann nach vorheriger Anordnung dem Gewahrsamsinhaber weggenommen, bzw. durch andere Maßnahmen wie z.B. die Versiegelung sichergestellt.

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Voraussetzung für die Beschlagnahme ist zunächst wieder das Vorliegen eines Anfangsverdachts bzgl. einer verfolgbaren Straftat. Darüber hinaus muss, wie bei der Durchsuchung auch, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

Beispiel

B steht im Verdacht, eine Untreue gem. § 266 StGB begangen zu haben. Staatsanwalt S hat beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erwirkt und führt nunmehr die entsprechenden Maßnahmen in den Geschäftsräumen des B durch. Als Beweismittel kommen sämtliche Geschäftsunterlagen in Betracht, die der B allerdings zur Fortführung seines Betriebes dringend benötigt. Kommt es für das laufende Verfahren nicht auf die Echtheit der Urkunden, sondern lediglich auf deren Inhalt an, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass Staatsanwalt S zunächst überprüfen muss, ob es nicht möglich ist, Ablichtungen von den Akten zu fertigen, so dass sie danach dem B zur weiteren Verwendung zur Verfügung stehen.

Vgl. BGH StV 1988, 90.

Expertentipp

Lesen Sie § 97 Abs. 1 StPO, um sich einen Überblick über die beschlagnahmefreien Gegenstände zu verschaffen.

Aus § 97 Abs. 1 StPO können Sie entnehmen, dass es beschlagnahmefreie Gegenstände gibt. Es handelt sich insoweit vor allem um Gegenstände mit deren Verwertung die Zeugnisverweigerungsrechte umgangen werden könnten.

Auch wenn eine entsprechende Norm bei den Vorschriften über die Durchsuchung fehlt, so ist es anerkannt, dass eine Durchsuchung, die auf erkennbar beschlagnahmefreie Gegenstände gerichtet ist, unzulässig ist.

OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 270.

Ein Beschlagnahmeverbot ergibt sich auch aus § 96 StPO, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden der in Beschlag zu nehmenden Akten oder amtlichen Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde (sog. Sperrerklärung).

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 248.

Daneben gibt es Beschlagnahmeverbote, die aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen hergeleitet werden. So ist die Beschlagnahme eines Tagebuchs, dessen Verwertung gegen Art. 1 und 2 GG verstoßen würde, unzulässig.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 249. Lesen Sie dazu auch das Thema Beweisverwertungsverbote unter Rn. 173.

Wie bei der Durchsuchung auch, liegt die Anordnungskompetenz grundsätzlich beim Richter, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug. Dann sind auch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen befugt, eine Beschlagnahme anzuordnen.

Das Muster eines Beschlagnahmebeschlusses finden Sie bei Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 1225.

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Besondere Formen der Beschlagnahme stellen die Beschlagnahme von Führerscheinen und die Postbeschlagnahme dar.

 

Aus § 94 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass der Führerschein als Dokument beschlagnahmt werden kann. Anordnungsbefugt sind hier der Richter oder aber, bei Gefahr im Verzug, die Staatsanwaltschaft bzw. deren Hilfsbeamten. Die Fahrerlaubnis hingegen als behördliche Berechtigung kann vorläufig nur durch den Richter entzogen werden, § 111a StPO. Die endgültige Entziehung im Urteil erfolgt dann gem. § 69 Abs. 3 S. 2 StGB. Hat der Richter die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, so gilt dies zugleich als Bestätigung der Beschlagnahme gem. § 111a Abs. 3 StPO, sofern diese von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei angeordnet wurde. Aus dem Zusammenspiel zwischen § 111a StPO i.V.m. § 69 StGB und § 94 Abs. 3 StPO wird hergeleitet, dass auch bei der Beschlagnahme des Führerscheins schon dringende Gründe für die spätere Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen müssen.

Engländer Examens-Repetitorium Strafprozessrecht Rn. 139. Die Anordnung gem. § 111a StPO erfordert damit einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer in § 69 Abs. 1 StGB näher umschriebenen rechtswidrigen Tat. Darüber hinaus muss sich der Täter dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, was bei den Delikten gem. § 69 Abs. 2 StGB vermutet wird.

Hinweis

Beschlagnahmefähig sind als späterer Einziehungsgegenstand (§ 69 Abs. 3 S. 2 StGB) in Deutschland ausgestellte Führerscheine sowie solche, die von Mitgliedsstaaten der EU oder eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgestellt worden sind, sofern der Inhaber seinen Wohnsitz im Inland hat (§ 111a Abs. 3 S. 2 StPO). Auch diese Führerscheine unterliegen der Einziehung gem. § 69b Abs. 2 S. 1 StGB.

Nicht EU bzw. EWR Führerscheine unterliegen nicht der Einziehung. Gem. § 111a Abs. 6 StPO ist ein solcher Führerschein mit dem Vermerk zu versehen, dass dem Inhaber die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde. Der Führerschein kann beschlagnahmt werden, muss danach aber wieder ausgehändigt werden. Der Vermerk hat zur Konsequenz, dass führerscheinpflichtige Fahrzeuge im Inland nicht mehr geführt werden dürfen, § 69b Abs. 1 StGB.

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Die Postbeschlagnahme richtet sich nach § 99 StPO und betrifft die Beschlagnahme von Briefen, Postsendungen und Telegrammen unter den dort genannten Voraussetzungen. Anordnungsbefugt ist im Hinblick auf Art. 10 GG allein der Richter, bei Gefahr im Verzug nur die Staatsanwaltschaft, nicht die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, § 101 StPO.

Problematischer gestaltet sich die rechtliche Einordnung von E-Mails. Sofern es um das Absenden und Ankommen einer Mail beim Provider sowie um das Abrufen der Nachricht durch den Empfänger geht, bestimmen sich die Eingriffsvoraussetzungen nach § 100a StPO, da es sich insoweit um einen Telekommunikationsvorgang handelt. Sobald die Mail auf dem Computer des Empfängers gespeichert wurde, ist die Telekommunikation abgeschlossen, so dass der Datenträger gem. §§ 94 ff. StPO beschlagnahmt werden kann. Hierzu gehören Festplatten, Mobiltelefone, SIM Karten u.ä.

Vgl. hierzu ausführlich Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 253b m.w.N. Streitig ist der Zugriff ein E-Mail-Postfach auf den Mailserver eines Providers, solange die Nachricht noch nicht abgerufen wurde. Nach Auffassung des BGHBGH NStZ 2009, 397., der sich das BVerfGBVerfG StV 2009, 617. angeschlossen hat, richten sich die Eingriffsvoraussetzungen nach § 94 i.V.m. § 99 StPO.Hierzu auch Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 253b.

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