Strafprozessrecht (Basics) - Vorläufige Festnahme gem. § 127 StPO

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Strafprozessrecht (Basics)

Vorläufige Festnahme gem. § 127 StPO

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II. Vorläufige Festnahme gem. § 127 StPO

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Expertentipp

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Sollten Ihnen die Voraussetzungen nicht mehr geläufig sein, dann wiederholen Sie jetzt dieses Thema, dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“.

Die vorläufige Festnahme gem. § 127 StPO dürfte Ihnen aus dem materiellen Recht bekannt sein, da § 127 Abs. 1 S. 1 StPO das Festnahmerecht für jedermann regelt und damit einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund darstellt.

Der § 127 Abs. 2 StPO regelt das Festnahmerecht für die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Diese sind dementsprechend zur Festnahme befugt, wenn

die Voraussetzungen des Haftbefehls vorliegen und

Gefahr im Verzug besteht.

Mit den Voraussetzungen eines Haftbefehls haben wir uns soeben ausführlich beschäftigt, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Definition

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Definition: Gefahr im Verzug

Gefahr im Verzug besteht, wenn der Beamte nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Erlangung eines richterlichen Haftbefehls zu einem Zeitverlust führt, der die Festnahme gefährdet.

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 1134.

Ist ein Beschuldigter vorläufig festgenommen worden, so ist er gem. § 128 StPO unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter vorzuführen. Die Frist des § 128 StPO darf dabei voll ausgeschöpft werden, auch wenn sie lediglich dem Zweck dient, weitere Ermittlungen anzustellen.

BGH NStZ 1990, 195. Wurde gegen den Festgenommenen bereits Klage erhoben, so regelt § 129 StPO das weitere Procedere.

 

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