Schuldrecht Besonderer Teil 3

Die Durchgriffskondiktion nach § 822 BGB

IV. Die Durchgriffskondiktion nach § 822

333

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Anspruch aus § 822 BGB

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Bereicherungsanspruch gegen den Verfügenden

 

2.

Unentgeltliche Zuwendung

 

3.

An einen Dritten

 

4.

Enthaftung des Verfügenden

 

5.

Umfang des Anspruchs

 

 

a)

Herausgabe des Erlangten

 

 

b)

Erweiterungen nach § 818 Abs. 1 BGB

 

 

c)

Wenn Herausgabe nicht (mehr) möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB

 

 

d)

Kein Anspruch bei fehlender Bereicherung

 

 

 

aa)

Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB

 

 

 

bb)

Verschärfte Haftung?

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen,
insbesondere durch Erfüllung, Aufrechnung, nachträglicher Wegfall des Anspruchs nach § 818 Abs. 3

III.

Durchsetzbarkeit

 

1.

Fälligkeit

 

2.

Einreden

334

Der als Durchgriffskondiktion bezeichnete Anspruch nach § 822 BGB dient der Korrektur als unbillig empfundener Ergebnisse des § 818 Abs. 3 BGB.Siehe zum Normzweck: MüKo BGB/Schwab, BGB § 822 Rn. 1; lesenswert Lorenz, JuS 2019, 6. Wenn sich nämlich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft, weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus.  

335

Basiert aber dieser Wegfall der Bereicherung auf einer unentgeltlichen Verfügung (im Regelfall also dem Vollzug einer Schenkung), würde ohne § 822 BGB der ursprüngliche Eigentümer leer ausgehen.

Beispiel

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A übereignet dem B rechtsgrundlos ein Grundstück. B verschenkt dieses Grundstück an seinen Sohn S. A kann zwar gegen B aus der „allgemeinen Leistungskondiktion“ gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB vorgehen. Sein Anspruch scheitert aber im Ergebnis an § 818 Abs. 3 BGB, da B wegen der Schenkung nicht mehr bereichert ist und auch kein Surrogat vorhanden ist.

336

Dass S das Grundstück behalten können soll, obwohl er es unentgeltlich von jemandem erhalten hat, der es eigentlich einem anderen zurückzugeben hätte, wird vom Gesetzgeber als unbillig empfunden. Deshalb kann der ursprüngliche Rechtsinhaber (in unserem Fall der A) direkt gegen S vorgehen. Insoweit ist § 822 mit § 816 Abs. 1 S. 2 BGB verwandt. Auch dort soll der, der einen Gegenstand unentgeltlich erhalten hat, ihn nicht auf Dauer behalten dürfen. Allerdings setzt § 816 Abs. 1 S. 2 BGB eine Verfügung eines Nichtberechtigten voraus, während § 822 BGB die Rückabwicklung der Verfügung eines Berechtigten im Blick hat.Zu den Unterschieden siehe auch Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 42 Rn. 24 f.

1. Anspruchsentstehung

a) Bereicherungsanspruch gegen den Verfügenden

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§ 822 BGB verlangt zunächst, dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Verfügenden besteht. Diese Primärkondiktion kann jede Kondiktion sein, gleich ob Leistungs- oder Eingriffskondiktion. Sogar § 822 BGB selbst ist eine mögliche Primärkondiktion, dann nämlich, wenn der Dritte, der den Gegenstand unentgeltlich erhalten hat, diesen an einen „Vierten“ unentgeltlich weitergibt.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 822 Rn. 2.

b) Zuwendung

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Der Gegenstand muss vom Schuldner der Primärkondiktion dem Dritten (= Schuldner des Anspruchs§ 822 BGB wird hier als eigene Anspruchsgrundlage behandelt. Auf den Streit, ob § 822 BGB nicht vielmehr ein „verlängerter“ Anspruch ist, wird nicht eingegangen. Siehe dazu Palandt/Sprau, BGB § 822 Rn. 1; MüKo BGB/Schwab, BGB § 822 Rn. 3. nach § 822 BGB) unentgeltlich zugewendet worden. 

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Definition

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Definition: Zuwendung

Zuwendung

im Sinne des § 822 BGB bedeutet jede rechtsgeschäftliche Übertragung.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 822 Rn. 5.

Damit scheiden alle Erwerbstatbestände, die nicht rechtsgeschäftlicher Natur sind, aus. Dazu zählen insbesondere der Erwerb als Erbe und der Erwerb durch Ersitzung.

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Diese Zuwendung muss ferner unentgeltlich gewesen sein. Die Unentgeltlichkeit bei § 822 BGB ist genauso auszulegen wie bei § 816 Abs. 1 BGB.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 822 Rn. 6. Auf die Ausführungen dort wird verwiesen.

c) An einen Dritten

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Dritter im Sinne des § 822 BGB ist (wie bei § 123 BGB) nur derjenige, der bei der Primärkondiktion nicht am Geschäft Beteiligte. Kein Dritter ist daher ein Empfänger, der beim die Primärkondiktion auslösenden Rechtsgeschäft als Vertreter eines anderen aufgetreten ist.

2. Übrige Voraussetzungen

342

Bei der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB kann auf die Ausführungen zu § 816 Abs. 1 BGB verwiesen werden (siehe Rn. 292 ff.). Die Prüfung der rechtsvernichtenden Einwendungen und der Durchsetzbarkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

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