Inhaltsverzeichnis
- F. Die (allgemeine) Eingriffskondiktion
- I. Anspruchsentstehung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2)
- 1. Etwas erlangt
- 2. In sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers
- a) Die Lehre vom Zuweisungsgehalt
- b) Die Spezialfälle § 816 Abs. 1, Abs. 2 sowie § 822 BGB
- aa) § 816 Abs. 1 BGB (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- bb) § 816 Abs. 2 BGB (Wirksame Leistung an Nichtberechtigten)
- cc) § 822 BGB (Durchgriffskondiktion)
- c) Ohne rechtlichen Grund
- d) Umfang des Anspruchs
- II. Weitere Prüfungsschritte
F. Die (allgemeine) Eingriffskondiktion
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Prüfungsschema
Wie prüft man: Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB
I. | Anspruchsentstehung |
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| 1. | Hat Schuldner „Etwas erlangt“? |
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| Sonderfall des § 951 BGB | Rn. 258 | ||
| 2. | In sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers? |
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| Lehre vom Zuweisungsgehalt, | Rn. 261 | ||
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| Spezialfälle § 816 Abs. 1, Abs. 2 und § 822 BGB, | Rn. 265 | ||
| 3. | Ohne rechtlichen Grund |
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| 4. | Umfang des Anspruchs |
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| a) | Herausgabe des Erlangten |
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| b) | Ersatz für gezogene Nutzungen, § 818 Abs. 1 BGB |
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| c) | Herausgabe eines Surrogates, § 818 Abs. 1 BGB |
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| d) | Wenn Herausgabe nicht (mehr) möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB |
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| e) | Kein Anspruch bei fehlender der Bereicherung |
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| aa) | Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB |
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| (1) | Gegenstand ist nicht mehr vorhanden |
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| (2) | Gegenstand ist noch vorhanden |
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| (3) | Berücksichtigung der Gegenleistung |
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| bb) | Verschärfte Haftung |
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| (1) |
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| (2) |
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II. | Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere durch Erfüllung, Aufrechnung, nachträgliche Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) |
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III. | Durchsetzbarkeit |
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| 1. | Fälligkeit |
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| 2. | Einreden |
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Die (allgemeine) Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB („oder in sonstiger Weise“) ist der Grundtatbestand der Nichtleistungskondiktionen. Sie unterscheidet sich grundlegend von der bis hier erörterten Leistungskondiktion. Während die Leistungskondiktion – bildlich gesprochen – dadurch gekennzeichnet ist, dass einer etwas ohne Grund gibt (und es dann zurückhaben will), ist die Eingriffskondiktion von dem Bild geprägt, dass jemandem etwas ohne Grund genommen wird (und er es deswegen wiederhaben möchte). Wenn man so will, ist der Tatbestand des Betruges die strafrechtliche Entsprechung der Leistungskondiktion (der Betrogene gibt) und der Diebstahl das Analogon zur Eingriffskondiktion (dem Bestohlenen wird genommen).
254
Sie erkennen, dass sich das Aufbauschema nur in wenigen, aber durchaus entscheidenden Punkten vom Prüfungsschema für die Leistungskondiktion unterscheidet. Wichtig ist, dass die Ausschlusstatbestände des § 814 BGBVgl. Palandt/Sprau, BGB § 814 Rn. 1 a.E.; MüKo BGB/Schwab, BGB § 814 Rn. 5. und des § 817 S. 2 BGBVgl. Palandt/Sprau, BGB § 817 Rn. 2 und 12; MüKo BGB/Schwab, BGB § 817 Rn. 11 a.E. nur für die allgemeine Leistungskondiktion gelten und nicht für die Tatbestände der Eingriffskondiktion.
I. Anspruchsentstehung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2)
1. Etwas erlangt
255
Dieses Merkmal ist bei der Eingriffskondiktion genauso auszulegen wie bei der Leistungskondiktion. Auf das oben Gesagte (Rn. 151) kann somit verwiesen werden. Gegenstand der Eingriffskondition kann deshalb sein: Eigentum, Besitz Immaterialgüterrechte (Patent-, Marken- und Urheberrechte), Recht am eigenen Bild, allgemeines Persönlichkeitsrecht usw.
256
Gerade das Persönlichkeitsrecht insbesondere prominenter Personen hat dabei in letzter Zeit enorme praktische Bedeutung erlangt. Im Grunde geht es immer um die gleiche Problematik: Es wird über eine prominente Person berichtet. Diese fühlt sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.Vgl. BGH, Urteil v. 26.10.2006 – I ZR 182/04 (Lafontaine) = BGHZ 169, 340 = NJW 2007, 689; BGH, Urteil v. 11.3.2009 – I ZR 8/07 („Wer wird Millionär“) = NJW 2009, 3032; BGH, Urt. v. 31.5.2012 – I ZR 234/10 („Gunter Sachs“) = NJW 2013, 793; aktuell BGH, Urt. v. 21.1.2021 – I ZR 120/19 = GRUR 2021, 636 (Günter Jauch als Opfer sog. Clickbaitings).
257
Im Rahmen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB schreiben Sie dann nur noch: „A müsste „etwas“ erlangt haben. Etwas ist jeder vermögenswerte Vorteil. Die Verwendung des Fotos ist als wesentlicher vermögensrechtlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts anerkannt.“
258
Besondere Bedeutung hat die Eingriffskondiktion durch § 951 BGB. Dort heißt es in Abs. 1 S. 1, dass derjenige, der aufgrund der Vorschriften der §§ 946 bis 950 BGB einen Rechtsverlust erleidet, eine Vergütung in Geld nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann.
259
Die §§ 946 bis 950 BGB behandeln bekanntlich den Untergang des Eigentums durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. Auf die Details dieser (sachenrechtlichen) Problematik kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden.Ausführlich hierzu Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 6 Rn. 1-35.
260
Sie müssen sich für das Bereicherungsrecht nur merken, dass § 951 Abs. 1 S. 1 BGB eine sogenannte Rechtsgrundverweisung ist.Vgl. MüKo BGB/Füller, BGB § 951 Rn. 3; Palandt/Herrler, BGB § 951 Rn. 2. Mit anderen Worten: § 951 Abs. 1 S. 1 BGB verweist nicht (nur) auf die Folgen einer ungerechtfertigten Bereicherung (also insbesondere auf § 818 Abs. 3 BGB, Wegfall der Bereicherung). Vielmehr muss der Tatbestand der Eingriffskondiktion im Einzelnen geprüft werden. Diese Kondiktion wird auch als ein Fall der „Verwendungskondiktion“ bezeichnet.Vgl. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 43 Rn. 12 ff.
Expertentipp
Wenn in einer Klausur das Eigentum an einer Sache wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung untergegangen sein sollte, prüfen Sie zunächst den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Dieser wird scheitern, weil nach der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nach den §§ 946 bis 950 BGB das Eigentum an der Sache untergegangen ist.
In einem zweiten Schritt unter einer neuen Überschrift prüfen Sie dann einen Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in Verbindung mit § 951 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie könnten z.B. schreiben:
„A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der gelieferten Stoffe nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in Verbindung mit § 951 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Letztere Vorschrift stellt eine Rechtsgrundverweisung auf die Normen des Bereicherungsrechts dar. Die Voraussetzungen der Eingriffskondiktion müssen daher vorliegen. B müsste daher „etwas“ erlangt haben. Dazu . . ..“
2. In sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers
a) Die Lehre vom Zuweisungsgehalt
261
Das, was der Gläubiger vom Schuldner der Eingriffskondiktion verlangt, darf dem Schuldner zunächst nicht durch Leistung einer Person zugeflossen sein. Es gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion. Die Vermögensverschiebung darf also nicht auf einer Leistung an dem Empfänger beruhen.
262
Ähnlich wie bei der Leistungskondiktion der Leistungsbegriff Schuldner und Gläubiger der Leistungskondiktion definiert, gibt es eine genauso bedeutsame Lehre bei der Eingriffskondiktion, die für das Merkmal „in sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers“ diese Funktion übernimmt. Es gilt die sog. „Lehre vom Zuweisungsgehalt“.Vgl. MüKo BGB/Schwab, BGB § 812 Rn. 287.
Definition
Definition: Lehre vom Zuweisungsgehalt
Nach der Lehre vom Zuweisungsgehalt ist zu prüfen, ob die Vermögensverschiebung nach dem Zuweisungsgehalt der einschlägigen rechtlichen Güterzuordnung nicht dem Empfänger, sondern einem anderen gebührt.
Diese Lehre ist – wie fast alles im Bereicherungsrecht – nicht unumstritten, kann aber mit Fug und Recht als die herrschende MeinungVgl. die umfangreichen Nachweise bei Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 706; MüKo BGB/ Schwab, BGB § 812 Rn. 287. und vor allem die von der RechtsprechungVgl. BGH, Urteil v. 30.1.1987 – V ZR 32/86 = BGHZ 99, 385 = NJW 1987, 1631. vertretene Auflassung bezeichnet werden. Sie sollten ihr folgen.
263
Damit ist auf jeden Fall schon einmal der Gläubiger der Eingriffskondiktion bestimmt. Es ist derjenige, „auf dessen Kosten“ in ein Recht, das nach der Zuweisungslehre ihm gebührt, eingriffen wurde. Solange Eingreifender und Begünstigter ebenfalls nur eine Person sind, ist auch der Schuldner eindeutig bestimmt. Auf die besonderen Probleme bei Mehrpersonenverhältnissen gehen wir in einem gesonderten Kapitel ein (siehe unten Rn. 353 ff.).
264
An dieser Stelle prüfen Sie in den Fällen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ob diese „auf Kosten des Gläubigers“ erfolgt ist ebenfalls mit der Lehre vom Zuweisungsgehalt des Rechts. Sie schreiben dann: „Ob der Eingriff durch B auf Kosten des A erfolgte, muss mit der Lehre vom Zuweisungsgehalt des Rechts beantwortet werden. Schon oben bei der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB wurde festgestellt, dass die Veröffentlichung nicht ohne Genehmigung des A (§ 22 S. 1 KunstUrhGAbkürzung für Kunsturhebergesetz.) hätte erfolgen dürfen, sich der B nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG berufen konnte, da überwiegende Interessen des A gemäß § 23 Abs. 2 KunstUrhG dem entgegenstanden. Somit liegt nicht nur eine deliktische Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, sondern zugleich auch ein Eingriff auf Kosten des A.“
b) Die Spezialfälle § 816 Abs. 1, Abs. 2 sowie § 822 BGB
265
Wir haben bis hierher erarbeitet, dass die Eingriffskondiktion einen Ausgleich dafür bereithält, dass dem Berechtigten vom Eingreifenden etwas weggenommen wird. Diese ungerechtfertigte Vermögensverlagerung gleicht die Eingriffskondiktion aus. Das Gesetz hat nun drei Spezialfälle dieses Rechtsgedankens ausdrücklich geregelt. Es sind dies die Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 BGB), die Bewirkung einer Leistung an den Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB) sowie die Durchgriffskondiktion nach § 822 BGB bei unentgeltlichem Erwerb einer Sache.
Expertentipp
Sollte in einer Klausur eine der nachfolgend skizzierten Fallgestaltungen vorliegen, ist die erste zu prüfende Anspruchsgrundlage natürlich das Spezialgesetz. Weiter unten liefern wir die Details für diese speziellen Eingriffskondiktionen nach. Die jetzt folgenden Erläuterungen dienen nur der Abgrenzung der allgemeinen Eingriffskondiktion von den Spezialfällen.
aa) § 816 Abs. 1 BGB (Verfügung eines Nichtberechtigten)
266
Den § 816 Abs. 1 kann man – wie gesagt – als Kind der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb einer Sache oder eines Rechts bezeichnen. Zwar hat der Gesetzgeber an einigen Stellen aus z.B. Verkehrsschutzgründen angeordnet, dass die Verfügung eines Nichtberechtigten (ausnahmsweise) gegenüber dem Berechtigten wirksam sein soll.
Beispiel
A verleiht sein Fahrrad an B. B gibt sich als Eigentümer aus und veräußert und übereignet dieses an C. Der Herausgabeanspruch des A gegen C aus § 985 scheitert, weil C von B gemäß § 932 Abs. 1 (Gutgläubigkeit nach § 932 Abs. 2 unterstellt) Eigentum erworben hat, obwohl B selbst gar nicht Eigentümer gewesen war.
Für solche (und vergleichbare, siehe unten Rn. 286 ff.) Fälle verschafft § 816 Abs. 1 BGB dem „entreicherten“ ehemaligen Eigentümer (genauer: Berechtigten, da es auch um Rechte gehen kann) einen Ersatzanspruch.
bb) § 816 Abs. 2 BGB (Wirksame Leistung an Nichtberechtigten)
267
An dieser Stelle genügt für das Verständnis der Vorschrift zunächst ein Blick auf § 407 Abs. 1 BGB. Unter den dort genannten Voraussetzungen muss der (wahre) Gläubiger eine Leistung, die an einen (nicht mehr) Berechtigten bewirkt wurde, gegen sich gelten lassen.
Beispiel
A hat gegen B eine Forderung aus Darlehen in Höhe von 5000 €, das in drei Monaten zur Rückzahlung fällig ist. A tritt diese Forderung an C ab. B weiß von der Abtretung nichts und zahlt vereinbarungsgemäß pünktlich die Darlehensschuld an A zurück. Wenn C nun von B gemäß §§ 488 Abs. 1 S. 2, 398 BGB aus abgetretenem Recht die Darlehensvaluta geltend macht, kann C sich nach § 407 BGB auf die Erfüllung berufen, auch wenn er an den eigentlich Falschen gezahlt hat.
Auch in diesem Fall wurde durch einen Eingriff das Vermögen des Berechtigten vermindert. Zwar soll C geschützt sein (er wusste schließlich nichts von der Abtretung), doch soll A das unberechtigt Erhaltene nicht auf Dauer behalten dürfen.
cc) § 822 BGB (Durchgriffskondiktion)
268
§ 822 BGB wiederum gleicht eine Rechtsfolge des § 818 Abs. 3 BGB (Wegfall der Bereicherung) aus, die vom Gesetzgeber als „ungerecht“ empfunden wird. Im Ergebnis geht es darum, dass der Schuldner einer Kondiktion nach § 812 BGB das Erlangte einem Dritten unentgeltlich übertragen hat. Wird er nun vom Entreicherten in Anspruch genommen, kann er sich wegen § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen (siehe oben Rn. 199, „Sache ist nicht mehr vorhanden“), weil ein Dritter die Sache hat.
269
Dieser Dritte soll die Sache aber nur dann endgültig behalten dürfen, wenn er etwas dafür geleistet (also meist bezahlt) hat. Hat er hingegen den Gegenstand unentgeltlich erworben, ordnet § 822 BGB an, dass er ihn an den Entreicherten herauszugeben hat.
c) Ohne rechtlichen Grund
270
Auch bei der Eingriffskondiktion muss das Merkmal „ohne rechtlichen Grund“ gegeben sein. Dies ist oftmals schwieriger zu begründen, als es den ersten Anschein hat.Siehe als Beispiel die kaum durchschaubare Kasuistik bei Palandt/Sprau, BGB § 812 Rn. 93 ff. In einer Klausur gehen Sie wie folgt vor:
271
Wenn der Bereicherungsschuldner etwas in sonstiger Weise auf Kosten des Schuldners erlangt hat (Prüfungsschritte 1 und 2), dann besitzt er etwas, was nach der Lehre vom Zuweisungsgehalt eigentlich einem anderen zusteht. Damit ist durch die Bejahung der ersten beiden Punkte das Merkmal „ohne rechtlichen Grund“ bereits indiziert.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 53 Rn. 15 ff. Der Bereicherungsschuldner muss sich also auf einen Behaltensgrund berufen können. Dieser ergibt sich in aller Regel aus dem Gesetz.
Beispiel
Der gutgläubige Erwerber einer Sache hat ohne Frage „etwas“ auf Kosten des Eigentümers auf sonstige Weise erhalten. Dennoch ordnen die §§ 932 ff. BGB an, dass er endgültig Eigentümer bleiben soll (Ausnahme § 816 Abs. 1 S. 2 BGB, siehe unten Rn. 307).
Gegenbeispiel: Schraubenlieferant S liefert an Maschinenbauer M Schrauben unter Eigentumsvorbehalt. M baut diese Schrauben in eine wertvolle Maschine ein. S hat sein Eigentum an den Schrauben gemäß § 950 Abs. 1 S. 1 BGB zwar verloren. Doch die Entreicherung soll nicht endgültig sein, weil § 951 BGB (in diesem Fall ausdrücklich) anordnet, dass zu prüfen ist (Rechtsgrundverweisung, siehe oben Rn. 260), ob nicht eine Kondiktion wegen Eingriff in sonstiger Weise vorliegt.
Expertentipp
Auch an dieser Stelle möchten wir Ihnen einen Formulierungsvorschlag unterbreiten, was Sie zum Merkmal „ohne rechtlichen Grund“ im Rahmen einer Klausur schreiben können. Als Beispiel mag die Kondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB wegen des Untergangs des Eigentums durch Verarbeitung der gelieferten Sache dienen. Sie haben bereits die Merkmale „etwas erlangt“ und „auf Kosten des Gläubigers“ bejaht und bei der Prüfung des zweiten Merkmales auch die Lehre vom Zuweisungsgehalt erwähnt. Nun kommen Sie zum Prüfungspunkt „ohne rechtlichen Grund“.
„Der Eingriff des A müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Da nach der oben erwähnten Lehre vom Zuweisungsgehalt das Eigentum an den gelieferten Sachen zusteht, indiziert diese Zuweisung bereits die Rechtswidrigkeit und damit einen Eingriff ‚ohne rechtlichen Grund‚. Im vorliegenden Fall besagt § 951 Abs. 1 BGB sogar ausdrücklich, dass die Vermögensverschiebung durch § 946 BGB nicht endgültig sein soll. Der Eingriff des A in das Vermögen des B erfolgte also auch ‚ohne rechtlichen Grund‘“.
272
d) Umfang des Anspruchs
273
Der Umfang des Anspruchs richtet sich dann wieder nach §§ 812, 818, 819 BGB. Es gelten die oben zur allgemeinen Leistungskondiktion unter Rn. 196 ff. beschriebenen Grundsätze.
274
In den Fällen der unerlaubten Nutzung von Bildnissen gewährt die Rechtsprechung dem Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr.Vgl. BGH, Urteil v. 31.5.2012 – I ZR 234/10 („Gunter Sachs“) = NJW 2013, 793 m.w.N. u. Anm. v. Stender-Vorwachs; aktuell BGH, Urt. v. 21.1.2021 – I ZR 120/19 = GRUR 2021, 636 (Günter Jauch als Opfer sog. Cllickbaitings). Sie können dies mit § 818 Abs. 2 BGB begründen. Das, was sich der Schuldner genommen hat, nämlich die Nutzung des Bildes des Prominenten, kann nicht herausgegeben werden. Folglich ist der Wert zu ersetzen. Der Wert der Nutzung von Bildnissen Prominenter kann bestimmt werden.
II. Weitere Prüfungsschritte
275
Die weitere Prüfung des Anspruchs, also die rechtsvernichtenden Einwendungen und die Frage der Durchsetzbarkeit richten sich nach den allgemeinen Regeln. Es gelten hier keine Besonderheiten.