Schuldrecht Besonderer Teil 3 - Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB- Art und Umfang des Schadenersatzes

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Schuldrecht Besonderer Teil 3

Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB- Art und Umfang des Schadenersatzes

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7. Art und Umfang des Schadenersatzes

a) Art der Restitution

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Nachdem wir nun festgestellt haben, welcher Schaden beim Geschädigten eingetreten ist (Merke: hypothetische Lage minus reale Lage plus Vorteilsanrechnung = Schaden), stellt sich die Frage, wie dieser Schaden dann vom Schädiger auszugleichen ist. Die naheliegende Antwort „dann muss er halt bezahlen“, greift zu kurz. Denn erstens sieht § 249 Abs. 1 BGB als Grundsatz die Naturalrestitution vor („ ... hat den Zustand herzustellen ...“). Zweitens: Selbst wenn klar ist, dass ein Ausgleich durch Geld stattzufinden hat, bleibt die Frage, wie viel denn und in welcher Form (Einmalzahlung, Rentenzahlung) zu zahlen ist.

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Das Schadenersatzrecht des BGB ist vom Prinzip des Erhalts der Rechtsgüter geprägt. Der Geschädigte soll – dem Grundgedanken nach – durch die Art des Schadenersatzes so gestellt werden, als hätte es das schädigende Ereignis nie gegeben. Das geht natürlich (rein gedanklich) am besten dadurch, dass der Schädiger seine Handlung quasi wieder rückgängig macht.

Dass trotzdem in den meisten Fällen dabei ein Geldanspruch herauskommt, hat damit zu tun, dass bei Ansprüchen wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache statt der Wiederherstellung (Naturalrestitution) der Gläubiger den dazu (zur Wiederherstellung) erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (§ 249 Abs. 2 BGB). Grundgedanke hierbei: Der Geschädigte soll sich bei der Wiederherstellung nicht ausgerechnet auf den verlassen müssen, der Körper oder die Sachen beschädigt hat. Zu diesem § 249 Abs. 2 BGB gelangt man aber erst, wenn die Naturalrestitution möglich und zumutbar ist und auch durchgeführt wird.

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Einen genuinen, also von vornherein auf Geldersatz gerichteten Anspruch kommt man nur, wenn ein Vermögensschaden vorliegt und die Naturalrestitution unmöglich oder unzumutbar ist.

Beispiel

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Bei einem von A verschuldeten Verkehrsunfall gerät das Auto des B in Brand und brennt vollständig aus.

In diesem Fall ist eine Naturalrestitution unmöglich (§ 275 BGB), sodass der Anspruch des B sich nicht nach § 249 Abs. 2 BGB (dieser setzt die Möglichkeit einer Naturalrestitution (Reparatur) voraus), sondern nach § 251 BGB richtet.

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Der erste Schritt ist also die Prüfung, ob (bei Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen) die Wiederherstellung des hypothetischen Zustands möglich und zumutbar ist. Die Fälle der Unmöglichkeit der Wiederherstellung sind insbesondere der Untergang der beschädigten Sache. Dann verlassen Sie den § 249 BGB und prüfen § 251 BGB.

Im Übrigen verweise ich wieder auf das im Allgemeinen Schuldrecht bereits Erlernte.Die hier interessierende Frage finden Sie im Skript Bönninghaus, „Schuldrecht AT I“, Rn. 375 ff.

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Eine Besonderheit gilt beim Schadenersatz wegen unerlaubter Nutzung von Bildnissen. Wie wir oben Rn. 274

bei der Prüfung der Eingriffskondiktion schon gesehen haben, gewährt die Rechtsprechung dem zu Unrecht Abgebildeten einen Anspruch in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr. Dasselbe erhält der Gläubiger als Schadensposition als Rechtsfolge des rechtswidrigen Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht durch unbefugte Verwendung eines Bildnisses.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 132.

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Hinweis

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Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten ein Wahlrecht. Er kann entscheiden, ob er den ihm entstandenen Schaden (z.B. durch eine Patentverletzung) konkret im Sinne der §§ 249, 252 BGB berechnet, die Herausgabe des Verletzergewinns verlangt oder seinen Schaden mit Hilfe einer fiktiven Lizenzgebühr ermittelt.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 687 Rn. 7; § 823 Rn. 132. Die fiktive Lizenzgebühr für unerlaubte Nutzung von Bildnissen ist daher nichts anderes als die Anwendung dieser Grundsätze.    

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Eine fiktive Lizenzgebühr kann nicht verlangt werden, wenn es sich um eine an sich unbekannte Person handelt, da eine solche nicht festgestellt werden kann. Wenn also das Bildnis einer nicht prominenten Person rechtswidrig veröffentlicht wird, bleibt dieser nur der Anspruch auf den Nichtvermögensschaden, sofern es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt.Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB § 253 Rn. 10.

b) Mitverschulden

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Von nicht zu unterschätzender praktischer Bedeutung ist § 254 BGB. Diese Vorschrift kann trotz ansonsten völlig unproblematischen Schadensersatzanspruchs diesen sogar völlig ausschließen.

Beispiel

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An einem heißen Tag beschließt Motorradfahrer M, ins Freibad zu fahren. Er ist nur mit Badehose, T-Shirt und Badeschlappen bekleidet. Auf das Tragen eines Sturzhelms verzichtet er. Autofahrer A missachtet leicht fahrlässig beim Linksabbiegen die Vorfahrt des M. Allerdings war M statt der erlaubten 50 km/h mit 150 km/h unterwegs. M verletzt sich schwer.

In diesem Fall würde man beim Ersatzanspruch des M vermutlichFür eine endgültige Beurteilung genügen diese knappen Sachverhaltsangaben natürlich nicht. zu einem völligen Ausschluss des Schadenersatzanspruches gelangen. Das mitwirkende „Verschulden“ des M bei der Schadenentstehung (grobe bis gröbste Fahrlässigkeit) überwiegt derart, dass das Verschulden des A völlig zurücktritt.

Die Struktur der Art und des Umfangs des Schadenersatzes kann durch folgendes Schaubild illustriert werden:     

Bitte Beschreibung eingeben

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Auch diese Norm hatten Sie bereits im Allgemeinen Schuldrecht kennengelernt.

Auch hier gilt: Arbeiten Sie die Rn. 404 ff. im Skript „Schuldrecht AT I“ unbedingt noch einmal durch!

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